Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 16, S. 49:Art. 12 Abs. 2 Gebührentarif zum SchKG. Auslagenersatz bei Zustellung ohne Benützung der Post
Kreisschreiben der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde vom 27. Januar 1978
Ein Gemeinderat verlangte von einem Betreibungsbeamten, bei betreibungsamtlichen Zustellungen, bei denen der Gemeindeweibel in Anspruch genommen werde, inskünftig Fr. 15.-- inklusive Spesen, nachzunehmen. Der Betreibungsbeamte hat hierauf die Obergerichtskommission angefragt, ob es zulässig sei, solche Kosten vom Gläubiger bevorschussen bzw. vom Schuldner tragen zu lassen.
Die Obergerichtskommission nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Erhebung von Gebühren für Verrichtungen im Betreibungs- und Konkurswesen bestimmt sich ausschliesslich nach dem bundesrätlichen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971/18. Dezember 1972. Insbesondere dürfen die Kantone keine besonderen Zuschläge vorsehen. Es kommt mitunter vor, dass die tarifmässige Gebühr in besonderen Fällen als ungenügend empfunden wird. Die Beamten haben sich aber auch unter solchen Umständen strikte an die abschliessende Regelung des Gebührentarifs zu halten. Die Parteien haben ein Anrecht darauf, nur mit tarifmässigen Gebühren belastet zu werden.
Art. 12 Abs. 1 GebT sieht den Ersatz aller notwendigen Auslagen vor und erwähnt namentlich die Telephongesprächs- und Posttaxen. Die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgen denn auch regelmässig per Post. Art. 12 Abs. 2 GebT bestimmt ferner, dass die Zustellung ohne Benützung der Post nur Anspruch auf die dadurch ersparte Posttaxe gibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese "Zustellung ohne Benützung der Post" durch den Betreibungsbeamten selber, einen Angestellten des Amtes oder, wie dies Art. 64 Abs. 2 SchKG für gewisse Fälle vorsieht, durch einen Gemeindeoder Polizeibeamten erfolgt.
Art. 11 Abs. 1 GebT lässt zwar die Erhebung ausserordentlicher Gebühren bis zu Fr. 50.-- zu, aber nur soweit es sich um im GebT nicht vorgesehene Verrichtungen handelt. Eine tarifierte Verrichtung, wie es die Zustellung ohne Benützung der Post ist, kann nicht wegen besonderer Mühewaltung erhöht werden. Ebensowenig darf für blosse Zustellungen eine Wegentschädigung gemäss Art.13 GebT verlangt werden, um auf diese Weise höhere Weibel- oder Polizeikosten einzubringen.
Zusammenfassend lässt die Frage sich wie folgt beantworten: Zustellungen ohne Benützung der Post ergeben nur Anspruch auf die dadurch ersparten Posttaxen, auch wenn die Zustellung wegen Inanspruchnahme von Gemeinde- oder Polizeibeamten oder wegen der Länge des zurückgelegten Hin- und Rückweges effektiv höhere Kosten verursacht. Der Schuldner darf nur in der Höhe der ersparten Posttaxe belastet werden.