GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 23 6 Abschreibungsentscheid vom 26. Juni 2023 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__ sel., gest. __ 2023, vertreten durch lic. iur. Ralph Sigg, Rechtsanwalt, Obermatt- weg 12, Postfach 324, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Nidwalden (KESB) vom 13. Dezember 2022.
Sachverhalt: A. Am 14. November 2022 reichte B.__ eine Gefährdungsmeldung betreffend A.__ («Beschwer- deführer») ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden («KESB») eröffnete ein Abklärungsverfahren und nahm Kontakt mit B.__ sowie dem Beschwerdeführer auf. Sie traf zudem Abklärungen bei der Hausärztin des Beschwerdeführers. Nach persönlicher Anhö- rung des Beschwerdeführers am 21. November 2022 und telefonischer Vorankündigung am 6. Dezember 2022 erkannte die KESB mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 wie folgt: « 1. Für [den Beschwerdeführer] wird gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft inkl. Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Die Beistandsperson hat die Aufgaben, a) [den Beschwerdeführer] beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) [den Beschwerdeführer] beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen, mit Ausnahme eins persönlichen Kontos zur freien Verfü- gung, sorgfältig zu verwalten. Im Rahmen der Verwaltung des Vermögens [des Beschwerdeführers] soll die Beistandsperson auch für die Verwaltung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in Ennetbürgen besorgt sein.
2. Für [den Beschwerdeführer] wird gestützt auf Art. 393 ZGB eine Begleitbeistandschaft angeordnet. Die Bei- standsperson hat den Auftrag, [den Beschwerdeführer] in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Tages- struktur unterstützend zu begleiten.
3. Als Beiständin wird C.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergestrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt und eingeladen, a) in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 13. Dezember 2022 über die zu verwaltenden Ver- mögenswerte aufzunehmen und der KESB bis am 21. Februar 2023 einzureichen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stel- len; c) per 30. November 2024 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen zu erstel- len und der KESB bis spätestens am 31. Januar 2025 einzureichen.
4. Die Beistandsperson wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB ermächtigt, die Post [des Beschwerdeführers] zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
5. Verträge, die die Beiständin im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung (VBVV) im Rahmen der Beistandschaft für [den Beschwerdeführer] abschliesst, sind der KESB zur Genehmigung vor- zulegen. Ausserdem wird auf die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB hingewiesen. 6. [Entzug aufschiebende Wirkung ...] 7. [Gebühren ...] 8. [Eröffnung ...] 9. [Mitteilung ...]»
B. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht: « Im Materiellen: 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13.12.2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Für [den Beschwerdeführer] wird gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eine Begleitbeistandschaft ange- ordnet. Die Beistandsperson hat den Auftrag, [den Beschwerdeführer] in den Bereichen Gesundheit, Woh- nen und Tagesstruktur unterstützend zu begleiten. Als Beiständin wird C.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergerstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt und eingeladen. Die Beistandsperson wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB ermächtigt, die Post [des Beschwerdeführers] zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
2. Alle anderslautenden Verfügungen im Rechtsspruch vom 13.12.2022 seien aufzuheben.
Im Verfahren: 1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei Ziffer 6. des Rechtsspruches des Entscheides vom 13.12.2022 aufzuheben und gemäss Art. 450c ZGB der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 2. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Innert angesetzter Frist leistete der Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.–.
C. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Be- schwerde.
D. Mit Verfügung P 23 1 vom 20. März 2023 wies die Prozessleitung den Antrag des Beschwer- deführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Ein zweiter Schriftenwech- sel wurde nicht angeordnet. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers reichte ihre Kostennote ein.
E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Mandat am __ 2023 verstorben sei.
