S 08 410
S 08 410Verwaltungsgericht20.12.2009
Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten.
Aus den Erwägungen:
Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht mehr der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2008 angepassten Rente. Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenanpassung ergab sich nicht erst aus der Berechnungs-, sondern bereits aus der vorangegangenen Revisionsverfügung. Und dass der Rentenbetrag seinerseits falsch ermittelt wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, die am 2. Juli 2008 verfügte Rentenrevision sei nicht rechtens, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 zufolge ihrer akzessorischen Natur automatisch hinfällig.