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BAZ 25 18
Urteil vom 30. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschwerdeführer/Kläger, gegen B.__
vertreten durch Dr. iur. et lic. oec. HSG Silvio Hutterli, Rechts- anwalt und Notar, schochauer ag, Rechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegner/Beklagter.
Gegenstand Fristerstreckung Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Prozessleitung, vom 15. September 2025 (ZK 25 6).
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Sachverhalt: A. Am 4. Juli 2025 (Postaufgabe: 2. Juli 2025) reichte A.__ («Beschwerdeführer»/«Kläger») beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen B.__ («Beschwerdegegner»/«Beklagter») ein, wobei ein Zustelldomizil bei der C.__ bezeichnet wurde. Die Prozessleitung forderte den Kläger am 26. August 2025 auf, innert 14 Tagen einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500'000.– zu leisten. Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte der Kläger um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 90 Tage. Diese war «iV» von Rolf Schnellmann, einzelzeichnungsberechtigtem Mitglied des Verwaltungsrates der Zustelldomizilgeberin, unterzeichnet, weshalb sie zur Verbesserung zurückgewiesen wurde. Die Prozessleitung nahm das Fristerstreckungsgesuch in der Folge trotzdem entgegen, nach- dem D.__ mit Eingabe vom 8. September 2025 eine «Spezialvollmacht» vom 25. Januar 2025 aufgelegt hatte. Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 15. September 2025 abgewiesen und dem Kläger zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500'000.00 – unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung – eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) von 14 Tagen an- gesetzt.
B. Hiergegen gelangte der Kläger mit Beschwerde vom 26. September 2025 an das Obergericht: «1. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums V Nidwalden vom 15. September 2025 (erhalten am 17. September 2025) sei zu kassieren und das Begehren des Klägers auf Fristverlängerung um 90 Tage (ab 3. September 2025) nach Art. 144 ZPO des Klägers gegen [den Beklagten] sei durch das angerufene Gericht gutzuheissen oder es sei eventualiter eine angemessene Frist zur Begleichung des Kostenvor- schusses bis mindestens 31. Oktober 2025 anzusetzen.
2. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. September 2025 durch das angerufene Gericht aufzuheben und zur Neubeurteilung resp. mit dem Auftrag zur Gewährung einer angemessenen Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses von CHF 500'000.– bis mindestens zum 31. Oktober und maximal bis zum
30. November 2025 vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde ist durch das angerufene Gericht aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 325 Abs. 2 ZPO zuzugestehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des/der Beklagten.»
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Die Beschwerdeschrift war wiederum durch D.__ unterzeichnet. Aufforderungsgemäss und innert angesetzter Frist wurde eine verbesserte, durch den Kläger persönlich unterzeichnete Beschwerde eingereicht wie auch der einverlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.– be- zahlt. Ferner ist mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2025 das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung einstweilen bewilligt worden.
C. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vo- rinstanz wurde nicht darum ersucht, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 324 ZPO e contra- rio). Indes wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
D. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich der Sitzung vom 30. Oktober 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Angefochten ist die Präsidialverfügung ZK 25 6 des Kantonsgerichts Nidwalden, Prozesslei- tung, vom 15. September 2025 betreffend die Nichtgewährung einer Fristerstreckung zur Be- zahlung des Kostenvorschusses von 90 Tagen mit gleichzeitiger Ansetzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO.
1.1 Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreier- besetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstel- lung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer ist formell wie materiell beschwert und hat seine Beschwerde frist- sowie formgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Insoweit wären die Eintretens- voraussetzungen erfüllt.
1.2 Fraglich ist jedoch, ob die Präsidialverfügung vom 15. September 2025 nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist: Nicht einschlägig ist Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, der die Anfechtung von anderen erstinstanzli- chen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen erlaubt. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Si- cherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Diese Bestimmung bezieht sich indes einzig auf die Festlegung des Vorschusses (oder der Sicherheit) als solches, nicht hingegen auf die Anset- zung oder Erstreckung der (Nach-)Frist (DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 4. A., 2024, N 5 und 6 zu Art. 103 ZPO). Die (von Gesetzes wegen anfechtbare) Festlegung des Kostenvorschusses ist vorliegend mit der Ver- fügung vom 26. August 2025 erfolgt, die aber unangefochten blieb. Mit Verfügung vom
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15. September 2025 wurde lediglich eine Erstreckung der Frist nicht gewährt bzw. die Nach- frist angesetzt. Sie ist deshalb gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO nicht an- fechtbar. Im Übrigen steht der Beschwerdeweg bei anderen erstinstanzlichen Entscheiden und prozess- leitenden Verfügungen nur dann offen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei substantiiert behauptet und nachgewiesen werden. Ansonsten kann dieser Nachteil nur dann bejaht werden, wenn er geradezu offensichtlich ist (DANIELLE SCHWENDENER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO-Kommentar 3. A., 2025, N 40 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). Einerseits macht der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen, d.h. er legt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Andererseits ist dieser auch nicht offenkundig: Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch. Es ist somit noch offen, ob der Beschwerdeführer diesen noch rechtzeitig leisten kann und ob die Vorinstanz dereinst gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf die Klage eintreten wird. Ein Rechtsverlust droht ihm damit (noch) nicht konkret. Ein Nachteil im Sinne von 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bleibt jedenfalls unbewiesen. Demzufolge ist die Verfügung vom 15. September 2025 nicht anfechtbar.
