Die 1969 geborene A meldete sich am 26. Juni 2008 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. August 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 und richtete der Versicherten Taggeldleistungen aus. Am 9. März 2009 überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Z die Sache dem Stab Recht der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Mai 2009 verneinte der Stab Recht die Vermittlungsfähigkeit ab 1. September 2008. Gestützt darauf forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 15. Juli 2009 die bereits ausgerichteten Taggelder für die Monate September und Oktober 2008 im Betrag von Fr. 502.20 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. August 2009 abgewiesen, soweit die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestritten wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
b) Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1).
Der vorliegend von der Arbeitslosenkasse zurückgeforderte Betrag beläuft sich lediglich auf Fr. 502.20. Zwischen der Erstellung der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 (29.9.2008 bzw. 31.10.2008) und der Rückforderungsverfügung (15.7.2009) sind über 8 Monate verstrichen. In Anbetracht dieser Umstände und der angeführten Rechtsprechung ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung nicht erfüllt. Eine wiedererwägungsweise Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 502.20 ist deshalb nicht zulässig.
b) Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügungen die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2008 vorlagen. In diesen hatte die Beschwerdeführerin explizit angegeben, dass sie seit dem 8. September 2008 krankheitshalber arbeitsunfähig sei. Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gewesenen oder unbewiesen gebliebenen Tatsache im Sinne der prozessualen Revision kann mithin keine Rede sein.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. August 2009 gutzuheissen ist.