Aus den Erwägungen:
Art. 83 Abs. 3 BGBB führt die einzelnen Beschwerdebefugten ausdrücklich auf. Die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB ist abschliessend. Weitere als die in dieser Bestimmung genannten Personenkreise gelten demnach nicht als zur Beschwerde legitimiert (Stalder, a.a.O., N 17 zu Art. 83 BGBB). Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB können gegen die Verweigerung der Bewilligung lediglich die Vertragsparteien und gegen die Erteilung der Bewilligung nur gerade die kantonale Aufsichtsbehörde, die Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen. Der Beschwerdeführer tritt im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich als Kaufinteressent auf. Diese Position verschafft ihm nach Massgabe von Art. 83 Abs. 3 BGBB keine Beschwerdelegitimation (BG-Urteil 5A_35/2008 vom 10.6.2008).
bb) In der Replik vertritt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die in Abrede gestellte Legitimation den Standpunkt, bei den angefochtenen Verfügungen handle es sich um Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 84 BGBB über den höchstzulässigen Verkaufspreis. Die Regelung der Beschwerdelegitimation zu Art. 83 Abs. 3 BGBB könne nicht per se auf Art. 84 BGBB übertragen werden. Diesbezüglich verweist er auf die Gesetzessystematik und den Standpunkt, wonach jeder, der ein schutzwürdiges Interesse habe, legitimiert sei, eine Feststellungsverfügung zu erwirken. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Verweis auf Art. 84 BGBB indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Bewilligungsbehörde ist im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachfolgenden Bewilligungsverfahrens grundsätzlich an ihre Feststellungsverfügung gebunden. Mit Blick auf diese Bindungswirkung, welche die Feststellungsverfügung für ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren entfaltet, drängt es sich auf, den Kreis der zur Beschwerde Berechtigten auch und gerade hinsichtlich von Feststellungsverfügungen nicht weiter zu ziehen, als dies Art. 83 Abs. 3 BGBB tut. Ansonsten würden die Rechte der gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde Befugten über den Weg von Feststellungsverfügungen unterlaufen (Stalder, Komm., N 13 zu Art. 84; ferner Stalder, Diss., Fn 97, S. 215). Die im vorliegenden Verfahren umstrittene Festlegung der Höchstpreisgrenze ist Bestandteil des Bewilligungsverfahrens, weshalb nach dem Gesagten auch diesbezüglich der Kreis der zur Beschwerde Berechtigten nicht weiter reicht als derjenige gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB. Dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde nicht legitimiert ist, wurde bereits dargetan. (...) Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf Art. 84 BGBB nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.