Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit berechtigt, nach vorgängiger Anhörung des Betroffenen selber konkrete Sanierungsmassnahmen anzuordnen. Die Frage ist, ob sie dazu auch verpflichtet ist oder ob sie nach Feststellung der Sanierungspflicht ein Sanierungskonzept verlangen kann. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1990 auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip. Danach trägt, wer Massnahmen verursacht, die Kosten dafür. Das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG besagt jedoch nichts darüber, ob eine Massnahme zu ergreifen ist, es begründet keinerlei Verhaltenspflichten (U. Brunner, Kommentar zum USG, N 3 zu Art. 2). Die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts lässt sich somit nicht auf Art. 2 USG abstützen. In Art. 46 USG besteht jedoch eine Grundlage für das Einfordern der nötigen Abklärungen über Sanierungsmassnahmen ("Sanierungskonzept"). Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine solche Abklärung nicht auch in einer Sanierungsverfügung, welche die Sanierungspflicht feststellt und für die Sanierung eine Frist setzt, verlangt werden darf. Zudem stellt schon das Einfordern eines Sanierungskonzeptes eine Sanierungsmassnahme dar.
Bei komplexen Sachverhalten erscheint eine Sanierungsverfügung mit der Feststellung der Sanierungspflicht, der Festsetzung der Sanierungsfrist und dem Einfordern eines Sanierungskonzeptes als zweckmässiges, auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 46 USG sowie Art. 13 VwVG abgestütztes Vorgehen. Sie ist eine geeignete und zugleich erforderliche Massnahme. Sie ist auch verhältnismässig, gibt sie doch dem Betroffenen die Möglichkeit, selber Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel der Zusammenarbeit von Behörden und Betrieben, wie sie dem USG als Idee zugrunde liegt, durchaus sinnvoll (Thomas Fleiner, Mensch und Umwelt, Freiburg 1980, S. 124). Würden alle Abklärungen, für welche Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, auf die kantonalen Umweltschutzämter überwälzt, wäre ein effizienter Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung unmöglich. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Die Beschwerdeführerin hat auf eigene Kosten ein detailliertes Sanierungskonzept zu erarbeiten und der Vorinstanz als Vollzugsinstanz einzureichen. Darin hat sie zu zeigen, wie sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen gedenkt.
Die Vorinstanz behauptet, beim Stand A handle es sich nicht um eine militärische Schiess- und Übungsanlage im Sinne von Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 1 der LSV. Eine militärische Schiess- und Übungsanlage sei nur gegeben, wenn grosskalibrige Waffen und andere Waffensysteme verwendet würden, die in ihrer Störcharakteristik nicht vergleichbar mit dem Sturmgewehr seien. Da im Stand A aber nur mit Sturmgewehren, Maschinengewehren und Raketenrohren geschossen werde, könne von vergleichbaren Lärmcharakteristiken ausgegangen werden. Anders gesagt müsste für den Stand A auch das Beurteilungsschema des Anhangs 7 LSV angewendet werden, da für den gleichen Lärmtypus, ob militärischer oder ziviler Art, gleiche Beurteilungsschemen angewendet werden müssten. Zudem sei für die Lärmbelastung an den massgebenden Immissionsorten der Schiessbetrieb auf den zivilen Anlagen X und Stand B dominant.
Der Bundesrat hat deshalb in der Lärmschutzverordnung gemäss den Kriterien des Art. 15 USG die Immissionsgrenzwerte für Lärm, das Verfahren für die Ermittlung dieser Werte, die Fristen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen für verschiedene Anlagen festgelegt (vgl. insbesondere die Anhänge zur LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte aus den Anhängen 3 ff. der LSV. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt auch die Art. 19 und 23 des Gesetzes (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Anhang 7 zur LSV werden die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen erläutert. Dieser Anhang ist, wie aus Ziff. 1 ersichtlich wird, nicht für alle Schiessanlagen anwendbar. Zuerst ist dort positiv umschrieben, welche Schiessanlagen unter diesen Anhang fallen, nämlich Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen von diesen Belastungsgrenzwerten sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2). Zudem gelten die Belastungsgrenzwerte für den Schiesslärm, der mit Kleinkalibermunition verursacht wird, nicht (Ziff. 1 Abs. 2).
Nachdem im 1. Satz der Ziff. 1 des Anhanges 7 positiv umschrieben ist, welche Schiessanlagen unter die Belastungsgrenzwerte fallen, kann der zweite Satz, wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, nur dann gelten, wenn auf einem nahe gelegenen militärischen Schiess- und Übungsplatz mit anderen als mit Faust- und Handfeuerwaffen geschossen wird. Nur in diesem Fall kann sich nämlich aus dem Nebeneinander verschiedenartiger Anlagen ein falsches Resultat ergeben. Zudem folgert die Beschwerdeführerin aus der Formulierung "Ausgenommen sind Anlagen . . .", dass für Schiessanlagen in unmittelbarer Nähe von militärischen Schiess- und Übungsplätzen keine Sanierungspflicht mehr bestehe. Von der Sanierung sind aber grundsätzlich keine Anlagen ausgeschlossen. Für militärische Schiess- und Übungsplätze sind gemäss Art. 48 Buchstabe a LSV nur andere Sanierungsfristen festgelegt worden. Zu sanieren sind aber alle Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 USG). Es fragt sich damit nur noch, nach welchen Belastungsgrenzwerten eine Sanierung zu erfolgen hat. Wenn, wie die Beschwerdeführerin dies wünscht, die Belastungsgrenzwerte und deren Berechnung gemäss Anhang 7 nicht angewendet werden sollten, würde dies dazu führen, dass gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach den Kriterien des Art. 15 des USG eine Sanierung und damit Belastungsgrenzwerte sowie die notwendigen Massnahmen festzulegen wären. Da aber die SLV mit dem dazugehörigen Anhang für den Fall der Schiessanlagen mit Faust- und Handfeuerwaffen eine genaue Bestimmung der Werte festlegt, welche die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, könnte man auch bei einer Beurteilung der Werte auf dem Wege über die Interpretation resp. fallbezogene Festlegung aufgrund von Art. 15 USG zu keiner anderen als der in Anhang 7 LSV aufgezeichneten Berechnung gelangen. Die Schiessanlagen X und Stand B sind also sanierungspflichtig, und die Berechnung der Belastungsgrenzwerte muss gemäss Anhang 7 erfolgen.