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Beschluss vom 14. Dezember 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen B.__, verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, Kanzlei KMUFORUM GmbH, Gerliswilstrasse 71, 6020 Emmenbrücke, Beschwerdegegner / Beschuldigter, und Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 17. Juli 2023 (STA-Nr. A1 22 2136).
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Sachverhalt: A. Am 18. Juni 2022 um 19.05 Uhr meldete A.__ («Beschwerdeführerin») telefonisch der Ein- satzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden, sie sei in der vergangenen Nacht vergewaltigt wor- den (STA-act. 2.6). Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags Strafantrag wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität, zunächst gegen unbekannte Täterschaft und einen Tag später gegen B.__ («Beschuldigter»). Zudem konstituierte sie sich als Privatklägerin im Strafpunkt (STA-act. 5.1 – 5.8).
B. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») eröffnete in der Folge ein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten (STA-act. 12.4). Sie liess die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten polizeilich einvernehmen (STA-act. 8.1.1 – 8.1.15; STA-act. 8.2.9 – 8.2.21), ordnete die Durchsuchung und Beschlagnahmung ihrer Mobiltelefone und Kleidungsstücke (STA-act. 7.2.1 – 7.2.4), eine Blut- und Urinabnahme (STA-act. 7.3.5 – 7.3.8) sowie eine kör- perliche/gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (STA-act. 7.3.3 f.) und die er- kennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten (STA-act. 7.3.9 – 7.3.14) an. Die Be- schwerdeführerin wurde am 24. April 2023 (STA-act. 8.2.22 – 8.2.36) und der Beschuldigte am 1. Mai 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (STA-act. 8.1.16 – 8.1.31).
C. Mit Einstellungsverfügung vom 17. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (act. 1.1 – 1.14).
D. Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Nidwalden Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangte sinngemäss deren Aufhebung und die Bestrafung des Beschuldigten (amtl. Bel. 1).
E. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen vom 9. Au- gust 2023 (amtl. Bel. 5) resp. 25. August 2023 (amtl. Bel. 6) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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F. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 7) und die Parteien reichten keine weiteren Eingaben ein (amtl. Bel. 8).
G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsan- waltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 und 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Juli 2023 betreffend das Verfahren STA-Nr. A1 22 2136 (act. 1.1 – 1.14). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden ist somit gegeben.
1.2 Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen sind die Parteien, worunter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin als Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert.
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1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2023 zugestellt (STA- act. 1.14), womit ihre am 21. Juli 2023 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Soweit die Beschwerde auch die Begründungs- pflicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 2), kann auf sie eingetreten werden. 2. 2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO).
2.2 In ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2023 beanstandet die Beschwerdeführerin die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft und begründet dies damit, sie sei mit den Aussagen des Beschuldigten nicht einverstanden. Sie habe ihm nicht angeboten, bei ihr zu übernachten, sie habe keinen Sex mit ihm gewollt, ihn nicht umarmt oder sie hätten sich nicht gegenseitig die Hosen heruntergezogen. Das sei alles eine Lüge von ihm. Sie habe sich unter psychischem Druck und emotionaler Misshandlung gefühlt und habe aus Angst, dass er ihr etwas macht, nicht gerufen oder geschrien. Er hätte sie auch umbringen können. Zudem seien keine weite- ren Menschen in der Nähe gewesen. Er habe es mit Gewalt gemacht und solle bestraft wer- den. Der Beschwerde hat sie die angefochtene Einstellungsverfügung beigelegt und darin
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gewisse Aussagen des Beschuldigten markiert, mit denen sie offenbar nicht einverstanden ist (BF-Bel. 1 E. 3.2.1).
2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, sondern nur Aussagen des Beschuldigten beanstandet, lässt sich der Beschwerde immerhin entnehmen, dass sie mit der Einstellung des Strafverfahrens nicht einverstanden ist und gewisse Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Begleitumständen und zur Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs, für gelogen hält. Damit erfüllt die Be- schwerde die Anforderungen an die Begründungspflicht, wenn auch nur knapp. Somit ist nach- folgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das vorliegende Strafverfahren gegen den Be- schuldigten zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren unter anderem dann ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und E. 4.2). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.V.).
