GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 21 2
Entscheid vom 3. Februar 2021 Strafabteilung
Zirkularbeschluss
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Gesuchstellerin,
gegen
A.__,
vertreten durch Avvocato Stefano Olivio, Via Ghibellina n. 77, I-98122 Messina,
Betroffene.
Gegenstand Revision des Strafbefehls vom 23. September 2020 der Staatsanwaltschaft Nidwalden (STA-Nr. A1 20 2425).
Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. September 2020 wurde A.__ als Fahrzeughalterin der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig erklärt. Sie wurde mit einer Busse von Fr. 180.00 bestraft. Ausserdem wurde ihr eine Gebühr von Fr. 110.00 auferlegt (STA-act. 3). Der Strafbefehl erwuchs zufolge fehlender Einsprache in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwalden um Revision des Strafbefehls sowie um Rückweisung der Strafsache zur neuen Behandlung und Beurteilung, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen:
1. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 1410 vom 23. September 2020 erwuchs mangels Einsprache innert Frist in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO) und ist deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO); sie gilt durch jeden unrichtigen Entscheid als beschwert. Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Wiederaufnahme und die Neubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend aufgeführt. Vorliegend wird die Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verlangt. «Neu» sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des revidierten Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden
Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID NIKLAUS, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO).
3. Stellt die Staatsanwaltschaft zugunsten einer verurteilten Person ein Revisionsgesuch, kann auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin (bzw. der verurteilten Person) verzichtet werden.
4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Revisionsgesuch sinngemäss aus, dass das italienische Konsulat in Luzern eine E-Mail von Rechtsanwalt Stefano Olivo erhalten habe, worin er mitteile, dass A.__ nie in der Schweiz gewesen sei. Diese Eingabe sei der Kantonspolizei Nidwalden weitergeleitet worden. Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Nidwalden hätten ergeben, dass am Personenwagen, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, mutmasslich nicht die verzeigten Kontrollschilder (I) DL __ EC, sondern die Kontrollschilder (I) DL __ EG angebracht waren. A.__ sei demzufolge irrtümlicherweise als verantwortliche Fahrzeughalterin zur Rechenschaft gezogen worden. Somit sei hinreichend bewiesen, dass A.__ nicht für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich sei.
5. Folglich liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt gewesen war. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 vom
23. September 2020 aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückzuweisen.
6. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 23 PKoG; NG 261.2).
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 28. Januar 2021 wird gutgeheissen und der gegen A.__ erlassene Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 vom
23. September 2020 aufgehoben.
2. Die Strafsache wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.
4. Zustellung dieses Entscheids an: - Avvocato Stefano Olivio (Einschreiben mit Rückschein; samt Begleitschreiben italienisch)
- Staatsanwaltschaft Nidwalden (unter Beilage der Vorakten, Empfangsbescheinigung)
- Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)
Stans, 3. Februar 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.