Die erwähnten Grundsätze gelten auch für behördliche Verlautbarungen zu Volksinitiativen. Es ist der Behörde nicht verwehrt, in ihren Abstimmungserläuterungen auf allfällige Mängel der Initiative hinzuweisen und den Stimmberechtigten deren Annahme oder Verwerfung zu empfehlen. Sie kann dabei auch zu den durch das Volksbegehren aufgeworfenen Ermessens- und Wertungsfragen Stellung nehmen und sich in ihrer Abstimmungsempfehlung auf Argumente berufen, die sich nicht oder nicht ohne weiteres auf Tatsachen stützen lassen, sofern dies in korrekter Weise geschieht (BGE 105 I a 153 E. 3a; ZBl 92/1991 S. 349).
b. "Nein zur Initiative - Ja zur Gemeinde X" ist ein Schlagwort, dessen Umkehrschluss naheliegt. Dies würde bedeuten, dass, wer der Initiative zustimmt, sich gegen die Gemeinde X ausspricht. Die Behörde kann Stimmberechtigten damit ein falsches Bild von Zweck und Tragweite ihres Entscheids vermitteln. Ob jemand für oder gegen die Gemeinde ist, steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstimmung. Auch die Begründung der Vorinstanz, der Slogan gebe die Meinung des Einwohnerrates und des Gemeinderates wieder, rechtfertigt die plakative Darstellung auf Front- und Schlussseite sowie in der Botschaft nicht. Diese Darstellung entspricht nicht der hinsichtlich einer Abstimmungsbotschaft geforderten Objektivität. Das Argument der Vorinstanz, "Nein zur Initiative - Ja zur Gemeinde X" stehe nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit einer umfassenden Orientierung über die Abstimmungsvorlage, vermag angesichts der konkreten Darstellung nicht zu überzeugen; zu deutlich ist das Schlagwort einzeln hervorgehoben. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verwendung des Schlagwortes "Nein zur Initiative - Ja zur Gemeinde X" gegen das Objektivitätsgebot verstösst.
Stellt das Bundesgericht im Rahmen seiner Prüfung des Abstimmungsverfahrens Mängel fest und lassen sich deren Folgen nicht ziffernmässig ermitteln, so bedeutet dies nicht, dass die Mängel schon deswegen als erheblich zu erachten wären und die Abstimmung neu durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen wäre (BGE 117 I a 48 E. 5b). Die Kassation einer Abstimmung ist die Ultima Ratio (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 413).
Analog ist im vorliegenden Fall zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Zwar ist der Gemeinderat dafür zu rügen, dass er sich in den Abstimmungserläuterungen in unzulässiger Weise eines Schlagworts bediente. Andererseits ist zu beachten, dass sich die Abstimmungsbotschaft auf zwölf Seiten erstreckte und der Rest der Botschaft den Stimmberechtigten in genügender Weise eine Meinungsbildung ermöglichte. Die Abstimmungsbroschüre stellt überdies erfahrungsgemäss nicht die einzige Entscheidungsgrundlage der Stimmberechtigten dar. Die Vorinstanz macht denn auch geltend, den Initianten sei vor und nach dem Versand des Stimmmaterials sowohl in der Tageszeitung als auch im Gemeindeblatt Platz für ihr Anliegen eingeräumt worden. Ausserdem darf den Stimmberechtigten zugetraut werden, dass sie sich bis zu einem gewissen Mass in Wertungsfragen eine eigene Meinung bilden und zwischen emotionaler und sachlicher Ebene der Argumentation unterscheiden können. Der Mangel wiegt daher nicht so schwer, dass er eine Verschiebung der Abstimmung rechtfertigen würde. Die Beschwerden werden deshalb abgewiesen, soweit damit weitergehende Massnahmen verlangt werden als die Feststellung, dass die Verwendung des Schlagwortes "Nein zur Initiative - Ja zur Gemeinde X" unzulässig sei.