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3.2 Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch In- dizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet wer- den kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlich- keitskalkül über die Aussagen der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfah- rungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Be- schuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädig- ten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Unter- suchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO).
3.3 Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beur- teilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie folgt (STA-act. 1.1 - 1.14): Es sei unbestritten, dass es am Samstag, 18. Juni 2022 im Zeitraum zwischen 01.30 Uhr und 03.00 Uhr in der Küche an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsver- kehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten gekommen sei. Bestritten sei hingegen, ob dieser einvernehmlich erfolgt, und ob die Beschwerdeführerin vom Beschuldig- ten sexuell genötigt oder eventuell vergewaltigt worden sei, oder nicht. Es lägen keine objektiven Beweise vor, welche den Vorwurf der sexuellen Nötigung, evtl. Ver- gewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Somit würden die
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Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten das zentrale Element für die Beur- teilung der Strafbarkeit des Beschuldigten bilden. Diese würden sich in den wesentlichen Ele- menten diametral widersprechen. Es würden keine weiteren, einschlägigen objektiven Beweis- mittel vorliegen, insbesondere auch keine Zeugen, welche den Vorfall unmittelbar gesehen hätten oder weiterführende Angaben machen könnten. Damit seien die Aussagen der Betei- ligten zu würdigen und auf ihre Glaubhaftigkeitsmerkmale zu analysieren. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall vom 18. Juni 2022 an den polizeilichen Einvernah- men vom 18. und 19. Juni 2022 sowie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2023 klar und genau geschildert. In ihren Aussagen sei ein gewisser Detailreichtum bezüglich der Geschehnisse unmittelbar vor der mutmasslichen sexuellen Nötigung/Vergewal- tigung erkennbar und es würde eine örtliche und zeitliche Verknüpfung hergestellt. Sie habe auch konstant einige weitere Ausführungen zum tatrelevanten Geschehnis geschildert. Damit bestünden bei diesen Aussagen einige Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. Bei den Schilderungen betreffend ihren Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum würden sich Widersprüche zeigen. Es bestünden auch Widersprüche hinsichtlich ihrer Aussagen zum Aufeinandertreffen zwischen ihr und dem Beschuldigten. Weiter sei anzumerken, dass der Akt der sexuellen Handlung und damit das Kerngeschehen von der Beschwerdeführerin erst auf wiederholtes Nachfragen hin und auch dann eher rudimentär geschildert worden sei. Den gro- ben Handlungsablauf habe sie in jeder Einvernahme praktisch identisch wiedergegeben. Ihre eher spärlichen Angaben zum Kerngeschehen seien hinsichtlich ihres generellen Aussagever- haltens erklärbar. Sie habe sich zudem bloss auf wiederholtes Nachfragen hin geäussert, und auch dies lediglich knapp. Zudem seien auch diesbezüglich Widersprüche erkennbar. All dies lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Der Beschuldigte könne betreffend des eigentlich Kerngeschehens selbstredend keine detail- lierten Aussagen machen, da er den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darlege. Indes habe er konstant bestritten, die Beschwerdeführerin vergewaltigt zu haben. Zu seiner Entlas- tung habe er ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich ihm angenähert und sogar gewollt, dass er bei ihr übernachte, obwohl er ihr mehrfach gesagt habe, dass er gehen wolle, da er später noch arbeiten müsse. Er habe sie aufgrund der Situation getröstet und sie habe nicht allein gelassen werden wollen. Sämtliche Aussagen des Beschuldigten würden in sich nicht unstimmig erscheinen, sondern durchaus plausibel. Es würden viele Elemente eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Insgesamt würden die eher zweifelhaften Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderun- gen an einen Überzeugungsgrad nicht genügen, der für eine strafrechtliche Verurteilung
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notwendig sei. Zudem stünden ihnen die jedenfalls nicht unglaubhaften Aussagen des Be- schuldigten gegenüber, wonach es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Aus diesem Grund und ohne das Vorliegen von objektiven Beweisen würden nicht zu unterdrückende Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie geschildert verwirk- licht habe. Würde bei dieser Sachlage trotzdem Anklage erhoben werden, könnte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ein erheblicher Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ver- nünftigerweise nicht unterdrückt bzw. ausgeschlossen werden. Somit habe sich der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Nötigung, evtl. Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erhärtet. Deshalb erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten erheblich unwahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb eine Anklage vor Gericht nicht gerechtfertigt und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde mehrere Aussagen des Beschuldigten, die sie für gelogen hält. Zudem führt sie aus, sie habe sich aufgrund des psychischen Drucks und aus Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antue und weil niemand in der Nähe gewesen sei, nicht geschrien.
