GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 20 17 P 20 20
Urteil vom 16. März 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch MLaw Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin, Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, Beschwerdeführer/Privatkläger,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft,
2. B.__,
vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschwerdegegner/Beschuldigter,
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 9. Oktober 2020 (STA-Nr. A1 19 6173).
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Sachverhalt: A. Am 12. August 2019 stellte A.__ Strafantrag gegen B.__ (Beschwerdegegner/Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung. A.__ (Beschwerdeführer/Privatkläger) konstituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'500.‒ sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.‒ geltend. Konkret wirft er dem Beschuldigten vor, dieser habe ihn am Sonntag 11. August 2019 zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr in der Wohnung an der A.__strasse 1 in Z.__, mit der rechten geballten Faust zwei Mal ins linke Auge sowie einmal in die linke Schulter geschlagen. Dadurch habe er (Beschwerdeführer) eine Schwellung/Prellung am linken Auge sowie eine Schulterverletzung erlitten. Sodann habe ihn der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit «Hurensohn», «du huere Schwuchtel» sowie «Arschloch» beschimpft. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und befragte den Beschuldigten, den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau zur Sache. Am 9. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und entschädigte den Beschuldigten. Es wurde keine Genugtuung ausgerichtet.
B. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: «1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 09. Oktober 2020 betreffend einfache Körperverletzung etc. sei in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung etc. gegen B.__ wieder aufzunehmen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hierzu sei ihm die unterzeichnete Rechtsanwältin beizugeben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»
C. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig
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übermittelte sie die Verfahrensakten. Der Beschuldigte liess am 5. November 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, verlangen. Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer am 10. November 2020 zur Kenntnis gebracht und der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.
D. Mit Verfügung P 20 20 vom 10. November 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin Niedrist als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
E. Mit Eingabe vom 16. November 2020 teilte der Beschuldigte mit, seinen Informationen zufolge sei das mit der Beschwerde übermittelte Schreiben nicht von C.__ verfasst worden. Er beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sowie die Edition der Strafakten, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
F. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte die Ehefrau C.__ mit, der Brief «wiederrufen» vom 18. Oktober 2020 sei von ihrem Exmann A.__ gefälscht und unterzeichnet worden. Sie habe mittlerweile Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattet.
G. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer: «1. Das Gesuch vom 16. November 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. 2.1 Eventualiter sei ein graphologisches Gutachten zur Überprüfung der Echtheit der Unterschrift im Schreiben von C.__ vom 18. Oktober 2020 anzuordnen. 2.2 Eventualiter seien D.__, B.strasse x, in Y.__ und E.__ (076 __) als Zeugen zu befragen. 3. Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird bzw. Frau C.__ persönlich befragt wird, sei auch der Beschwerdeführer persönlich zu befragen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.»
H. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen.
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I. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 16. März 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 9. Oktober 2020 (STA-Nr. A1 19 6173). Gegen Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten beteiligt. Er gilt damit als Partei, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zugestellt (STA-act. 1.17). Die mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Eingang 23. Oktober 2020) erhobene Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unvollständigkeit ist mit anderen Worten gegeben, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen erhoben, also über bestimmte rechtserhebliche Tatsachen
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kein Beweis geführt worden ist, oder wenn die erhobenen Tatsachen nicht alle einer Beweiswürdigung unterzogen worden sind. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, u.a. wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden.
1.3 1.3.1 Unter dem Begriff Noven werden im Prozessrecht im Allgemeinen neue Behauptungen und Beweise verstanden. Dabei werden zwei Arten von Noven unterschieden. Echte Noven sind Tatsachen, die erst nach der anzufechtenden, hoheitlichen Verfahrenshandlung eingetreten sind, sowie die für sie anzubietenden Beweismittel. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die sich vor diesem Zeitpunkt verwirklicht haben, die aber aus Unsorgfalt oder mangels Kenntnis der Partei nicht geltend gemacht worden sind (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Aufl. 2011, Rz. 367 f.). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die Rechtsmittelverfahren in allgemeiner Weise und für das Beschwerdeverfahren im Besonderen eine restriktive Regelung bezüglich neuer Beweise einzuführen. Damit können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 393 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne echter Noven sind zu berücksichtigen, soweit sie für die richtige Anwendung des Rechts erheblich sein könnten. Es ist mithin derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Beschwerdeinstanz besteht.
