An der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde X die Gesamtrevision der Nutzungsplanung, bestehend aus den Teilplänen Siedlung und Landschaft sowie dem Bau- und Zonenreglement, gut. Der Regierungsrat genehmigte in der Folge die beiden Zonenpläne. Mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 5 genehmigte er auch das Bau- und Zonenreglement.
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach dem neuen Artikel 28 Absatz 5 des Bau- und Zonenreglements soll das bewilligte Bauvolumen eines Gestaltungsplans gültig bleiben, auch wenn die Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) oder der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) ändert. Diese Bestimmung zielt auf jene Fälle ab, in welchem nach dem neuen Recht das im Gestaltungsplan bewilligte Volumen nicht mehr wie vorgesehen realisiert werden kann, d.h. der Gestaltungsplan nicht mehr mit dem übergeordneten Recht übereinstimmt. Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorschriften des übergeordneten Rechts (Zonenplan, Bau- und Zonenreglement, Planungs- und Baugesetz usw.) allenfalls in Widerspruch dazu stehenden Vorschriften eines Gestaltungsplans vorgehen. Das Gesetz sieht vor, dass Gestaltungspläne bei erheblich geänderten Verhältnissen, also beispielsweise bei Änderungen des übergeordneten Rechts, zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die in einem altrechtlichen Gestaltungsplan einem Grundstück zugewiesene Ausnützungsziffer neu zu berechnen ist, wenn die Berechnungsweise ändert. Daher kann die Fortgeltung eines Gestaltungsplans in Widerspruch zu neuerem und höherrangigem Recht nicht generell im Bau- und Zonenreglement zugelassen werden. Grundsätzlich sind Gestaltungspläne an das übergeordnete Recht anzupassen (in diesem Sinn auch die Antwort des Regierungsrates vom 30. April 2002 auf die Motion Nr. 587 von Rico de Bona über eine zeitliche Befristung von gültigen Gestaltungsplänen).
2.2 In bestimmten Fällen kann es allerdings zu Problemen führen, wenn ein Gestaltungsplan nicht wie bewilligt realisiert werden kann. Vor allem bei zum grössten Teil schon realisierten Gestaltungsplänen kann es planerisch unbefriedigend sein, wenn der Gestaltungsplan nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann. Dadurch könnten die mit einem Gestaltungsplan verfolgten Ziele im Sinn von § 72 Absatz 1 PBG in Frage gestellt sein. Eine Fortgeltung altrechtlicher Gestaltungspläne ist aber nur unter folgenden restriktiven Voraussetzungen möglich:
Eine Fortgeltung in Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt nur für konkret bestimmte Gebiete in Frage, die im Zonenplan ausgewiesen sind oder im Bau- und Zonenreglement örtlich bezeichnet werden. Eine generelle Bestimmung wie in Artikel 28 Absatz 5 des Bau- und Zonenreglements vorgesehen ist nicht rechtskonform.
Die Auswirkungen auf die Umgebung sind zu analysieren. Es ist zu fragen, ob eine Fortgeltung im Hinblick auf die Zonenvorschriften in der Umgebung gerechtfertigt und planerisch erwünscht ist, ansonsten der Gestaltungsplan anzupassen ist. Eine Fortgeltung dürfte nur bei grösstenteils realisierten Gestaltungsplänen gerechtfertigt sein. Überdies dürfte eine Anpassung an die neuen rechtlichen Gegebenheiten eher angezeigt sein, je älter ein Gestaltungsplan ist.
Drittbetroffene müssen bei der Beschlussfassung über den Zonenplan bzw. das Bau- und Zonenreglement informiert sein, dass eine im Gestaltungsplan vorgesehene grosszügigere Lösung fortgelten soll. Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihre Interessen wahrzunehmen.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Artikel 28 Absatz 5 des Bau- und Zonenreglements dem übergeordneten Recht widerspricht und daher nicht genehmigt werden kann. (Regierungsrat, 24. April 2007, Nr. 422)