4.3 Wie sich der vorstehend zusammengefassten Begründung entnehmen lässt, hat die Staats- anwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen de- tailliert dargelegt und die Beweismittel ausführlich gewürdigt. Sie hat korrekt ausgeführt, dass für die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie sexuell genötigt respek- tive vergewaltigt, keine Sachbeweise und keine Zeugenaussagen vorliegen und somit keine objektive Beweise vorhanden sind. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Be- schuldigten ausführlich, nachvollziehbar und richtig gewürdigt. Sie ist auf verschiedene Glaub- würdigkeits- respektive Lügenmerkmale eingegangen, hat diese gegeneinander abgewogen, und ist zum überzeugenden Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldigten plau- sibel und grundsätzlich glaubhaft erscheinen, während die Aussagen der Beschwerdeführerin eher zweifelhaft anmuten. Daraus hat sie richtigerweise gefolgert, dass in einem Gerichtsver- fahren eine Verurteilung erheblich unwahrscheinlicher wäre als ein Freispruch und ist deshalb - rechtlich korrekt – zum Schluss gekommen, das Strafverfahren sei einzustellen.
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Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde darauf, zu behaupten, ihre Ver- sion der Geschichte auszugsweise zu wiederholen, zu behaupten, gewisse Aussagen des Be- schuldigten seien gelogen und sie habe aus Angst vor ihm nicht geschrien. Diese Behauptun- gen, die durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden, können die staatsanwalt- schaftlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe vor, weshalb die Würdigung der Staatsanwaltschaft falsch sei, und legt nicht dar, weshalb ihren Ausführungen mehr Glauben zu schenken seien als denjenigen des Be- schuldigten.
4.4 Die Staatsanwaltschaft hat nach einer umfassenden Würdigung das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Weder bringt die Beschwerdeführerin überzeugende Gründe vor, die gegen eine Einstellung sprechen, noch sind solche aus den Strafakten ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 300.– festgesetzt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).
5.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird der Staat entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
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In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Der Anwalt kann eine Kostennote einreichen (Art. 41 PKoG). Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote über Fr. 1'730.20 (Honorar Fr. 1'577.40 [7.17 h à Fr. 220.-], Auslagen Fr. 29.10, 7.7% MwSt. Fr. 123.70) eingereicht (amtl. Bel. 9). Der darin geltend gemachte Honoraraufwand erscheint überhöht. Es handelte sich zwar um einen schweren Tatvorwurf, gegen den sich die Verteidigung zur Wehr setzen musste. Allerdings enthielt die handgeschrieben, halbseitige Beschwerdebegründung kaum Argumente, zu welchen die Verteidigung inhaltlich Stellung nehmen musste. In ihrer Be- schwerdeantwort ging sie denn auch nur auf knapp einer halben Seite inhaltlich auf die Be- schwerdebegründung ein und beschränkte sich darauf, in drei Sätzen die Begründung der Einstellungsverfügung zusammenzufassen und dann festzuhalten, die Beschwerde sei abzu- weisen, weil die Beschwerdeführerin weder neue Beweise vorgebracht noch die Beschwerde substantiiert begründet habe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass für «Klienteninformation» insgesamt 1.5 Stunden aufgewendet worden sein sollen. Ermessens- weise ist von einem angemessenen Honorar von Fr. 750.– für das vorliegende Verfahren aus- zugehen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Da es vorliegend um ein Offizialdelikt geht (Art. 189 resp. 190 StGB), ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Gerichtskasse wird deshalb angewiesen, den Beschuldig- ten für das vorliegende Verfahren mit Fr. 839.10 (Honorar Fr. 750.–, Auslagen Fr. 29.10, 7.7 % MwSt. Fr. 60.–) zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides der Gerichtskasse Nidwalden mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen.
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 839.10 auszurichten.
Stans, 14. Dezember 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand: ____________________________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.