AbR 1976/77 Nr. 21
AbR 1976/77 Nr. 21Ow Obergericht06.09.1977
AbR 1976/77 Nr. 21, S. 44: Art. 173 StPO Gemäss Art. 173 StPO kann nur der Strafkläger, nicht aber der Anzeiger zur Kostentragung verhalten werden. Verhältnis Strafklage-Strafantrag. Urteil der Obergerichtskommission vom 6. September 1977
Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 21, S. 44:Art. 173 StPO Gemäss Art. 173 StPO kann nur der Strafkläger, nicht aber der Anzeiger zur Kostentragung verhalten werden. Verhältnis Strafklage-Strafantrag.
Urteil der Obergerichtskommission vom 6. September 1977
Aus den Erwägungen: Art. 173 StPO lautet:
"Der Kläger kann zu anteilmässiger Kostentragung verhalten werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Klage eingereicht oder das Strafverfahren durch Trölerei erschwert hat."
Während andere Strafprozessordnungen mitunter eine Überbindung der Untersuchungskosten an den Anzeiger und damit selbstverständlich an den Strafantragsteller und Privatstrafkläger vorsehen, kann nach Art. 137 StPO nur der "Kläger" kostenpflichtig werden. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Privatstrafklägerin sich konstituierte. Das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Formular für Antragsdelikte" enthält u. a. folgenden vorgedruckten Passus:
"Wer einen Antrag stellt, gilt als Privatkläger. Er kann Parteirechte ausüben, zum Beispiel Anträge stellen, in die Akten Einsicht nehmen, Rechtsmittel einlegen. Der Antragsteller kann aber bei Nichtdurchdringen mit der Klage möglicherweise zur Zahlung von Kosten und Entschädigung verhalten werden."
Zwar bedeuten Strafantrag und Strafklage nicht dasselbe. Während der Antragsberechtigte von Bundesrechts wegen darüber entscheidet, ob der Täter verfolgt werden soll, verlangt der Privatstrafkläger nach Art. 14 StPO, gleichgültig, ob es sich um Antrags- oder Offizialdelikte handle, die Bestrafung des Täters und erhält damit die Möglichkeit, im Rahmen der Parteirechte am Verfahren mitzuwirken.
Es wäre unzulässig, den Strafantrag des Berechtigten nur dann entgegenzunehmen, wenn er zugleich als Privatstrafkläger sich konstituierte. Der Berechtigte muss in jedem Falle mit dem Stellen des Strafantrages es bewenden lassen können. Da nun aber die Beschwerdeführerin das ihr vorgelegte Formular vorbehaltlos unterzeichnete und demnach mit dessen Inhalt sich einverstanden erklärte, hat sie zugleich als Strafklägerin sich konstituiert. (Ausführungen darüber, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft wahrheitswidrig Strafklage erhoben hatte.)