1.3.2 Der Beschwerdeführer legt ein mit «Wieder rufen» betiteltes und mit «C.__» unterzeichnetes Schreiben vom 18. Oktober 2020 in's Recht (nachfolgend: Widerrufsschreiben): « Wieder rufen 18.10.2020 Ich C.__ muss was Klarstellen. Weill ich gerne Neutrale meinung habe muss ich jetzt stellung beziehen. Ich habe alles gesehen vom Schlag in das Gesicht und schulter wie A.__ in die Türrahme fählt. Da wo er am Boden liegte. Dass ging so schnell das mann es erst später wahr. genommen hat. Aber B.__ hat sich die kapute Schulter geschlagen hat. Das wahr dissen augenblick wo ich B.__ retour halten wollte. Ich habe mir innerlich ein Ruck gegeben, ich finde mann muss erlich sein.
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Dieses ende hat A.__ nicht verdinnt, er leidet schon genug. Liebe Grüsse C.__»
1.3.3 Das Widerrufsschreiben wurde offensichtlich knapp eine Woche nach Erlass der Einstellungsverfügung verfasst. Demzufolge handelt es sich um ein echtes Novum, das grundsätzlich zu berücksichtigen ist. 2. 2.1 Der Zweck der Strafuntersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Strafbehörden verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 6 Abs. 1 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft sodann, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar [BSK] StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 319).
2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
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BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und E. 4.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1).
2.3 Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; LANDSHUT Nathan/BOSSHARD Thomas, in: Züricher Kommentar StPO, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 319 mit weiteren Hinweisen). Schwierig sind Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint, oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 mit weiteren Hinweisen).
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3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer habe am 11. August 2019 von seiner Ehefrau erfahren, dass diese und der Beschuldigte am Abend zuvor Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Direkt nach dem Gespräch habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten angerufen und zu ihm zitiert. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Über den genauen Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung bestünden stark voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer auf den Beschuldigten zuging und anfing diesen im Oberkörperbereich zu stossen. Daraufhin habe ihm der Beschuldigte mit der rechten geballten Faust zumindest einmal ins linke Auge geschlagen. Ferner sei erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nach dem Faustschlag mit beiden Armen umklammerte und auf einen Stuhl gesetzt habe. In rechtlicher Hinsicht kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die geltend gemachte Verletzung Folge einer (widerrechtlichen) Handlung des Beschuldigten sei, der aber in rechtfertigender Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB gehandelt habe. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung erscheine wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei ein Freispruch zu erwarten. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung sei das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB einzustellen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Beteiligten hätten sich gegenseitig etwa in gleichem Niveau beschimpft und sich an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Ein öffentliches Interesse, welches nochmalige Sühne verlangen würde, sei nicht ersichtlich. Sie stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ebenfalls ein.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf das aufgelegte Widerrufsschreiben eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Dieses echte Novum schaffe im Hinblick auf den Vorfall vom 11. August 2019 eine neue Ausgangslage. Das Schreiben sei ein erhebliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte gegen seine linke Schulter geschlagen habe. Durch das Schreiben habe sich die Beweislage derart verändert, dass neue rechtserhebliche Rückschlüsse auf den Tathergang möglich seien. Insofern sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Im Übrigen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen an der linken Schulter ohne Mitwirkung des Beschuldigten entstanden seien. Es sei reine Spekulation, dass die Verletzung durch das Hinunterwerfen von Gegenständen entstanden sein könnte. