AbR 1976/77 Nr. 10, S. 32: Art. 35 Abs. 2 SVG; Art. 10 Abs. 1 VRV Überholen von Vieherden; Begriff des Hindernisses Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 1976 Aus den Erwägungen: Eine Viehherde kann je nach Art der Strasse sowohl ei
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 10, S. 32:Art. 35 Abs. 2 SVG; Art. 10 Abs. 1 VRV Überholen von Vieherden; Begriff des Hindernisses
Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 1976
Aus den Erwägungen:
Eine Viehherde kann je nach Art der Strassesowohl ein "normales" Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG sein, das auch von zweiter oder späterer Position einer Kolonne aus überholt werden darf, als auch ein Hindernis gemäss Art. 10 Abs. 1 VRV, das aus zweiter oder späterer Position nicht überholt werden darf.
Auf Nebenstrassenist eine Viehherde ein Hindernis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VRV. Kolonnenfahrer in zweiter oder späterer Position dürfen nicht überholen. Da auf Hauptstrassendie Begleiter von Herden dafür zu sorgen haben, dass die linke Strassenseite frei bleibt (Art. 52 Abs. 4 VRV), die Tiere somit in kompakter und geschlossener und wenn möglich in unterteilter Formation nur auf der rechten Strassenseite zu führen sind. bildet die Viehherde kein Hindernis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VRV. Als "normales" Hindernis i. S. von Art. 35 Abs. 2 SVG darf sie von zweiter oder späterer Position einer Kolonne aus überholt werden, wenn der dazu benötigte Raum übersichtlich und frei ist.