2. Auf die Beschwerde vom 26. September 2025 ist folglich nicht einzutreten.
3. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich die Bemerkung, dass die Beschwerde ohnehin abzu- weisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Dies aus den folgenden Gründen.
3.1 Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 26. August 2025 eine Frist von 14 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500'000.–. Dieser ersuchte in der Folge innert noch laufender Frist um eine Erstreckung der Frist um 90 Tage. Nach zwischenzeitli- chem Schriftenverkehr betreffend die Formalitäten des Gesuchs (fehlende Unterschrift des Klägers) wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch letztlich mit Verfügung vom 15. September 2025 ab. Weil die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der
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Zwischenzeit unbenutzt abgelaufen war, setzte die Vorinstanz zugleich eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO von wiederum 14 Tagen an.
3.2 Soweit ersichtlich moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Dauer der angesetzten Fristen als der Sache unangemessen, namentlich in Anbetracht der Höhe des zu leistenden Vorschusses und weil die Gerichtsurkunden jeweils vom Zustelldomizil in der Schweiz zu ihm ins Ausland weitergeleitet werden müssten. Zudem sei er nur deshalb alleiniger Kläger, weil er sich von den 20 in- und ausländischen Gläubigern, die er vertrete, die Forderungen habe abtreten lassen. Im internationalen Rechtsverkehr würden andere Fristen gelten. Zuletzt habe die Vorinstanz hinsichtlich der (mutmasslichen) Gerichtskosten ihre gerichtliche Frage- und Aufklärungspflicht (Art. 56 sowie Art. 97 ZPO) verletzt.
3.3 Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG [NG 261.2]; vgl. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In einem Verfahren mit einem Streitwert von über Fr. 300'000.– betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts als Zivilgericht 2 bis 3.5 Prozent des Streitwerts (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rah- mens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird er nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Länge der Frist bzw. Nachfrist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss jedoch angemessen sein, was dem Gericht einen entsprechenden Ermessensspielraum (vgl. Art. 4 ZGB) einräumt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., N 6 und N 9 zu Art. 101 ZPO; HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., N 6 und N 16 zu Art. 101 ZPO). Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Pro- zesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Der Aufklärung ei- nes nicht anwaltlich vertretenen Klägers kommt bezüglich der Gerichtskosten indes keine selbstständige Bedeutung zu, wenn von ihm nach Klageeingang ein Kostenvorschuss
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einverlangt wird (HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 4 zu Art. 97 ZPO). Die Aufklärung erfolgt mittels der Kos- tenvorschussverfügung, in welcher zugleich auf die Möglichkeit, bei fehlenden Mitteln die un- entgeltliche Rechtspflege zu beantragen, hinzuweisen ist (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N 15 zu Art. 97 ZPO).
3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500'000.– nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Jedoch erlaubt sich die Feststellung, dass die veranschlagte Summe korrekt ist. Der Beschwerdeführer beziffert seine Klageforderung auf Fr. 50'000'000.– (vgl. vi-Klage S. 2), was gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO dem Streitwert ent- spricht. Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts bei diesem Streitwert Fr. 1'000'000.– bis Fr. 1'750'000.–. Das Kantonsgericht hat damit die Hälfte des Minimums der mutmasslichen Gerichtskosten einverlangt, womit es sich im Rahmen von Art. 98 Abs. 1 ZPO bewegt. Es ist aber strittig, ob die angesetzten Fristen von 14 Tagen mit Verfügung vom 26. August 2025 (Frist gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO) bzw. 14 Tagen mit Verfügung vom 15. September 2025 (Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO) hinreichend lange waren: Namentlich die erste Frist von 14 Tagen ist grundsätzlich als eher kurz zu bezeichnen, mindestens wenn sich der zu bezahlende Vorschuss auf Fr. 500'000.– beläuft. Allerdings muss selbst ein nicht anwaltlich vertretener Kläger damit rechnen, dass bei einer Forderungsklage über Fr. 50'000'000.– zu Beginn des Gerichtsprozesses ein signifikanter Vorschuss zu leisten sein wird und entspre- chende Mittel zur Finanzierung innert nützlicher Frist bereitzuhalten sind. Gesagtes gilt umso mehr, als dass der Kläger Verwaltungsratspräsident der zustelldomizilgebenden C.__ AG ist, deren Zweck gemäss öffentlich einsehbarem Handelsregistereintrag u.a. der Betrieb einer in- ternationalen Treuhandgesellschaft sowie die Erbringung von Dienstleistungen im gesamten Gebiet der internationalen Finanzierung, Beteiligungen und damit zusammenhängenden Tä- tigkeiten ist. Im Übrigen zitiert der Kläger in den Rechtsschriften umfassend aus juristischer Fachliteratur und Rechtsprechung. Es relativiert den Umstand der Ansetzung einer für einen Vorschuss von Fr. 500'000.– eher knappen Frist, wenn der Kläger zwar nicht anwaltlich ver- treten ist, er aber immerhin Betreiber eines internationalen Treuhandgeschäfts ist und offenbar über juristisches Fachwissen verfügt. Er kann sich nicht guten Glaubens darauf berufen, kei- nerlei Vorbereitungen hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses getätigt zu haben und da- von überrascht gewesen zu sein. Ferner kommt bei der Festlegung der Fristlänge auch dem
