Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 8, S. 28:Art. 295 ZPO Vollstreckung eines kalifornischen Urteils; Voraussetzungen.
Urteil vom 17. August 1977
Sachverhalt:
Der in Kalifornien geschiedene X verlangte die Vollstreckung eines ebenfalls in Kalifornien ergangenen Urteils, wonach ihm hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter ein Besuchsrecht eingeräumt worden war. Die Mutter des Kindes widersetzte sich der Vollstreckung dieses Urteils. Dabei machte sie namentlich geltend, im Zeitpunkt der Fällung dieses Urteils hätten sie und ihre Tochter bereits in Obwalden Wohnsitz genommen gehabt. Kalifornien gewähre für die Vollstreckung von Entscheiden über elterliches Besuchsrecht kein Gegenrecht. Schliesslich widerspräche die Vollstreckung dieses Urteils dem ordre puplic, da schwerwiegende Indizien vorlägen, dass das Kind von seinem Vater sexuell missbraucht worden sei.
Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete das kalifornische Urteil als vollstreckbar und befahl der Mutter, das Kind dem Vater zur Ausübung des Besuchsrechts zu überlassen. Dagegen rekurrierte die Mutter an die Obergerichtskommission. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
- wenn sie nach dem Recht des entscheidenden Staates rechtskräftig und vollstreckbar sind;
- wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes begründet war;
- wenn sie nicht gegen den ordre puplic verstossen;
- wenn nachgewiesen wird, dass der ausländische Staat Gegenrecht hält.
a) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestimmen sich, sofern nicht Bundesrecht Platz greift, nach kantonalem Recht (Art. 295 Abs 1 lit. a ZPO). Danach hat der ausländische Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar zu sein und zwar nach dem Recht des Urteilsstaates, also nach kalifornischem Recht. Dabei ist formelle Rechtskraft und nicht absolute Unabänderlichkeit massgebend (Sträuli/Messmer, ZH ZPO N 9 zu § 302 und dort zit. BGE). Eine gehörige Rechtskraftsbescheinigung liegt zwar nicht vor. Indessen sah die Vorinstanz den Beweis der Rechtskraft darin, dass dasselbe Gericht zu einem späteren Zeitpunkt der damaligen Klägerin und heutigen Rekurrentin u. a. wegen Missachtung der Gewährung des Besuchsrechts eine Busse auferlegte und eine Haftstrafe verfügte.
Gemäss "Interlocutory judgment" des "Superior court of the State of California for the County Riverside" vom 9. Dezember 1975, Ziff. 3 wurde das Kind U der Mutter zugewiesen unter Vorbehalt eines angemessenen Besuchsrechts des Beklagten und heutigen Rekursgegners (subject to rights of reasonable visitation reserved to Respondent). Ein "final judgment" liegt allerdings nicht vor. Indessen erliess dasselbe Gericht in derselben Sache ein "final judgment of Dissolution", durch welches die Ehe endgültig geschieden und das "Interlocutory judgment" bestätigt wurde.
Am 14. Juli 1976 (filed July, 19, 1976) ergänzte dasselbe Gericht das Scheidungsurteil und räumte dem Beklagten und heutigen Rekursgegner hinsichtlich der Tochter U ein sechs Wochen dauerndes Besuchsrecht ein (with six week visitation in the summer). Am 12. Juli 1977 (filed July, 14, 1977) verfügte dann das Gericht, die Klägerin und heutige Rekurrentin hätte u. a. wegen Missachtung des "Order Correcting Judgment filed July, 19, 1976", hinsichtlich des Besuchsrechtes 500 Dollar Busse zu bezahlen und eine Haftstrafe von fünf Tagen abzusitzen. Unabhängig davon, ob nun diese Strafverfügung rechtskräftig wurde oder nicht und ob das kalifornische Gericht hiefür überhaupt zuständig gewesen war (Fragen, die hier nicht interessieren), sieht das Rekursgericht darin, dass dasselbe Gericht die Klägerin und heutige Rekurrentin wegen Missachtung des Urteils vom 14. Juli 1976 bestrafte, den Nachweis der Rechtskraft aber auch der Vollstreckbarkeit eben dieses Urteils als rechtsgenüglich erbracht, umsomehr, als bei dieser Gerichtsverhandlung der Anwalt der Rekurrentin persönlich anwesend war (vgl. Urteil vom 12. Juli 1977, filed July, 14, 1977, erster Absatz).
b) Ausländische Gerichtsentscheide können im Inland nur anerkannt und vollstreckt werden, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichtes des Urteilsstaates nach inländischen Rechtsgrundsätzen gegeben war (Guldener, IZP, S. 30). Die Rekurrentin macht nun geltend, im Zeitpunkt des fraglichen Urteils vom 14. Juli 1976 habe sie bereits in Obwalden Wohnsitz genommen gehabt, weshalb das kalifornische Gericht gar nicht mehr zuständig gewesen sei.
