AbR 1978/79 Nr. 15, S. 48: Art. 89 SchKG. Liegt. ein Pfändungsbegehren vor, darf das Betreibungsamt keinen Zahlungsaufschub gewähren sondern muss ohne Verzug zur Pfändung schreiten. Urteil der Obergerichtskommission vom 27. September 1978
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 15, S. 48:Art. 89 SchKG. Liegt. ein Pfändungsbegehren vor, darf das Betreibungsamt keinen Zahlungsaufschub gewähren sondern muss ohne Verzug zur Pfändung schreiten.
Urteil der Obergerichtskommission vom 27. September 1978
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 89 SchKG ist die Pfändung innerhalb von drei Tagen nach Empfang des Begehrens zu vollziehen. Mit dem Tag des Pfändungsvollzugs beginnt die Frist für die Anschlusspfändung zu laufen. Es ist daher von Bedeutung, dass einem Pfändungsbegehren rasch Folge geleistet wird. Wiewohl es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 86 III 89 E. 2a), sollte sie, wenn immer möglich, eingehalten werden. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Betreibungsamt nach Ankündigung der Pfändung die Sache liegen liess. Namentlich ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, wie dies im vorliegenden Falle mit der Pfändungsankündigung geschehen ist, unzulässig. Art. 123 SchKG sieht den Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der drohenden Verwertunggepfändeter beweglicher Sachen, Forderungen und Liegenschaften (Art. 133 Abs. 2 SchKG) vor. Liegt hingegen ein Pfändungsbegehren vor, hat das Betreibungsamt unverzüglich zur Pfändung zu schreiten.