Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 16, S. 38:Art. 103 Abs. 1 lit. a; Art. 108 Abs. 1; Art. 124 StPO Verhältnis Überweisungsbeschluss - Anklageschrift - gerichtliche Beurteilung: - Der Überweisungsbeschluss hat sich über die strafrechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht auszusprechen. - Anklage und gerichtliche Beurteilung dürfen nur vom überwiesenen Sachverhalt ausgehen. - Die Verurteilung eines Angeklagten auf Grund einer anderen als der in der Anklageschrift angerufenen Strafbestimmung setzt voraus, dass der Angeklagte auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 1976
Sachverhalt:
S. war von der Strafkommission wegen vorschriftswidrigen Anhaltens gebüsst worden. S. erklärte Nichtannahme des Strafbefehls. Hierauf überwies die Strafkommission S. "wegen vorschriftswidrigen Anhaltens eins PWs auf der Hauptstrasse" dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung. In der Anklageschrift beantragte der Staatsanwalt. S. "wegen vorschriftswidrigen Parkierens" zu bestrafen. Das Kantonsgericht sprach S. frei, da nur der Sachverhalt des vorschriftswidrigen Anhaltens überwiesen worden sei und das Anhalten an der fraglichen Stelle erlaubt gewesen sei. Dagegen appellierte der Staatsanwalt an das Obergericht.
Das Obergericht hat die Appellation gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO hat die Anklageschriftu. a. "eine summarische Umschreibung der diesem zur Last gelegten Taten unter Hinweis auf die Umstände und ihre gesetzlichen Merkmale, die anwendbar erachteten Strafbestimmungen ..." zu enthalten. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich ohne weiteres mittelbar aus Art. 124 StPO, dass die Anklageschrift nur von Sachverhalten ausgehen darf die überwiesen wurden. Hingegen nimmt die Anklageschrift - im Gegensatz zum Überweisungsbeschluss - bereits eine rechtliche Qualifizierung des Sachverhaltes vor (Hinweis auf die gesetzlichen Merkmale, die anwendbar erachteten Strafbestimmungen).
Die Beurteilungdurch das Gericht hat sich schliesslich gemäss Art. 124 StPO "auf jene Personen und Sachverhalte zu erstrecken, welche im Überweisungsbeschluss genannt werden." Eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund einer anderen als der in der Anklageschrift angerufenen Strafbestimmung darf allerdings nicht erfolgen, ohne dass der Angeklagte, wenn er anwesend ist, zuvor vom Gerichtspräsidenten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Dies ist in der obwaldnerischen StPO nicht eigens erwähnt. ergibt sich aber unmittelbar aus dem Anspruch des Angeklagten auf das rechtliche Gehör (Art. 4 BV).
Im vorliegenden Fall hatte der Staatsanwalt schon vor erster Instanz Anklage wegen vorschriftswidrigen Parkierens erhoben. Dies bedeutet nun, dass der Angeklagte Gelegenheit hatte, zu diesem Vorhalt sich zu äussern und seine Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt worden sind.
Tatbestandmerkmal des Haltens i.S. von Art. 37 Abs. 2 SVG/Art. 18 VRV ist jedes freiwillige Stillstehen oder Abstellen, das bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Tatbestandsmerkmal des Parkierens S. von Art. 37 Abs. 2 SVG/Art. 19 VRV ist jedes Stillstehen oder Abstellen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
Der von der Strafkommission überwiesene Sachverhalt (Lebensvorgang) umfasst nun konkret das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Hauptstrasse ausserorts, das Aussteigen von S. zur Behändigung des Kittels auf der andern Wagenseite usw. Ob dieser Sachverhalt nun die Tatbestandsmerkmale des Haltens oder des Parkierens erfüllt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, im vorliegenden Fall sei nur der dem Tatbestand des Haltens (Art. 18 VRV) zugrunde liegende Sachverhalt überwiesen worden; abgesehen davon, dass der Überweisungsbeschluss über die strafrechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nach Art. 103 StPO sich nicht auszusprechen hat. Bedient die Strafkommission im Überweisungsbeschluss sich trotzdem eines tatbeständlichen (rechtlichen) Begriffs, kann dieser für das urteilende Gericht keinesfalls bindend sein. Erheblich ist demnach, ob der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt Gegenstand des Untersuchungsverfahrens war und überwiesen wurde. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu bejahen. Das Obergericht betrachtet den Sachverhalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des Haltens wie auch des Parkierens als überwiesen.