Art. 4 und 25 Abs. 1 RPG; §§ 61ff. PBG. Die Etappen des Ortsplanungsverfahrens folgen einer detaillierten kantonalen Regelung. Danach haben die Behörden dem Planungsträger jenen Zonenplanentwurf zu unterbreiten, der öffentlich aufgelegt wurde und - in der Regel - zuvor einem kantonalen Vorprüfungsverfahren unterzogen worden war. Ein abweichendes Vorgehen ist bloss unter besonderen Umständen haltbar. Dabei müssen aber die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gewahrt bleiben. Im angezeigten Fall stand die erstmals an der Gemeindeversammlung beantragte Einzonung von Gelände am Rande des Siedlungsgebietes von St. Urban zur Diskussion. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Einzonung in erster Linie wegen des Umgebungsschutzes der ehemaligen Klosteranlage von St. Urban als richtplanwidrig.
Gesamter Gesetzestext
Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 6 zu finden.