S 09 626
S 09 626Verwaltungsgericht22.02.2011
Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. d ELG; Art. 107 der Verordnung EWG Nr. 574/72. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, ist gemäss Rz. 2087.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. Januar 2002 der zu Beginn des betreffenden Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend.
Aus den Erwägungen:
(...)
für das Jahr 2007: 1.58980
für das Jahr 2008: 1.67062
für das Jahr 2009: 1.51940
Wie diese Aufstellung zeigt, lagen die damaligen Umrechnungskurse in der Tat deutlich höher als der von der Ausgleichskasse berücksichtigte Kurs von Fr. 1.49347. Wie aus ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 aber hervorgeht, hat sie zugunsten der Beschwerdeführerin bewusst auf die Anrechnung höherer Umrechnungskurse verzichtet, da die Differenz gering ausgefallen wäre.