AbR 1976/77 Nr. 22, S. 45: Parteientschädigung im Strafprozess. Der obsiegende Strafkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1976 Sachverhalt: Frau Sch. hatte gegen S. wegen
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 22, S. 45:Parteientschädigung im Strafprozess. Der obsiegende Strafkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1976
Sachverhalt:
Frau Sch. hatte gegen S. wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht Strafklage erhoben. Die Strafkommission verurteilte S., lehnte es aber ab, der Strafklägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dagegen erhob die Strafklägerin Beschwerde an die Obergerichtskommission mit dem Antrag, den Kostenentscheid aufzuheben und ihr zu Lasten des Verurteilten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Ob eine am Strafprozess mitwirkende Partei bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe oder nicht, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht und nicht nach Bundesrecht. Ein Verstoss gegen Bestimmungen des Bundesstrafprozesses ist mithin von vorneherein ausgeschlossen.
Die StPO von Obwalden regelt die Frage der Entschädigung in den Art. 179 ff. Danach gibt es bei Vorliegen besonderer Umstände eine Entschädigung bei Freispruch und bei ungerechtfertigter Haft, nicht jedoch - dies in Abweichung von verschiedenen andern Strafprozessordnungen - eine Entschädigung der Parteikosten der obsiegenden durch die unterliegende Partei. Dies ist die Folge der konsequenten Durchführung des Gedankens, dass dem Staate allein der Strafanspruch zusteht und der Täter unabhängig vom Willen des Geschädigten von Amtes wegen zu verfolgen ist, schon auf formlose Anzeigeerstattung hin (Art. 27 StPO), ohne dass der Geschädigte als Strafkläger sich zu etablieren brauchte. Will der Geschädigte mehr tun, namentlich am Prozess mitwirken, so kann er sich als Partei etablieren, allerdings auf eigene Kosten.