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BAS 21 21
Beschluss vom 11. Februar 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer/Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 18. November 2021 (SE 21 43).
Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 5. August 2021 (STA-Nr. A1 21 1632, 2186) wurde A.__ (Beschwerdefüh- rer/Beschuldigter) wegen des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtmitführen des Führerausweises mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 2'200.– bestraft (STA-act. 1.1). Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 30. August 2021 Einsprache erhoben (STA-act. 1.6). Mit Schreiben vom 9. September 2021 teilte die Staats- anwaltschaft dem Beschuldigten mit, die Einsprache werde als nicht fristgerecht erachtet. Er könne diese innert einer Nachfrist von fünf Tagen zurückziehen, ansonsten werde die Eingabe wie eine verspätete Eingabe behandelt und dem Kantonsgericht zur Beurteilung der Gültigkeit überwiesen (STA-act. 4.1 ff.). Mangels entsprechender Rückzugserklärung überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 21. Oktober 2021 dem Gericht (STA-act. 4.5). Mit Verfügung vom 18. November 2021 trat das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Ein- zelgericht, zufolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein.
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
C. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwer- deabteilung in Strafsachen hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfah- ren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO). Sachlich zuständig ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden (Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei der Vorinstanz eingereicht und entspre- chend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO an das Obergericht weitergeleitet. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Be- schwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt demnach über volle Kognition.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Ent- scheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht dementsprechend dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung avisiert. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abge- holt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 5. August 2021 enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
3.2 Der Strafbefehl vom 5. August 2021 wurde gleichentags zum Versand per Einschreiben bei der Poststelle aufgegeben. Die eingeschriebene Sendung wurde am 6. August 2021 zur Ab- holung avisiert mit Frist bis zum 13. August 2021 (STA-act. 1.4). An diesem Tag gilt die Sen- dung als zugestellt. Am darauffolgenden Tag, d.h. am 14. August 2021, begann die zehntägige Einsprachefrist zu laufen und endete am 24. August 2021. Damit erfolgte die Einsprache mit Postaufgabe 30. August 2021 offenkundig verspätet, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aus beruflichen sowie persönli- chen Gründen sowie dem Extremgesundheitszustand seiner Mutter (präfinal) für längere Zeit in B.__ und nicht in der Schweiz gewesen sei, als die Frist ablief. Darüber hinaus habe er keine vertraute Person in Nidwalden, die das Postfach hätte lehren können. Für die Richtigkeit und Exaktheit dieser Darstellung gebe es in der Schweiz/Ins wichtige Personen und in B.__ eine Zahl von Zeugen, die im Zweifelsfall benannt würden.
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht ein- getreten werden. Ein diesbezügliches Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen, vorliegend der Staatsanwaltschaft. Damit kann offengelassen werden, wie angesichts der widersprüchlichen Angaben ‒ im Rah- men der Einsprache hatte der Beschwerdeführer noch berufliche Gründe (Vorstellungsgesprä- che) für seine Abwesenheit geltend gemacht ‒ zu verfahren wäre und ob überhaupt ein Wie- derherstellungsgrund vorliegen würde. Die Wiederherstellung kommt nämlich nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Von einem Verfahrensbeteiligten, der Beschwer- deführer ist über das gegen ihn eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden, der jederzeit mit Zustellung behördlicher Post rechnen muss, ist zu verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 130 III 396 E. 1.2.3).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
6.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz in Strafsachen beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]) und wird ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt.
Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Zustellung].
Stans, 11. Februar 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.