F. Praxisgemäss wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen.
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Mitteilung seines mandatierten Rechtsvertreters am __ 2023 verstorben. Es ist zu klären, ob dieses Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist (unten E. 2) und wie im Kostenpunkt zu verfahren ist (unten E. 3). 2. 2.1 Die Parteifähigkeit ist die prozessuale Rechtsfähigkeit. Bei natürlichen Personen endet sie mit dem Tod (MARTIN BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG/ZH, 3. A., 2014, N 2 f. zu Vor §§ 21-21a VRG/ZH; SANDRA HOTZ, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 3 und 9 zu Art. 11 ZGB). Zwar erben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes (s. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Hat der Prozess aber personen- bezogene, (absolut) höchstpersönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand, ist eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen, weil diese unübertragbar sind. Es fehlt diesfalls nämlich an einem Rechtssubjekt, welches Träger der im Prozess umstrittenen Rechte und Pflichten sein kann. Gleichsam kommt es auch zu keinem Parteiwechsel durch einen Eintritt der Erben in den Prozess. Vielmehr ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 26 VRG; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, N 595, 791; BERTSCHI, a.a.O., N 2 f. zu Vor §§ 21-21a VRG/ZH; ISABELLE HÄNER, Die Betei- ligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N 372; Urteil des Obergerichts Luzern LGVE 2002 I Nr. 44 E. 4.1 unter Hinweis auf: FELIX ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 195; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 144).
2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung behördlicher erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen im Sinne von Art. 388 ff. ZGB. Mit diesen wäre die Handlungsfähigkeit des ver- storbenen Beschwerdeführers und damit letzten Endes dessen Recht auf Persönlichkeit be- schränkt worden (Art. 17 ff., insb. Art. 19d ZGB). Zweifelsohne handelt es sich dabei um per- sonenbezogene, nicht übertragbare Rechte. Eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens oder ein Prozesseintritt der Erben fällt damit ausser Betracht. Das Verfahren ist zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben. Über Verfahrensabschreibungen kann präsidial entschieden werden (Art. 71 Abs. 2 GerG; NG 261.1). 3. 3.1 Keine Auswirkungen hat die Höchstpersönlichkeit des Hauptsachenprozesses hingegen auf die Prozesskosten. Diese gehören nicht zum Streitgegenstand. Die Erben, welche den Nach- lass übernehmen, sind Parteinachfolger des Verstorbenen im Nebenpunkt der Verfahrenskos- ten und sind deshalb in das Verfahren einzubeziehen. Den Erben gegenüber ist die Gegen- standslosigkeit des Hauptpunktes förmlich mitzuteilen sowie über die Kostenfolgen zu ent- scheiden (Urteil des Obergerichts Luzern LGVE 2002 I Nr. 44 E. 4.1 unter Hinweis auf: FELIX ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 195; MAX GULDENER, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 144). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).
3.2 3.2.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materi- ellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die
Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Eine ausdrückliche Regelung betreffend die Kostentragung im Fall der Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens existiert nicht. Allgemein sieht Art. 26 Abs. 2 VRG vor, dass im Falle der Abschreibung eines Verfahrens den Parteien die Verfah- renskosten auferlegt werden können. Nach der Praxis entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen (Art. 8 VRG), wobei die Kosten in erster Linie dem Verursacher der Gegen- standslosigkeit auferlegt werden. Hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit zu verantworten werden die Kosten so verlegt, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird, was summarisch zu begründen ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts Nidwalden ST 22 6 vom 19. De- zember 2022 E. 4 f., VA 21 13 vom 10. Juni 2021 E. 4; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 3620, 2642; KASPAR PLÜSS, in: Griffel, a.a.O., N 75 zu § 13 VRG/ZH).