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters in Kalifornien war gegeben, da zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit beide Elternteile unbestrittenermassen Wohnsitz in Kalifornien hatten (Art. 7 g Abs. 3 NAG; Guldener, IZP, S. 49, 55). Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist der zur Scheidung der Ehe der Eltern zuständige Richter auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig, namentlich für die Gestaltung der persönlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern (Art. 156 ZGB; Guldener, IZP, S. 55).
Es gilt nun auch für die internationale Zuständigkeit der Grundsatz der perpetuatio fori, dass die Zuständigkeit durch eine erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgende Veränderung der sie berührenden Umstände nicht mehr in Wegfall kommt (Guldener, IZP, S. 34). Das Gericht, das zur Beurteilung der Scheidungsklage zuständig ist, ist auch befugt, über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Da nach schweizerischem Recht stets der Scheidungsrichter berufen ist, über die Nebenfolgen zu entscheiden, ist die Zuständigkeit des kalifornischen Scheidungsrichters auch hinsichtlich der Ergänzungsklage (Urteil vom 14. Juli 1976) anzuerkennen (Guldener, IZP, S. 67; Bühler, Ehescheidung, Einleitung N 187 ff; BGE 90 II S. 353 ff.).
Soweit das Urteil vom 14. Juli 1976 dem Vater ein Besuchsrecht von sechs Wochen im Sommer einräumt, handelt es sich nicht um eine Abänderung des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 157 ZGB, sondern um eine notwendige, bislang noch nicht ergangene Konkretisierung desselben, um die Anordnung einer Nebenfolge der Ehescheidung.
c) Soweit Bundesrecht die Gerichtsbarkeit eines Auslandstaates anerkennt. macht es die Anerkennung und Vollstreckung der im betreffenden Auslandstaat ergangenen Entscheidungen nicht davon abhängig, dass der Auslandstaat Gegenrecht halte. Entscheidungen, die über familienrechtliche Verhältnisse von Schweizern im Wohnsitzstaat, im vorliegenden Fall in Kalifornien, ergangen sind, sind in der Schweiz aufgrund von Art. 28 NAG ohne Rücksicht auf das Gegenrecht anzuerkennen und zu vollstrecken (Guldener, IZP, S. 105). Für die Anwendung abweichender kantonalrechtlicher Bestimmungen bleibt daher kein Raum.
Selbst wenn man auf das in Art. 295 Abs. 1 lit. d erwähnte Erfordernis des Gegenrechts abstellte, stünde der Vollstreckung des fraglichen Urteils unter diesem Gesichtspunkte nichts entgegen. Für die Entscheidung der Frage. ob Kalifornien Gegenrecht halte, kommt es darauf an, ob Kalifornien die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile des Kantons Obwalden nicht an erheblich schwerere Voraussetzungen knüpfe, als es im Kanton Obwalden inbezug auf Urteile des ausländischen Staates der Fall ist, wobei völlige Gleichheit der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht verlangt werden darf. Vielmehr muss es genügen. dass Anerkennung und Vollstreckung der inländischen Entscheide im betreffenden Auslandstaat Regel bilden. Der strikte Nachweis des Gegenrechts setzte nämlich voraus, dass schon einmal ein obwaldnerisches Urteil in Kalifornien vollstreckt worden wäre, welcher Beweis wahrscheinlich gar nicht zu erbringen wäre.
Unter diesen Umständen dürfen an den Nachweis des Gegenrechts nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Da das amerikanische und im speziellen das kalifornische Vollstreckungsrecht als ausgesprochen liberal bezeichnet werden dürfen (SJZ 59 S. 181 ff. insbesondere 184; SJZ 62 S. 302 Ziff. 2), erachtet das Gericht den Nachweis des Gegenrechts als erbracht.
d) Das Erfordernis, dass kein Widerspruch zum ordre public bestehen dürfe, bedeutet, dass der zu vollstreckende Entscheid keine wesentlichen Rechtssätze der schweizerischen Rechtsordnung verletze (Guldener, IZP, S. 101 f.). Dies wird im Vollstreckungsrecht noch zurückhaltender angenommen als bei Anwendung ausländischen Rechts im Erkenntnisverfahren (BGE 96 I S. 391).
(Haltlosigkeit der von der Rekurrentin gegenüber dem Vater erhobenen Vorwürfe).