Mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 ordnete der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde für die Kinder des Beschwerdeführers eine Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 2 ZGB an. Als Vertretungsbeistand wurde ein Amtsvormund eingesetzt. Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft damit, dass der Tatbestand der Interessenkollision gemäss Artikel 392 Ziffer 2 ZGB gegeben sei bzw. eine Interessenkollision nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, da der Vater und die Kinder als Erben eingesetzt seien. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und bestritt das Vorliegen einer Interessenkollision.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid eines Gemeinderats als Vormundschaftsbehörde. Dagegen ist gemäss § 45 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972). Die Verwaltungsbeschwerde erfolgte fristgerecht.
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
Mit Testament vom 5. Juni 1996 hat der Verstorbene 25 Erben eingesetzt. Darunter befinden sich der Beschwerdeführer und seine drei unmündigen Kinder. Grundsätzlich vertritt jeder Erbe gegen die übrigen Erben sein Interesse am Nachlass. Aufgrund dieser Gegensätzlichkeit der Interessen rechtfertigt sich die Verbeiständung der Kinder des Beschwerdeführers (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen handelt es sich dabei um eine reine Vorsichtsmassnahme. Von einer Beistandschaft könnte einzig dann abgesehen werden, wenn die Möglichkeit der Benachteiligung der unmündigen Kinder des Beschwerdeführers ausser Betracht fiele, weil kein oder nur unbedeutendes Nachlassvermögen vorhanden wäre (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76). Dies trifft im hier zur Diskussion stehenden Fall nicht zu, beträgt doch der unter die Erben zu verteilende Nachlass gemäss telefonischer Beweisauskunft des Willensvollstreckers rund 1,5 Millionen Franken. Mithin hat die Vorinstanz mit der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 2 ZGB über die Kinder des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensbereichs gehandelt.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Vorwürfe gegen die Person des von der Vorinstanz als Vertretungsbeistand eingesetzten Amtsvormunds. Er bezeichnet diesen ausdrücklich als fachlich ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich einzig an die Adresse der Vorinstanz. Er wirft dieser im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Entscheids Schreibfehler vor. Soweit diese Vorwürfe überhaupt gerechtfertigt sind, erweisen sie sich vorliegend als irrelevant.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.