Die 1959 geborene A ist seit Geburt geistig behindert. Bis 12. Oktober 1989 hatte A mehrere Jahre für die B gearbeitet und war deshalb bei der C vorsorgeversichert. Seit 1992 war sie bei der D als Kochassistentin angestellt, welche ihr per 30. September 1995 gekündigt hatte. D ist der E Vorsorge angeschlossen.
Am 6. September 1995 meldete sich A bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze einfache Invalidenrente zu. Laut dem Psychiater F bestand seit Eintritt ins Berufsalter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und zwar mindestens von 40%, eher aber von 50%. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Invaliditätsgrad 1990 47%, 1991 48%, 1992 50% und 1993/94 ebenfalls 50% und 1995 68% betrug und die Versicherte an sich einen früheren Rentenanspruch gehabt hätte. Infolge verspäteter Anmeldung wurde ihr aber die IV-Rente lediglich für ein Jahr vor der Anmeldung ausgerichtet.
Am 18. Februar 2002 reichte A Klage gegen die C ein u.a. mit Beiladung von E. Sie stellte den Antrag, die Beklagte habe der Klägerin ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter habe die E der Klägerin ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Die Rentennachzahlungen seien zu 5% seit mittlerem Verfall zu verzinsen. In einer Klageantwort vom 24. April 2002 stellte C das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 wurde die E beigeladen. Dabei wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Klage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. März 2004 stellte die E ebenfalls das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit diese sich auf sie beziehe.
Aus den Erwägungen:
(...)
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Drittel, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
b) Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit der Entstehung des Rentenanspruches nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen, sondern entspricht dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 118 V 35 Erw. 2a). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen; SZS 1998 S. 444 Erw. 4b).
Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihm später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört (BGE 120 V 117 Erw. 2c). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen; SZS 1998 S. 444).
Die Stelle bei der D wurde der Versicherten per September 1995 gekündigt, weil sie sich nicht mehr habe auf ihre Arbeit konzentrieren und man sie seit Januar 1995 nicht mehr selbständig habe arbeiten lassen können. Verwirrung und Vergesslichkeit hätten stets zugenommen. Eine weitere Beschäftigung sei unmöglich gewesen. Am 19. Dezember 1995 hat der Psychiater F bestätigt, dass seit der Geburt bzw. vor dem 20. Lebensjahr eine Behinderung bestanden habe, welche eine berufliche Ausbildung verunmöglichte. Seit Eintritt ins Berufsalter bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, als die Versicherte für differenziertere, intellektuell einige Anforderungen stellende Arbeiten voll arbeitsunfähig sei. Für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40%, viel eher aber zu 50% arbeitsunfähig. Diesem Arztbericht steht jener von Dr. med. K, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 1995 gegenüber, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Küchenhilfe auf 100% einschätzte und auch in allen andern Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, soweit sie die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht überstiegen.
Die IV-Stelle nahm eine Invaliditätsbemessung vor, bei welcher sie das Valideneinkommen gemäss Jugendinvalidität dem tatsächlich erzielten Einkommen gegenüberstellte und damit erstmals 1992 einen IV-Grad von 50,94% errechnete, 1993 wieder unter 50%, 1994 einen solchen von 50,76% und 1995 einen solchen von 68,8%. Zu diesen Resultaten kam sie, indem sie dem theoretischen Einkommen bei Jugendinvalidität 1995 von Fr. 62500.- der Hälfte des effektiv erzielten Einkommens bei der D gegenüberstellte. Seit August 1996 arbeitete die Klägerin teilzeitlich als Hauswartin und erzielte monatlich Fr. 560.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62500.- und einem Einkommen von Fr. 6720.- (12 x Fr. 560.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 89,24%.
b) Es steht fest, dass die Klägerin am 12. Oktober 1989 aus dem Dienste der B austrat. Ab Oktober 1992 arbeitete sie in einer 43-Stundenwoche für die D als Köchin. Laut Arbeitgeberin trat erst seit Jahresbeginn 1995 eine Verwirrung ein, so dass der Lohn keiner Arbeitsleistung mehr entsprach. Am 30. Juni 1995 hatte sie ihren letzten Arbeitstag und nahm bis Ende des Kündigungstermins vom 30. September 1995 unbezahlten Urlaub. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Lohn bei der D nicht der effektiv geleisteten Arbeit entsprach. Die D hielt im Fragebogen des Arbeitgebers bei dieser Frage fest, dass ab Januar 1995 ihrer Arbeitsleistung kein Lohn mehr entsprochen habe. Dass der Lohn vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten hätte, bestätigte sie indes nicht. Obwohl der Psychiater Dr. F 1992 bis anfangs 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und danach 1995 eine solche von 68% nannte, wobei er sich auf den Beschluss der IV-Stelle vom 18. Juli 1996 stützte, steht laut Angaben der D fest, dass die Klägerin von 1992 bis 30. Juni 1995 voll gearbeitet hatte. Es handelte sich offenbar um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Arbeit, so dass mit Dr. K von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Mit dieser drei Jahre dauernden vollen Arbeitsfähigkeit wurde der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu ihrer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Daraus muss geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die B arbeitete und deren Pensionskasse (bis 12. Oktober 1989) angeschlossen war, kein Leistungsanspruch entstanden war bzw. dieser jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit für die D zumindest unterbrochen worden ist. Der Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit ist erst auf Januar 1995 zu datieren. Die Klage gegen die C ist daher abzuweisen.
(Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 19. August 2005 ab.)