A erlebte die Flutwelle Tsunami am 26. Dezember 2004 in Khao Lak. Am 8. Februar 2005 meldete der Arbeitgeber die Versicherte bei der B Unfallversicherung an und bezeichnete die Versicherte ab 26. Dezember 2004 als vollständig arbeitsunfähig. Dr. med. C diagnostizierte am 9. Februar 2005 ein posttraumatisches Syndrom und eine Psychosa reactiva. Am 3. März 2005 bestätigte die Psychologin D eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1. Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte die B Unfallversicherung die Übernahme des Falles mit der Begründung ab, es liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, weil die Bedingung eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt E für die Versicherte Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 wies die B Unfallversicherung die Einsprache ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2006 erneuerte Rechtsanwalt E das Begehren, die B Unfallversicherung habe der Versicherten die ihr gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen. In der Vernehmlassung schloss die B Unfallversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
In der Vernehmlassung bestreitet die B Unfallversicherung diese Darstellung. Während die Flutwelle das Land erreicht habe, sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auf dem Meer gewesen. Erst als sie ans Land gekommen sei, habe sie die Zerstörungen entdeckt und sei mit der Katastrophe konfrontiert worden. Sie sei folglich von den Auswirkungen, nicht aber von der Welle selber betroffen worden. (...)
Die eigentliche Flutwelle, welche auf dem Land die bekannte Katastrophe ausgelöst hat, als sie die Küste erreichte, hat die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar erlebt, sodass darin auch nicht das von der Rechtsprechung verlangte Schreckereignis gesehen werden kann. Es fragt sich aber, ob die Voraussetzungen nicht in jenen Umständen als gegeben erachtet werden müssen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat. Aus ihrer glaubhaften Schilderung geht hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei war, als sich die Beschwerdeführerin der Küste näherte. Als sie sich in Küstennähe befanden, sahen sie ein Naviboot, das offenbar brannte und den Eindruck erweckte, es würde explodieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner schilderten die weitere Situation wie folgt: "Das Meer wurde plötzlich wie ein reissender seitwärts treibender, riesiger Fluss. Wir hatten panische Angst. Umgekehrte Schiffe, grosse "Eisenplatten", Bäume usw. steuerten auf uns zu. Wir hatten sehr sehr viel Glück, dass wir nicht erfasst wurden. Wir wurden auf ein grösseres Boot zugespült, welches nicht weggeschwemmt wurde und noch irgendwie an einem riesigen Betonklotz befestigt war, welcher aber drohte, jeden Moment einzustürzen. Auf dem Schiff (Fischkutter) waren Leute drauf, die gewinkt haben; sie haben uns mit Seilen geholfen, uns an ihnen festzuhalten. Als die Flut nicht mehr so stark war, konnten wir mühsam und gefährlich auf den Fischkutter klettern. Vom Fischkutter aus versuchten wir gemeinsam auf diesen Betonklotz zu kommen, um auf das Land zu gelangen. Zwischen dem Boot und dem Betonklotz gab es einen Spalt von über 2 Metern und ca. 4 Metern Tiefe. Auf den Spalt wurden zwei Metallstangen gelegt und wir mussten drüberklettern, was absolut gefährlich war. Vom Betonklotz mussten wir so schnell wie möglich wieder runterspringen (Einsturzgefahr)".
Hält man sich diese geschilderte Situation der Beschwerdeführerin auf dem Wasser vom Erreichen des Fischkutters bis zum Erreichen der Küste vor Augen, so enthält sie die verschiedensten Schreckmomente; zuerst die optischen Eindrücke, dann die Rückwärtswelle der Flut Richtung Meer, die Gefahren durch die im Meer schwimmenden Gegenstände (Schiffe, Eisenplatten usw.), die Gefahr, ins Meer zu stürzen und zu ertrinken. Der Umstand, dass die Leute auf dem Boot panische Angst hatten, zeigt, dass die Situation ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, von welchem man gemäss der Rechtsprechung durchaus annehmen muss, dass es einen psychischen Schock auszulösen vermochte. Nach dem Besteigen des Fischkutters war die Gefahr noch keineswegs gebannt, sondern es musste der Wassergraben (zwischen Fischkutter und Betonblock) überwunden, der Betonklotz bestiegen und gleich wieder verlassen werden. Sodann begann die Flucht ins Landesinnere, welche wiederum erneute Gefahren und mögliche Schreckereignisse bot. Die aber hier erwähnten Momente vermöchten allein schon einen psychischen Schock auszulösen, was auch aus der Schilderung im besagten Bericht hervorgeht. Wenn sich auch die Hauptkatastrophe des Tsunami nicht in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hat, ist jener Teil, welcher die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat, geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische Gleichgewicht zu stören.
Dieser Fall ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführerin zu Recht festhält, nicht vergleichbar mit jenem, in welchem die Mutter den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden hat. Als sich die Beschwerdeführerin in der Nähe des Fischkutters befand, war das Meer noch derart in Bewegung (geschildert als reissender Fluss), dass es das Boot, auf welchem sich die Beschwerdeführerin befand, ohne weiteres und jederzeit fortreissen und wegspülen konnte. Die Beschwerdeführerin stand objektiv die ganze Zeit in Lebensgefahr. Demzufolge muss hier aber der Unfallbegriff als erfüllt erachtet werden. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2005 ist daher aufzuheben und die B Unfallversicherung zu verpflichten, über die gesetzlichen Leistungen zu verfügen.
(Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 20. September 2007 ab.)