Der 1956 geborene A war zuletzt als Pharmareferent für die B AG tätig. Am 24. März 1992 zog er sich bei einem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma zu. Die C, bei welcher er obligatorisch unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 30. Dezember 1997 sprach sie dem Versicherten ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35% zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Oktober 2005 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. April 2003 und 1. Januar 2004. Auch diese blieb unangefochten. Zuvor hatte A von der Invalidenversicherung ab März 1993 eine ganze Rente zugesprochen erhalten.
Mit Verfügung vom 17. März 2010 eröffnete die C dem Versicherten, sie ziehe die beiden Verfügungen vom 24. Oktober 2005 und 30. Dezember 1997 in Wiedererwägung und hebe diese auf. Die Rentenleistungen würden per Ende Februar 2010 eingestellt. Auf eine Rückforderung der ausgerichteten Leistungen werde verzichtet. Die vom Versicherten und von dessen beruflicher Vorsorgeeinrichtung D erhobenen Einsprachen wies die C mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab.
Gegen die Verfügung vom 17. März 2010 liessen sowohl die D (S 10 372) wie auch A (S 10 395) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Die beiden Verfahren wurden vereinigt und in einem Urteil erledigt.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall liegen die Dinge insofern speziell, als die Beschwerdegegnerin mit der am 17. März 2010 verfügten Rentenaufhebung rund zwölf Jahre nach Entstehung des Anspruchs (per 1.1.1998) in ein rechtskräftiges Leistungsverhältnis eingriff, und zwar in einer Weise, die sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als unzulässig herausgestellt hat. Ihr dafür nach all der Zeit bezüglich Dauer der Leistungsverweigerung eine verzugszinsfreie Zeit zuzugestehen, erschiene nicht sachgerecht und auch vom Gesetzeszweck her nicht haltbar (vgl. insbesondere BGE 137 V 277 E. 4.3f. und der dortige Hinweis auf die französischsprachige Fassung). Vielmehr gelangt hier ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, mithin ab 1. März 2010 die Verzugszinspflicht zum Tragen, zumal die Zweijahresfrist ab Entstehung des Anspruchs längst abgelaufen ist und keine Anzeichen für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den beschwerdeführenden Versicherten ersichtlich sind. Insofern kann in Art. 26 Abs. 2 ATSG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zusprechung von Verzugszins in der hier gegebenen Fallkonstellation erblickt werden. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem beschwerdeführenden Versicherten für die Zeitspanne der Renteneinstellung ab März 2010 bis zur Erteilung des Nachzahlungsauftrages einen — monatlich auf dem bis zum Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruchs zu berechnenden — Verzugszins von 5% zu bezahlen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]), und zwar ohne dass auf ihrer Seite ein schuldhaftes Verhalten zu verlangen wäre.