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ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers und die mutmasslich auf Klägerseite im Hin- tergrund stehende Gläubigermehrheit keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerde- führer hat in der Klage freiwillig ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet. Auch klagte er nach angeblicher Abtretung der Ansprüche seiner Mitgläubiger alleine. Dementsprechend erfolgt der gerichtliche Schriftenverkehr ausschliesslich im Inland und die Parteiverhältnisse sind mit lediglich einer Klägerpartei überschaubar. Ob Prozessdokumente nach (rechtsgültiger) Zustel- lung an die inländische Zustelladresse intern noch weitergeleitet werden, ist für das Gericht und für dessen Beurteilung, welche Bezahlfrist angemessen ist, irrelevant. Ebenso muss es auch keine Rücksicht auf allfällige interne Regelungen der Gläubiger betreffend Kostentragung oder Beschlussfassung nehmen. Unter diesen Umständen ist die angesetzte Frist bzw. Nach- frist von je 14 Tagen insgesamt gerade noch als angemessen zu betrachten und im Ergebnis nicht zu bestanden. Auch die Rüge betreffend die fehlende Aufklärung ist unbegründet: Wie erwähnt betreibt der Kläger ein internationales Treuhandgeschäft und verfügt offenbar über juristisches Fachwis- sen. Ob in dieser Konstellation überhaupt eine aktive Aufklärung durch das Gericht hinsichtlich der mutmasslichen Gerichtskosten nötig gewesen wäre, ist fraglich. So oder anders verlangte die Vorinstanz vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss ein, worin eine Aufklärung über die Kostenfälligkeit des Verfahrens zu erkennen ist. Hätten trotz oder aufgrund der Kostenvor- schussverfügung (in welcher auch auf die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu be- antragen, hingewiesen wurde) hinsichtlich der mutmasslichen Gerichtskosten noch Unklarhei- ten bestanden oder wäre deren Höhe für den klagenden Beschwerdeführer nicht nachvollzieh- bar gewesen, hätte es ihm offen gestanden, beim Gericht nachzufragen. Den nachfolgenden Eingaben vom 3. und 8. September 2025 lässt sich indes nichts dergleichen entnehmen. Zuletzt ist in diesem Zusammenhang die gerichtliche Fragepflicht, deren Verletzung der Be- schwerdeführer ebenfalls rügt, irrelevant. Diese verlangt vom Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollstän- dig ist. Die Fragepflicht betrifft aber die materielle Seite des Rechtsstreits bzw. in erster Linie die Tatsachenvorträge der Parteien (MYRIAM GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 1 und N 7 zu Art. 56 ZPO). Hinsichtlich der Kostenvorschusspflicht bzw. der Angemessenheit der angesetz- ten Zahlungsfristen herrscht diesbezüglich aber Klarheit. Die Forderung ist in der Klage vom 4. Juli 2025 unmissverständlich beziffert (Fr. 50'000'000.–), wobei sich dieser Betrag auch mit der Klagebegründung deckt. Eine Präzisierung und Nachfragen durch das Gericht erübrigten
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sich unter diesen Umständen von Vornherein. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht scheidet damit aus. Die Rügen des Beschwerdeführers wären demnach ohnehin unbegründet gewesen.
4. Hinsichtlich den Fristenlauf ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerde vom
26. September 2025 die aufschiebende Wirkung zukam, nachdem diese von der Beschwer- deinstanz auf Gesuch hin bewilligt wurde. Diese Anordnung der Suspensivwirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO erfolgt rückwirkend ex tunc auf den Zeitpunkt der Eröffnung des ange- fochtenen Entscheids (THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer, a.a.O., N 3 zu Art. 325 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas, a.a.O., N 3 zu Art. 325 ZPO). Entsprechend hat die vom Kantonsgericht mit Verfü- gung vom 15. September 2025 angesetzte Nachfrist von 14 Tagen noch nicht zu laufen be- gonnen. Dem Kläger steht folglich noch die gesamte Nachfrist von 14 Tagen (Art. 101 Abs. 3 ZPO) zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500'000.– zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung dieses Entscheids (neu) zu laufen (142 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleibt eine abweichende Anordnung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 103 Abs. 1-3 BGG)
5. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rah- mens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichts- gebühr wird vorliegend ermessensweise im untersten Bereich auf Fr. 800.– festgesetzt. Aus- gangsgemäss wird die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführer ist zufolge Unterlie- gens nicht anspruchsberechtigt. Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht involviert, weshalb ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde vom 26. September 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid so- wie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 50'000'000.–.