GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 21 20
Entscheid vom 27. September 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, a.o. Gerichtsschreiberin Rahel Camenzind.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 15. Juni 2021.
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Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 wies die IV-Stelle Nidwalden die von A.__ (Beschwerdefüh- rer) beanspruchten Eingliederungsmassnahmen ab.
B. Mit (undatiertem) Schreiben (Postaufgabe: 28. Juni 2021) erhob der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Nidwalden «Einsprache» gegen den IV-Entscheid. Die Eingabe wurde zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht Nidwalden weitergeleitet.
C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung die Eingabe zur Verbesserung und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zurück. Innert angesetzter Frist ging keine verbesserte Rechtsschrift ein.
Erwägungen: 1. Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unver- ständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Über- setzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten werde (Art. 3 SRG; NG 264.1).
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2021 aufgefordert, seine Eingabe in- nert 10 Tagen zu verbessern, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Bis dato ist keine verbesserte Eingabe eingereicht worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Angesichts des bislang marginalen Aufwands wird ausnahmsweise auf die Erhe- bung von Kosten verzichtet (Art. 4 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 27. September 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Camenzind Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.