A ist Geschäftsführer der B AG mit Sitz in Z. Diese Firma ist bei der Ausgleichskasse Luzern seit dem 1. Juni 2002 als Mitglied und Arbeitgeberin erfasst. Am 31. Mai 2005 meldete sich A zum Bezug von Familienzulagen ab 1. Juni 2002 an. Das Gesuch wurde am 28. Juni 2005 abgewiesen mit der Begründung, der abgerechnete Lohn entspreche nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen beitragspflichtigen Lohn. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse - formell als Vertreterin der Familienausgleichskasse - mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 ab. Dagegen erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben; es seien ihm ab 1. Juni 2002 Familienzulagen auszurichten, zuzüglich 5% Verzugszins für die bereits verfallenen Familienzulagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. In der Begründung wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Ausgleichskasse, eine abgerechnete Lohnsumme von Fr. 24000.-/Jahr für die Tätigkeit als Geschäftsführer würde den gesetzlichen Voraussetzungen von § 10 des kantonalluzernischen Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) nicht entsprechen. Er arbeite im Rahmen eines Vollpensums von 36 bis 40 Stunden/Woche, sei aber aufgrund persönlicher Umstände (Knochenleiden und Aortenstenose sowie volle Invalidität der Ehefrau) in der Leistungsfähigkeit sehr limitiert. Die schlechten Börsenjahre hätten zudem keine grosse Lohnauszahlung an ihn erlaubt. Die von der Firma ausgerichteten Bezüge würden einer solchen Arbeitsleistung wie auch dem bescheidenen Leistungsvermögen der Arbeitgeberin entsprechen. In der Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse namens der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Lohnbezüge von Fr. 1345.- bzw. Fr. 1846.-/Monat (bei 13 Monatsbetreffnissen) würden nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen Lohn entsprechen.
Aus den Erwägungen:
Unter den Parteien ist vorliegend nicht mehr streitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Arbeitnehmer eines beitragspflichtigen Arbeitgebers handelt. Streitig ist jedoch die Frage, ob es sich beim ausgerichteten Lohn um ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung handelt.
Mit letzterem Hinweis macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach er mit einem Einkommen von Fr. 24000.-/Jahr den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, treffe nicht zu. Vorliegend geht es jedoch allein um die Frage, ob dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis ein entsprechender Lohn zu Grunde liegt oder nicht. Diese Frage beurteilt sich unabhängig davon, ob mit diesem Entgelt der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie bestritten werden kann oder nicht. Es steht ausser Frage, dass der Lebensunterhalt auch durch anderweitige Einkünfte, insbesondere auch durch Vermögenserträge bestritten werden kann.
Der Umstand der Arbeitnehmereigenschaft eines solchen Geschäftsherrn allein kann jedoch nicht massgebend für die Zulagenberechtigung sein. Der Gesetzgeber setzt denn auch an den Bezug die Voraussetzung der Angemessenheit. Ein Monatslohn von Fr. 2000.- bzw. Fr. 1846.- erfüllt unter diesem Gesichtspunkt das Kriterium der Angemessenheit keineswegs. Heute erreichen selbst Minimallöhne eine Höhe von Fr. 3000.- im Monat. Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen selbst auf dem niedrigsten Niveau einen Lohn von über Fr. 3000.- aus. Wenn nun ein Lohn unter diesem Niveau bezahlt bzw. bezogen wird, kann dies nicht zur Zulagenberechtigung führen. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen volle Familienzulagen auszurichten, weshalb die ausführliche Argumentation des Beschwerdeführers, welche auf eine Nicht-Berücksichtigung der Lohnhöhe hinzielt, nicht zum Tragen kommt. Daran vermag auch der Hinweis auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer als "Geschäftsherr" könnte sich auch in diesem Fall einen höheren Lohn zugestehen, wenn dies der Geschäftsverlauf erlauben würde. Andernfalls stünde es ihm auch frei, sich teilzeitlich zu beschäftigen, wenn er gesundheitsbedingt keine volle Erwerbstätigkeit ausführen könnte.
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