A arbeitete als Kundenberaterin der Bank X in Y. Am 18. Februar 2005 begannen im Haus der Bank Malerarbeiten an den Heizkörpern, wobei sich starke Geruchsimmissionen im ganzen Haus ergaben. A, welche an leichtem chronischem Asthma leidet und deswegen auch unter ärztlicher Kontrolle und Cortison-Behandlung steht, verliess wegen Unwohlsein den Arbeitsplatz, konnte sich abeden Arbeitsplatz verlassen, da sie starkes Kopfweh und schliesslich Atemprobleme bekam. Am Montag, 28. Februar 2005, suchte sie ihren Lungenarzt C auf, welcher sie krank schrieb und ihr dringend empfahl, sich aus dem Bereich ähnlicher Geruchsimmissionen fernzuhalten. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2005 machte sie ihre Arbeitgeberin für die Folgen der gesundheitlichen Schädigung verantwortlich und bat sie um Mitteilung, mit welchen Farben (präzise Produktebeschreibung) die erwähnten Renovationen durchgeführt worden seien. Noch im gleichen Monat erhielt A bzw. ihr Rechtsanwalt die Produktebeschreibung und dadurch Kenntnis, dass in den Lösungsmitteln die Stoffe Xylol und Toluol enthalten waren. B liess einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Malerarbeiten und der von A gemeldeten Beschwerden abklären und teilte schliesslich am 17. Mai 2005 A mit, dass ihr aus der Unfallversicherung keine Leistungen zustehen.
Aus den Erwägungen:
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversichererin der Arbeitgeberfirma für die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Unfallversicherung aufzukommen hat, weil das Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden müsste und die Geruchsimmissionen infolge der Malerarbeiten einen Kausalzusammenhang mit den erwähnten Beschwerden hätten.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet grundsätzlich, dass die aufgetretenen Beschwerden als Berufskrankheit bezeichnet werden können, da sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Es ist deshalb zu klären, ob der Begriff der Berufskrankheiten nur solche Krankheiten erfasst, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit typischerweise entstehen können, oder ob jede am Arbeitsplatz "eingefangene" Krankheit, welche im Anhang 1 erwähnt ist bzw. Folge aus den im Anhang genannten schädigenden Stoffen ist, unter diesen Begriff fällt. Letzteres ist zu verneinen. Als Berufskrankheiten gelten sinngemäss nur jene Krankheiten, welche in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung stehen, sei es, weil die Tätigkeit ein besonderes gesundheitsgefährdendes Risiko beinhaltet, oder sei es, weil die Tätigkeit in einem Umfeld ausgeführt werden muss, in welchem der Arbeitnehmer für längere Dauer einem besonderen Risiko ausgesetzt sein kann. Dieser enge Zusammenhang ist schon aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung erklärlich. Art. 9 UVG hat seinen Ursprung im Arbeiterschutz der Fabrikgesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Schon das Fabrikgesetz von 1877 verpflichtete den Bundesrat, Industrien zu bezeichnen, welche ausschliesslich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen. Der Bundesrat umschrieb dann diese Industrien und erstellte ein Verzeichnis giftiger Stoffe. Das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911 (KUVG) übernahm danach in Art. 68 Abs. 1 und 2 dieses System. Der Gesetzgeber verbesserte kontinuierlich die Stellung des Versicherten, indem er seinen Anspruch auf Leistungen bereits begründete, wenn die Krankheit nicht nur ausschliesslich, sondern auch vorwiegend durch solche Stoffe verursacht worden war. Schliesslich ergänzte auch der Verwaltungsrat der SUVA bestehende Lücken dieses Systems, jedoch immer stets berufsbezogen und bezogen auf die an einem Arbeitsplatz anzutreffenden gefährlichen Stoffe. Zudem wurden in den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts nebst den gefährlichen Stoffen auch entsprechende Krankheiten, welche durch bestimmte Tätigkeit oft auftreten, ebenfalls in eine Liste aufgenommen. Alle diese Bestimmungen wurden sinngemäss lückenlos ins Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 übernommen (zur Entstehungsgeschichte siehe: Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 207f.). So hat denn auch die Rechtsprechung zu Art. 9 UVG immer einen engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit gemacht und die im Anhang enthaltenen Krankheiten und die aufgeführten gefährlichen Stoffe als Ausfluss der eigenen Tätigkeit betrachtet. Deshalb wird stets von einem typischen Berufsrisiko gesprochen (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Zusätzlich wird auch das zeitliche Moment, nämlich eine längere Dauer der Exposition zu diesen gefährlichen Stoffen, als Voraussetzung für die Haftung des Unfallversicherers genannt (BGE 126 V 186 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 3.4.2007 i.S. U., U 410/05).
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Kundenberaterin in einem reinen Bürobetrieb. Es waren externe Handwerker, die - bezogen auf die Beschwerdeführerin - während einer Woche Malerarbeiten verrichteten, welche unangenehme Düfte verursachten. Möglicherweise mag die Tatsache, dass die Heizkörper wegen der kälteren Winterzeit nicht abgestellt, sondern nur gedrosselt wurden und deshalb vermehrt Dämpfe entstanden, zur Verschlimmerung der Dämpfe und der Geruchsimmissionen beigetragen haben. Die vorübergehenden Handwerkerarbeiten standen jedoch in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Es sind nicht typische Immissionen, welche bei der Ausübung ihres Berufes entstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine besondere Umstände wie beispielsweise eine Erkältung, welche sich eine Person am Arbeitsplatz zuzieht, wenn Durchzug herrscht und beim Durchlüften der Räume zu wenig Acht gegeben wird. Die Folgen der Dampf- und Geruchsimmissionen können deshalb nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden.
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Um diesen rechtlichen Unfallbegriff zu erfüllen sind somit drei Kriterien erforderlich, nämlich dasjenige der Plötzlichkeit, dasjenige der Unfreiwilligkeit (nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) und dasjenige der Ungewöhnlichkeit (Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors). Vorliegend mangelt es sowohl am Kriterium der Plötzlichkeit wie an demjenigen der Ungewöhnlichkeit (siehe dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4, Rz 6ff.). Die Beschwerdeführerin war während einigen Tagen den Geruchsimmissionen ausgesetzt. Diesen konnte sie entfliehen, was sie denn auch getan hatte, verliess sie doch den Arbeitsplatz jeweils im Verlauf des Tages, weil es ihr unwohl wurde. Gemäss Duden bedeutet das Wort "plötzlich": unerwartet, unvermittelt, überraschend, in einem Augenblick (französisch: soudain, italienisch: improvviso, unversehens). Geruchsimmissionen der beschriebenen Art treten jedoch nicht plötzlich und überraschend auf, jedenfalls nicht so, dass ihnen bei aktueller Gefährdung der Gesundheit nicht entflohen werden könnte. Zudem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass nach Malerarbeiten gewisse Geruchsimmissionen entstehen, weshalb es auch an diesem Merkmal fehlt. Das beschriebene Ereignis kann somit nicht als Unfall bezeichnet werden, weshalb sich auch aus dieser gesetzlichen Grundlage keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ergeben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung keine Rechtsansprüche an die Beschwerdegegnerin hat. Der vorliegende Schadenfall ist aus versicherungsrechtlicher Sicht kein Fall der obligatorischen Unfallversicherung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 29. Januar 2008 ab.)