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verurteilung nicht als von vornherein unwahrscheinlich. Zumal es sich nicht um eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation handle, sondern objektive Beweise in Form von ärztlichen Berichten vorlägen, die eine Schulterverletzung dokumentierten. Eine Verfahrenseinstellung komme unter diesen Umständen nicht in Frage. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 ergänzt er, das Dokument sei entstanden als zwischen seiner Ehefrau und ihm ein gutes Verhältnis geherrscht habe. Sie habe ihn gebeten ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und es handschriftlich unterzeichnet. Es sei nicht Sache der Beschwerdeinstanz die Echtheit des Dokuments zu überprüfen, sondern der Staatsanwaltschaft.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hält entgegen, das Widerrufsschreiben schaffe keine neue Ausgangslage. Die konkreten Umstände des Zustandekommens des nach Erlass der Einstellungsverfügung verfassten Schreibens seien unbekannt. Es bestehe nach wie vor eine familiäre Beziehung sowie eine finanzielle Abhängigkeit zwischen C.__ und dem Beschwerdeführer. Ihre Aussagen sei daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Ungeachtet dessen, sei das Schreiben auch nicht geeignet etwas an dem zur Einstellung des Verfahrens führenden Ergebnis zu ändern. Zum einen habe der Beschwerdeführer selber geltend gemacht, dass er auch von seiner Ehefrau in die Schulter geschlagen worden sei. Zum anderen habe er in seiner Wutattacke auch mehrere Gegenstände geworfen. Bei objektiver Betrachtung könne die Schulterverletzung auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden. Der Beweis, dass der (angebliche) Schulterschlag des Beschuldigten tatsächlich die Ursache für die behauptete Schulterverletzung sei, wäre damit nach wie vor nicht erbracht. Selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer zusätzlich noch gegen die Schulter geschlagen hätte, wäre auch dieser Schlag in Anbetracht der Gesamtumstände zu Gunsten des Beschuldigten als angemessen und gerechtfertigte Notwehrhandlung (i.S.v. Art. 15 StGB) zu beurteilen.
4.3 Der Beschuldigte befasst sich mit Inhalt und Erscheinungsbild des Widerrufsschreibens und stellt dessen Glaubhaftigkeit in Abrede. Er macht stark zusammengefasst geltend, das Widerrufsschreiben sei nicht geeignet neue rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Der bis
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heute arbeitsunfähige Beschwerdeführer wolle ihm die Schuld und damit den Schaden für seine Schulterverletzung tragen lassen. Sodann seien die Ehefrau und die Kinder auf Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers angewiesen und hätten demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der vermeintliche Widerruf auf Druck des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte würden, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt, keinen Beweis dafür liefern, dass die Verletzung der Schulter zwingend von der streitigen Auseinandersetzung herrühre. 5. 5.1 Die Ehefrau hatte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2019 als auch an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Februar 2020 detaillierte Ausführungen gemacht und klar aufgezeigt, was sie beobachten konnte und was nicht. So gab sie zu Protokoll, dass sie den Schlag in die Schulter nicht gesehen habe (STA-act. 5.21 dep. 43 bzw. STA-act. 5.30 dep. 64). Sie könne nicht genau sagen, ob die Schulter durch den Beschuldigten verletzt worden sei oder ob der Beschwerdeführer sich am Türrahmen gestossen habe (STA- act. 5.20 dep. 27 bzw. STA-act. 5.30 dep. 65 f.). Es sei alles sehr schnell gegangen und es sei ihr zudem wichtig gewesen, dass die Kinder nichts davon mitbekommen (STA-act. 5.20 dep. 27; auch STA-act. 5.21 dep. 32). Den Schlag aufs Auge konnte die Ehefrau konkret schildern (einmalig, mit geballter rechter Faust; STA-act. 5.20 dep. 30-32 bzw. STA-act. 5.29 dep. 57- 59; 5.32 dep. 89).