3.2.2 Die Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens ist von keiner Partei verursacht worden, sondern Folge des Versterbens des Beschwerdeführers. Die Kosten sind demnach nach Massgabe der Prozessaussichten zu verlegen. Die KESB hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, gestützt auf welche Be- weismittel sie beim Beschwerdeführer einen alters- und gesundheitsbedingten Schwächezu- stand sowie eine Unterstützungsbedürftigkeit annahm. Weiter hat sie unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen begründet, inwiefern und in welchem Umfang deshalb die Errichtung einer Begleit- sowie Vertretungsbeistandschaft inklusive Vermögensverwaltung (Art. 393, Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) angezeigt ist, zumal sich der Beschwerdeführer damit anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2022 ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dem hielt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2023 im Wesentlichen entgegen, die Abklärungen der KESB seien zu wenig umfassend gewesen. Der Sohn der Gefährdungs- melderin B.__ pachte von ihm Land. Er überlege sich diesen Pachtvertrag zu kündigen, wes- halb davon auszugehen sei, dass die Meldung von B.__ nicht uneigennützig erfolgt sei. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei unverhältnismässig, nicht notwendig. Dieser Beschwerde wäre überwiegend wahrscheinlich kein Erfolg beschieden gewesen: Aus den Akten erhellt, dass die KESB die Krankheitsgeschichte und den aktuellen Gesundheitszu- stand bei der Hausärztin des Beschwerdeführers abgeklärt hat (vi-act. 4 Bel. 9). Die
demenzielle Entwicklung ist medizinisch ausgewiesen. Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die KESB Abklärungsgespräche mit dem Beschwerdeführer und der Melderin B.__ geführt (vi-act. 4 Bel. 1-3, 5, 8, 10, 12, 13). Aus diesen ergab sich, dass letztere den Beschwerdeführer über rund 20 Jahre in alltäglichen Belangen wie Botengänge und Einkäufe unterstützte, zuletzt auch in finanziellen Angelegenheiten (Rechnungen, Vergü- tungsaufträge). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Nachbarin B.__ in seiner Patienten- verfügung als seine Vertretungsperson in medizinische Angelegenheiten beauftragt (vi-act. 4 Bel. 1). Auf diese Feststellungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Namentlich bestreitet er in seiner Beschwerde nicht, dass er von seiner Nachbarin B.__ zufolge seines Gesundheits- zustands seit rund 20 Jahren in vielerlei Hinsicht unterstützt wurde, sie zuletzt deshalb gar seine finanziellen Angelegenheiten besorgen musste und er sie in seiner Patientenverfügung in seiner gesundheitlichen Vorsorge berücksichtigte. Es erscheint wenig nachvollziehbar, wenn er nun bloss einwendet, sie habe wegen dem Pachtvertrag ihres Sohnes eigennützig, unbegründet eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Es erscheint demnach nicht zu beanstan- den, wenn die KESB ihren Entscheid unter anderem auch auf die Angaben von B.__ abstützte. Dies zumal sich diese mit dem eingeholten Arztbericht der Hausärztin sowie den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der KESB in Einklang bringen lassen. Ansonsten be- schränkt er sich in seinem Rechtsmittel auf Rügen grundsätzlicher, pauschaler Natur. Prima facie sind keine Argumente ersichtlich, aufgrund welcher die beantragte Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung ernsthaft in Betracht hätte gezogen werden müssen, zumal das Verwaltungsgericht nicht ohne Not in das Ermessen einer Fachbehörde eingreift. Die Gerichtskosten werden ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgelegt. Nachdem der Beschwerde voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre, werden sie dem Nachlass des verstorbenen Beschwerdeführers auferlegt. Die Gebühr wird dem Kosten- vorschuss des Beschwerdeführers in derselben Höhe entnommen und ist bezahlt.
3.3 3.3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist auch hinsicht- lich der Parteientschädigung – wie schon bei der Verlegung der Gerichtskosten – zu berück- sichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit beziehungsweise das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (s. Rechtsprechungshin- weise in E. 3.2.1; PLÜSS, a.a.O., N 31 zu § 17 VRG/ZH).
3.3.2 Wie dargelegt, ist einerseits die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens weder der KESB noch dem verstorbenen Beschwerdeführer anzulasten. Andererseits wäre der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde voraussichtlich unterlegen (s. vorne E. 3.2.2). Bei die- sem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG e contrario).
Demgemäss verfügt die Prozessleitung: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.‒ und werden dem Nachlass des Beschwerdeführers auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe ent- nommen und sind bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Stans, 26. Juni 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: _______________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.