AbR 1976/77 Nr. 15
AbR 1976/77 Nr. 15Ow Obergericht17.11.1976
AbR 1976/77 Nr. 15, S. 37: Art. 94 Abs. 1 und 102 lit. a StPO Im Überweisungsstadium gilt nicht der Grundsatz "in dubio pro reo" sondern "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde,
Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 15, S. 37:Art. 94 Abs. 1 und 102 lit. a StPO Im Überweisungsstadium gilt nicht der Grundsatz "in dubio pro reo" sondern "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls auf Grund der Maxime "in dubio pro reo", darf die Untersuchung nicht eingestellt werden, sondern die Sache ist dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 17. November 1976
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 151 Abs. 1 lit a ist die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig gegen Urteile und Beschlüsse der untern Instanzen, soweit nicht die Appellation gegeben ist, mithin auch gegen Überweisungsbeschlüsse der Strafkommission (H. Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obw. Str.PR, Hergiswil 1976, S. 120. 123 ff.).
Gemäss Art. 102 lit. a StPO hat eine Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung immer dann zu erfolgen, "wenn ein Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint und keine rechtskräftige Ahndung durch einen Strafbefehl zustande gekommen ist"... Die Bedeutung des "hinreichend verdächtigt erscheint" ist im Zusammenhang mit Art. 94 StPO zu sehen, wonach das Verfahren dann einzustellen ist, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem andern Grunde freisprechen würde. Eine Überweisung hat demnach dann zu erfolgen, wenn eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage kommt, oder anders ausgedrückt: Von einer Überweisung ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten wäre. In Zweifelsfällenist der Entscheid jedoch dem urteilenden 0 Gericht zu überlassen, gleichgültig, ob eine Verurteilung wegen mangelnden Beweises oder aus rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Es gilt hier im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", was der Beschwerdeführer, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch zwischen den Zeilen geltend macht, sondern der Satz "in dubio pro duriore" (M. Waiblinger, das Strafverfahren des Kantons Bern, Langenthal 1937, S. 275: anderer Meinung Hess, a.a.O., S. 42 f.). Dies bedeutet, dass die Strafkommission bei einem Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, namentlich im Fall. da ein richterlicher Freispruch allenfalls auf Grund der Maxime "in dubio pro reo" erfolgen könnte, die Untersuchung nicht einstellen darf, sondern den Fall dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss.