Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 3, S. 23:Art. 72 GOG; Art. 110 Abs. 2 StG Art. 72 GOG, wonach die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind, geht Art. 110 StG, der die Vollstreckbarkeit provisorischer Steuerrechnungen und von Entscheiden, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, vorsieht, vor.Für provisorische Steuerrechnungen und nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Juli 1976
Sachverhalt:
B. erhob gegen die in Betreibung gesetzte Steuerforderung Rechtsvorschlag, da er gegen die ermessensweise vorgenommene Steuereinschätzung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte. In der Folge hat der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch der Gemeindesteuerverwaltung um Erteilung der Rechtsöffnung abgewiesen. Dagegen rekurrierte die Gemeindesteuerverwaltung rechtzeitig an die Obergerichtskommission. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1 L iegt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern die Veranlagung noch nicht vor, so werden die Steuern vorläufig auf Grund der Selbstdeklaration oder, wenn keine Steuererklärung eingereicht wurde, auf Grund der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages bezogen.
2 Die Zustellung einer provisorischen Steuerrechnung und die Einreichung einer Einsprache oder Beschwerde hemmen den Bezug der Steuer nicht. Ein zuviel bezahlter Betrag wird mit fünf Prozent Zins zurückvergütet.
Während Abs. 1 die Möglichkeit provisorischer Steuerrechnungen schafft, regelt Abs. 2 den Bezug der Steuern
Die Auslegung durch die Vorinstanz, wonach Art. 110 Abs. 2 StG nur den Bezug der Steuern bei provisorischer Rechnungsstellung regle, ist nicht haltbar.
Da gegen provisorische Steuerrechnungstellung weder eine Einsprache- noch eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, können die Begriffe "Einsprache oder Beschwerde" in Art. 110 Abs. 2 StG gar nicht auf den Sachverhalt der provisorischen Veranlagung sich beziehen. Hingegen sind die Rechtsmittel der Einsprache und der Beschwerde sowohl gegen die definitive wie auch gegen die ermessensweise vorgenommene Veranlagung gegeben. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Art. 110 Abs. 2 den Bezug der Steuern weder bei der provisorischen Veranlagung noch bei Ergreifen eines Rechtsmittels (bei defintiver oder ermessensweise vorgenommener Veranlagung) hemmen wollte. Eine andere Auslegung ist vernünftigerweise ausgeschlossen. Das Marginale bezieht sich in erster Linie auf den Abs. 1 des Art. 110 StG, der die Möglichkeit der provisorischen Veranlagung schafft.
Demgegenüber erklärt Art. 110 Abs. 2 StG provisorische Steuerrechnungen sowie durch Rechtsmittel angefochtene Steuerverfügungen als vollstreckbar. macht also deren Zwangsvollstreckung nicht von der Rechtskraft abhängig. Als lex specialis ginge Art. 110 Abs. 2 StG der lex generalis von Art. 72 GOG an sich vor. Andererseits ist das GOG vom 4. März 1973 nach dem StG erlassen worden. Das StG datiert vom 8. März 1968. Art. 110 StG ist von der Abänderung des StG vom 4. März 1973 nicht berührt worden. Da der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" dem Grundsatz "lex spezialis derogat legi generali" vorgeht, gilt nun auch für die Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen Art. 72 GOG. Provisorische Steuerrechnungen sowie nicht rechtskräftige Steuerveranlagungen sind demnach keine Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG.
b) Dagegen setzt die Fälligkeit nicht die Vollstreckbarkeit der Steuer voraus. Eine definitiv veranlagte oder ermessensweise vorgenommene Steuer wird auch fällig, wenn die Veranlagungsverfügung am allgemeinen Fälligkeitstermin noch nicht rechtskräftig bzw. mit Einsprache oder Beschwerde angefochten ist, ebenso jede provisorisch veranlagte Steuer, obwohl die Veranlagung weder mit Einsprache noch mit Beschwerde angefochten werden kann und darum auch nicht vollstreckbar ist. Die Fälligkeit bezieht sich nicht auf den in der Steuerrechnung genannten sondern auf den später rechtskräftig werdenden Steuerbetrag (vgl. dazu Känzig, Wehrsteuer, N 3 zu Art. 114 und dort zitierte Entscheide des Bundesgerichtes).
Demnach werden an dem vom Regierungsrat festgesetzten allgemeinen Fälligkeitstermin (Art. 109 StG) grundsätzlich alle für das jeweils in Frage stehende Steuerjahr geschuldeten Steuerbeträge fällig; eine andere Auslegung ergibt sich aus Art. 109 StG nicht. Voraussetzung der Fälligkeit ist allerdings, dass dem Pflichtigen bis zu diesem Termin eine definitive oder ermessensweise vorgenommene Einschätzung oder eine provisorische Veranlagung eröffnet worden ist.