Die IV-Stelle teilte A am 22. April 2008 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen zu können. Diese werde von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durchgeführt. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erklärte sich A mit dieser Mitteilung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Namentlich trug er vor, er sei bereits von den beiden Gutachterstellen B und C polydisziplinär abgeklärt worden, wobei klare Feststellungen betreffend Arbeitsunfähigkeit gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 30. April 2008 gab die IV-Stelle zu verstehen, sie werde über die Anordnung der Begutachtung keine Verfügung erlassen. Am 15. Juli 2008 wurde A durch die MEDAS zur Begutachtung aufgeboten, wogegen er bei der IV-Stelle intervenierte. Diese hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an der angeordneten Abklärung fest.
Dagegen liess A am 6. August 2008 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und zugleich um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersuchen. Der IV-Stelle sei zu verbieten, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere eine erneute Abklärung bei der MEDAS durchführen zu lassen. Dies sei superprovisorisch zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
Aus den Erwägungen:
b) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorgetragen werden. Dies gilt namentlich für die Rügen der hinreichenden Sachverhaltsabklärung sowie der mangelnden fachlichen Kompetenz der begutachtenden Ärzte. Letzteres stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Ausstandsgrund dar. Ebenso wenig ist im Einwand, Dr. D sei für zwei Gutachterstellen tätig, ein Befangenheitsgrund zu erblicken, noch vermag der Umstand, dass die MEDAS von der IV-Stelle wiederholt für die Erstellung polydisziplinärer Gutachten beigezogen wird, Zweifel an der Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte zu erwecken. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der Experten besteht (BGE 123 V 175), wovon vorliegend auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die MEDAS der IV-Stelle in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre.
a) Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (BG-Urteil S. vom 20.3.2007 [I 91/07], mit Hinweisen).
b) So verhält es sich vorliegend nicht. Die IV-Stelle hat auf ausdrückliche Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2008 eine Begutachtung angeordnet, worin keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise zu erblicken ist, andernfalls die Kernaufgabe des RAD, der IV-Stelle beratend zur Seite zu stehen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht abzugeben (Art. 49 Abs. 3 und 4 IVV), ihres Inhalts entleert würde. Eine rechtsmissbräuchliche Anordnung wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die IV-Stelle das Gutachten einzig aus dem Grund in Auftrag gegeben hätte, die vom RAD-Arzt Dr. E bemängelte Ungereimtheit hinsichtlich der Unfallkausalität klären zu lassen, da dies - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt - für die finale Invalidenversicherung irrelevant ist. Dr. E hat jedoch nicht lediglich die Ausführungen zur Unfallkausalität bemängelt, sondern die Schlussfolgerungen der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 für unnachvollziehbar bezeichnet. Ob dem tatsächlich so ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern ist im Entscheid mit der Sache zu beurteilen. Jedenfalls ist Dr. E kompetent genug, die fachmedizinischen Berichterstattungen seriös zu analysieren. Sodann bestehen keine konkreten Indizien, dass seine Ausführungen blossen Behauptungen entsprechen, weshalb keine Veranlassung besteht, gerichtlich einzugreifen. Wie erwähnt wäre diese Vorgehensweise nur gerechtfertigt, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte, was angesichts der konkreten Umstände sowie der grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides - gerade auch im Hinblick auf spätere Revisionsverfahren (der Beschwerdeführer ist erst x-jährig) - nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen verfügt, so dass eine (offensichtliche) Ermessensüberschreitung nicht leichthin angenommen werden kann.
c) Dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% zusprach, führt nicht zur gegenteiligen Betrachtungsweise. Nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung bezüglich Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung mehr (BGE 133 V 553ff. Erw. 6), weshalb die IV-Stelle nicht dazu verhalten werden kann, den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen. Eine Bindung ergibt sich auch nicht daraus, dass die IV-Stelle den Experten der Gutachterstelle C Fragen unterbreitet hat, zeigt sich doch erst im Ergebnis, ob ein Gutachten den erforderlichen Kriterien einer beweiskräftigen Expertise genügt.
d) Nach dem Gesagten ist - soweit derzeit überprüfbar - nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt erachtet hat. Hinzu kommt, dass die angeordnete Begutachtung in wenigen Tagen stattfinden wird, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung keine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eintreten wird. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (...). Eine Rechtsverzögerung ist daher zu verneinen.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegenstandslos und kann als erledigt abgeschrieben werden.