Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 23, S. 46:Art. 12 KUVG; Art. 21 VO III Kassenpflichtigkeit einer Brust-Endoprothese
Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Mai 1977
Sachverhalt:
Die gegenüber der linken Mamma im Wachstum um die Hälfte zurückgebliebene rechte Mamma der zwanzigjährigen A. war durch den Einsatz einer Aufbauplastik operiert worden. Die IV lehnte eine Übernahme der Kosten ab (Urteil des EVG vom 22. September 1976, publiziert in ZAK 1977 S. 14). In der Folge lehnte auch die Kranken- und Unfallkasse eine Leistungspflicht ab, da es sich bei der fraglichen Operation um einen rein kosmetischen Eingriff handelte, den zu übernehmen sie statutarisch nicht verpflichtet sei. Dagegen führte die Versicherte rechtzeitig Beschwerde an das Versicherungsgericht und legte ein ärztliches Zeugnis auf. Im Zeugnis wird im wesentlichen ausgeführt, die fragliche Operation könne nicht als kosmetischer Eingriff bezeichnet werden.
Das Versicherungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und erkannt, die Kranken- und Unfallkasse habe die Operationskosten zu tragen.
Aus den Erwägungen:
Art. 21 Abs. 1 VO III über die Krankenversicherung verpflichtet die Krankenkassen grundsätzlich, die vom Arzt verordneten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu übernehmen, soweit diese wissenschaftlich anerkannt sind. Eine Operation dient nicht nur der eigentlichen Heilung einer Krankheit oder von unmittelbaren Unfallfolgen, sondern hat auch andere, sekundäre krankheits- und unfallbedingte Beeinträchtigungen zu beseitigen. Insbesondere werden mit chirurgischen Eingriffen auch äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen angegangen. Solange ein derartiger krankheits- oder unfallbedingter Mangel besteht, der ein gewisses Ausmass erreicht, und sich durch kosmetische Operation beheben lässt, ist diese von der Versicherung zu übernehmen. (Entscheid des EVG vom 4. Mai 1976 i. S. B. W., publiziert in RSKV 1976. S. 120 ff.).
Mit der Beseitigung der Verunstaltung durch die Brustimplantation wurden die Folgen der Krankheit, d. h. der Wachstumsstörung behandelt.
Nach Auffassung des Versicherungsgerichts besteht für die Versicherung eine gesetzliche Leistungspflicht, zumal die Operation auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit durchaus innerhalb allgemein üblicher Grenzen liegt. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Abschliessend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass neuerdings auch das BSV, Abteilung Krankenversicherung, gerade aufgrund der unter Erwägung 2 dargestellten jüngsten Rechtssprechung des EVG ebenfalls die Auffassung teilt, die Krankenkassen hätten in solchen Fällen die Kosten der Brustimplantation zu übernehmen (Schreiben des BSV, Abt. Krankenversicherung, an die Krankenkasse Horgen vom 3. November 1976).