D meldete sich im Juli 2001 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Unter anderem nach Durchführung einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z von Ende September 2002 verfügte die IV-Stelle schliesslich erstmals die Abweisung des Leistungsbegehrens und hielt mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2004 daran fest. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 30. Mai 2005 auf (S 04 357), im Wesentlichen deshalb, weil hinsichtlich der Frage der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit keine Klarheit bestand. Hierauf veranlasste die Verwaltung im September 2005 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR). Das betreffende Gutachten erging Ende April 2007. Im August desselben Jahres verfügte die IV-Stelle schliesslich erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens.
Beschwerdeweise liess D unter anderem beantragen, es sei eine neuerliche umfassende medizinische Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden anzuordnen.
Am 2. November 2009 wandte sich der instruierende Richter zufolge gerügter Unstimmigkeiten mit gezielten Fragen an eine am Gutachten des MZR mitwirkende Fachärztin. Die Antwort erging am 3. Dezember 2009.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 ordnete das Verwaltungsgericht eine interdisziplinäre Begutachtung in rheumatologischer und kardiologischer Hinsicht an, und zwar im Wesentlichen bezogen auf die Frage der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008. Das Gutachten erging am 28. Mai 2010.
Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
Das (damalige) Eidg. Versicherungsgericht hatte schon zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens vom Gericht oder von der Verwaltung zu tragen sind. Es hat sie dahin beantwortet, dass die Begutachtungskosten zu den Gerichtskosten gehören und deshalb vom Gericht übernommen werden müssten; eine Ausnahme von dieser Regel könnte gemacht werden, wenn eine Verwaltungsstelle die Verfügung aufgrund unvollständiger Akten erlassen und durch ihren Leichtsinn das Gericht zur weiteren Abklärung gezwungen hat (EVGE 1955 S. 206; RKUV 1985 Nr. 637 S. 196; RSKV 1973 Nr. 167 S. 66 E. 4; vgl. ferner BGE 112 V 333 sowie Kieser, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 45).
bb) Im vorliegenden Fall geht es ebenfalls nicht um die Abgeltung der Kosten eines von privater Seite veranlassten Gutachtens, sondern um diejenigen eines Gerichtsgutachtens, das nötig wurde, weil die Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mit Mängeln behaftet war. Dabei erwies sich die Anordnung eines neuen Gutachtens als unumgänglich (dazu E. 3 hievor), und es erfolgte gestützt darauf auch eine Zusprechung von Leistungen (Art. 78 Abs. 3 IVV). Auch wenn das erkennende Gericht seinerseits ebenfalls dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, kann es nicht angehen, die kantonale Gerichtskasse mit Kosten zu belasten, die durch eine mangelhafte Abklärung seitens der Verwaltung verursacht wurden. Würde anderes gelten, gerieten die Gerichte in Versuchung, sich ihrer Kostenpflicht mittels Rückweisung an die Verwaltung zu entledigen, obwohl dies mit der gebotenen Verfahrensbeschleunigung kollidieren könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch EVG-Urteil U 401/04 vom 13.6.2005 E. 4.1, wo anderseits gerade die Rückweisung geschützt wurde, um die Gerichtskassen von den Gutachtenskosten zu entlasten). Ob eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin auf deren Seite leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), scheint angesichts der klaren Rechtsgrundlagen in Art. 45 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV fraglich (so offenbar BGE 112 V 333; vgl. hingegen auch EVG-Urteil U 143/04 vom 22.12.2004 E. 6.2), kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, müsste in der Unterlassung einer unmittelbaren Rückfrage bei Dr. J ein gravierendes Versäumnis der Verwaltung erblickt werden.