Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 19, S. 41:Art. 172 lit. b StPO Begriff des Angeschuldigten. Zeitpunkt, von dem an jemand als Angeschuldigter im Sinne des Gesetzes gilt.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Februar 1976
Sachverhalt:
Der Radfahrer B. war ohne vorherige Zeichengabe unvermittelt nach links abgebogen und mit dem ihn überholenden Personenwagen kollidiert. Einige Stunden nach dem Unfall erlag B. den beim Unfall zugezogenen Verletzungen. Die Strafkommission stellte in der Folge das Untersuchungsverfahren ein und überband den Erben von B. die Untersuchungskosten. Dagegen führten die Erben rechtzeitig Beschwerde an die Obergerichtskommission. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Voraussetzung der Kostentragung durch die Erben ist nicht, wie die Beschwerdeführer es darstellten, dass die Erben Angeschuldigte sind (davon kann natürlich nicht die Rede sein), sondern dass der Erblasser Angeschuldigter war und kostenpflichtig wurde. Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage: Wurde B. im Sinne von Art. 172 lit. b kostenpflichtig? Dies hängt nun davon ab, ob einerseits der Verstorbene überhaupt als Angeschuldigter zu gelten und andererseits, ob er durch unordentliche Handlungen oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung gegeben hatte.
Aus dem Polizeirapport vom 24. Juli 1975 geht hervor, dass B. ohne jegliche Zeichengabe nach links abbog und mit dem ihn überholenden Personenwagen kollidierte. Auf Grund der Akten steht ausser Zweifel, dass B. sich verkehrswidrig verhalten hatte. Es ist selbstverständlich, dass B. nach seinem tragischen Tod strafrechtlich nicht mehr beurteilt wurde, stellt der Tod doch einen allgemeinen Strafbefreiungsgrund dar. Allein vermag dies nichts daran zu ändern, dass er durch seine Handlungsweise im Sinne des Art. 172 lit. b StPO Anlass zur Durchführung der Untersuchung gab.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Verstorbene als Angeschuldigter im Sinne der StPO bezeichnet werden konnte.
Es gilt den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an jemand zum Angeschuldigten wird. Die obwaldnerische StPO legt diesen Zeitpunkt und mithin den Begriff des Angeschuldigten nicht fest im Sinne einer Legaldefinition. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, jemand habe erst von dem Zeitpunkt an als Angeschuldigter zu gelten, da der Verhörrichter die Untersuchung eröffnet. Doch erweist sich die Eröffnung der Untersuchung nach Art. 27 StPO als formalistisches und zur Bestimmung des fraglichen Zeitpunktes untaugliches Kriterium.
Nach Art. 27 StPO eröffnet der Verhörrichter die Untersuchung "sobald er durch glaubwürdige Anzeige, durch Strafantrag oder Strafklage von einer zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erhält". Eine Strafuntersuchung kann demnach zunächst rein sachbezogen sein, also zu einem Zeitpunkt eröffnet werden, da lediglich die begangene Tat bekannt ist, ohne dass bereits irgendwelche Verdachtsmomente gegen irgend eine Person vorlägen. Anderseits kommt es häufig vor, dass im Hinblick auf eine begangene Tat der Verdacht gegen eine Person sich derart konkretisiert, dass diese ernsthaft als Täter in Betracht zu ziehen ist, bevor der Verhörrichter die Untersuchung überhaupt eröffnet, namentlich, wenn die Untersuchung noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen sich befindet.
Zu den Hauptaufgaben des Strafuntersuchungsverfahrens gehören die Aufdeckung des Deliktes und die Ermittlung des Verantwortlichen. Es ist darum sinnvoll und zweckmässig, eine Person von dem Zeitpunkt an als angeschuldigt zu betrachten, da die Untersuchung die Verurteilung des Verdächtigen zum Ziele hat. also einerseits die begangene Tat und andererseits die Person des Verantwortlichen im Sinne eines ernsthaft Verdächtigten den Organen der Untersuchung oder deren Hilfspersonen in der polizeilichen Ermittlung bekannt sind.
Sowohl die verkehrswidrige Handlung wie auch die Identität der dafür verantwortlichen Person waren der Polizei, die unverzüglich auf der Unfallstelle die Ermittlungen aufnahm, von Anfang an bekannt. Dass die Untersuchung gegen B. nicht fortgeführt wurde, liegt einzig und allein im Umstand begründet, dass er den Verletzungen, die er sich beim Unfall zugezogen hatte, auf tragische Weise erlegen ist. Aufgrund dieser Erwägungen musste B. als im Sinne des Art. 172 StPO angeschuldigt gelten und die Strafkommission hat die Kostentragung gemäss den Art. 172 lit. b bzw. 177 Abs. 2 StPO rechtmässig verfügt.