Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 17, S. 39:Art. 135 StPO Zur Erhebung einer Beschwerde ist der Geschädigte nur legitimiert, wenn er als Strafkläger sich konstituiert hat.
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Februar 1976
Sachverhalt:
Zwischen A. und B. hatte ein Verkehrsunfall sich ereignet. Das Verfahren gegen A. ist eingestellt worden. B. hat gegen den ihm zugestellten Einstellungsbeschluss bei der Obergerichtskommission Beschwerde erhoben. Die Obergerichtskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, hat aber die Strafkommission angewiesen, die Eingabe als Strafklage entgegenzunehmen.
Aus den Erwägungen:
"Das Beschwerderecht steht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu."
Bisher gingen die Obergerichtskommission wie auch die Strafkommission aufgrund einer langjährigen Praxis, die noch auf die alte StPO zurückgeht, davon aus, der durch eine strafbare Handlung Geschädigte sei "unmittelbar Betroffener" und damit zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 134 ff. StPO legitimiert. Es ist aber gleich hinzuzufügen, dass diese bisherige Praxis nicht konsequent durchgeführt worden ist, indem mitunter die Mitteilung der fraglichen Verfügung an den Geschädigten unterblieb oder aber keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete.
Im vorliegenden Fall enthielt der angefochtene Einstellungsbeschluss eine Rechtsmittelbelehrung. Die Unsicherheit rührte von daher, dass Art. 96 StPO eine Mitteilung des Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten, wie noch zu zeigen sein wird. zu Recht nicht vorsieht.
Aufgrund der folgenden Erwägungen ist die Obergerichtskommission zum Schluss gekommen, den Geschädigten, der nicht als Kläger und damit nicht als Partei auftritt. nicht als zur Beschwerde legitimiert zu betrachten.
"gegen Einstellungsbeschlüsse und Entscheide über Kostentragung und Entschädigungsbegehren, die im Zusammenhang mit Einstellungsbeschlüssen und Freisprüchen gefällt wurden;"
Durch den Einstellungsbeschluss unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 135 StPO ist der Angeschuldigte, nicht aber der Geschädigte, sofern er nicht eben als Partei am Verfahren teilnimmt und diesfalls gleich dem Angeschuldigten gemäss Art. 135 StPO ausdrücklich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.
Es soll zwar nicht bestritten werden, dass der Geschädigte unter Umständen daran ein Interesse haben kann, dass das Untersuchungsverfahren nicht eingestellt wird. Dieses Interesse bedeutet indessen keineswegs, dass der Geschädigte durch den Einstellungsbeschluss "unmittelbar" betroffen ist. Konsequenterweise sieht Art. 96 StPO denn auch vor:
"Der Einstellungsbeschluss ist dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger mitzuteilen."
Die Beschränkung der Legitimation auf den Angeschuldigten und den Kläger hat den Sinn, dass jemand, der zum Untersuchungsverfahren in keiner rechtlich erheblichen Beziehung steht und am Verfahren kein Interesse manifestiert. nun nicht plötzlich über die Beschwerde in das Verfahren sich soll einschalten können.
b) Es gilt nun die Frage zu beantworten, wen das Gesetz mit "unmittelbar betroffen" meint.
Gemäss Art. 134 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig "gegen ungebührliche Behandlung durch Verhörrichter und Strafkommission", gemäss lit. d "gegen nachträgliche richterliche Verfügungen". Unmittelbar betroffen durch eine ungebührliche Behandlung können Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige usw. sein, alles Personen, die weder angeschuldigt sind, noch als Partei am Verfahren teilnehmen.