5.2 Kernaussage des Widerrufsschreibens ist, dass die Ehefrau (nun doch) einen Schlag in die Schulter des Beschwerdeführers gesehen haben will. Damit widersprechen die Ausführungen sowohl den bisherigen Aussagen der Ehefrau wie auch ihrem späteren Schreiben vom 19. November 2020. Unabhängig ihres Wahrheitsgehaltes vermag die (neue) Aussage an dem zur Einstellung des Verfahrens führenden Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben, er sei auch von seiner Ehefrau in die Schulter geschlagen worden (STA-act. 5.16 dep. 46 f.). Sodann gab er zu, in einer Wutattacke Gegenstände geworfen zu haben (STA-act. 5.40 dep. 11, act. 5.46 dep. 75, act. 5.47 dep. 88 f.). Er gab überdies zu Protokoll, dass er sich am Türrahmen das Schulterblatt und nicht vorne die Sehne angestossen habe (STA-act. 5.50 dep. 119) und dass seine Frau nicht alles gesehen hat bzw. haben könnte (STA-act. 5.49 dep. 112, act. 5.50 dep. 114). Vor
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diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er zeitnah eine Sehnenproblematik am Oberarm beklagte (vgl. STA-act. 2.14) liesse sich nicht eindeutig klären, ob die geltend gemachte Schulterproblematik tatsächlich auf einen Schlag des Beschuldigten zurückzuführen wäre. In Anbetracht der Umstände wäre der Schulterschlag überdies analog dem Faustschlag als angemessene und gerechtfertigte Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu beurteilen. Schliesslich werden die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit den tätlichen Handlungen angefangen hat, im aufgelegten Schreiben nicht widerrufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt die Ausgangslage unverändert. Damit kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl die Identität als auch die Intention der das Schreiben verfassenden Person offenbleiben. Es bedarf weder eines graphologischen Gutachtens noch der Befragung weiterer Zeugen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]), wird ermessenweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und wäre dem Ausgang des Verfahrens entsprechend grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit er in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO vorerst von den Verfahrenskosten zu befreien ist.
6.2 6.2.1 In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafverfahren beträgt je Stunde Fr. 220.‒ (Art. 39 Abs. 2 PKoG analog).
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Das ordentliche Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ und Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
6.2.2 Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers legte eine Honorarnote im Betrage von Fr. 1'947.75 ins Recht (Honorar Fr. 1'687.50 [6.75 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 121.‒, 7.7% MWSt Fr. 139.25) ein. In Nachachtung des gesetzlichen Stundenansatzes wird das Honorar auf Fr. 1'729.65 (Honorar Fr. 1'485.‒ [6.75 Std. à Fr. 220.‒], Auslagen Fr. 121.‒, 7.7% MWSt Fr. 123.65) festgesetzt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ist Rechtsanwältin Niedrist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO analog).
6.3 6.3.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wird somit gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Obwohl in der StPO nicht explizit verankert, entbindet die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die bei Antragsdelikten im Strafpunkt obsiegende beschuldigte Person (LIEBER Viktor, in:
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Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 136 StPO; MAZZUCCHELLI Goran/POSTIZZI Mario, in: BSK-StPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 136 StPO).
6.3.2 Der Rechtsbeistand des Beschuldigten legte eine Honorarnote über Fr. 1'671.90 ins Recht (Honorar Fr. 1'509.75 [5.49 Std. à Fr. 275.‒], Auslagen Fr. 42.60, 7.7% MWSt Fr. 119.55). In Nachachtung des gesetzlichen Stundenansatzes wird das Honorar auf Fr. 1'524.05 (Honorar Fr. 1'372.50 [5.49 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 42.60, 7.7% MWSt Fr. 108.95) festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet den Beschwerdegegner intern und direkt mit Fr. 1'524.05 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).
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Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts einstweilen auf die Staatskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'729.65 entschädigt. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 1'524.05 zu bezahlen.
5. Zustellung dieses Urteils an: − Rechtsanwältin Myrjana Niedrist (2-fach, GU) − Rechtsanwalt Armin Durer (2-fach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)
Stans, 15. März 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.