Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 18, S. 53:Art. 238 Abs. 1 StGB. Zur Begründung einer Garantenstellung bedarf es neben der Rechtspflicht zum Handeln zusätzlich, dass die Unterlassung an Unrechtsgehalt und im Mass des Schuldvorwurfs einer entsprechenden positiven Handlung wenigstens annähernd gleichwertig ist.
Urteil des Obergerichts vom 16. August 1979
Sachverhalt:
In der Nacht vom 28. auf den 29. März 1974 mussten auf der Brünigbahnstrecke zwischen den Stationen Kerns-Kägiswil und Alpnachdorf Hilfsbrücken gebaut werden. Für den Transport des hiefür notwendigen Materials wurden auf der Station Kerns-Kägiswil Wagen zusammengestellt. Zufolge eines Missverständnisses der am Rangiermanöver Beteiligten kam es in einer Entfernung von rund 300 m vom Stationsgebäude auf dem Streckengeleise zwischen dem in Richtung Sarnen ausfahrenden Personenzug 3721 und der Rangierkomposition um 22.53 Uhr zu einem heftigen Zusammenstoss. Verletzt wurde dabei niemand. Es entstand aber ein Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 177'000.--. Das Rangiermanöver hatte sich folgendermassen abgespielt: A. und Schienentraktorführer B. wollten mit dem Traktor des Bahndienstes, der sich auf dem Geleise 1 befand, zwei mit Werkzeug beladene S-Wagen vom Geleise 6 auf das Geleise 1 zu den bereits in der Nähe des Stationsgebäudes bereitstehenden Wagen bringen. Ursprünglich war beabsichtigt, mit dem Traktor über die Weiche 5/6 auf das Geleise 6 zu fahren. Nachdem A. jedoch festgestellt hatte, dass im Geleise 6 vor dem abzuholenden S-Wagen noch eine Gruppe von sieben Güterwagen stand, entschloss er sich, die zwei S-Wagen von der anderen Seite herauszuziehen. Er teilte diese Absicht Stationsvorstand S. telefonisch mit (erstes Telefon), damit dieser die Weichen umstellte. Da sich auch auf der anderen Seite fünf Wagen vor den zwei S-Wagen befanden, liess A, die ganze Wagengruppe (fünf Wagen und zwei S-Wagen) über die Weiche 11/12 auf das Streckengeleise ausziehen. Dann telefonierte er S. (zweites Telefon), um ihm mitzuteilen, er solle die Weiche lla umstellen, damit die zwei S-Wagen auf das Geleise 1 gestellt werden könnten. Über die Antwort von S. herrscht keine Klarheit. Während S. zu A. gesagt haben will, "Nein, ihr müsst mit allen Wagen ins Gleis 1 hinunterfahren, ich muss den Zug durchlassen können", will A. verstanden haben "Ihr müsst abdecken, der Zug ist fällig, ihr könnt nachher wieder weitermanövrieren".
A., der glaubte, die Rangierkomposition befinde sich auf einer Isolation und S. könne deshalb die Weiche lla nicht umstellen, liess die Rangierfahrt noch weiter ins Streckengeleise vorziehen, um so die Isolation "abzudecken". Dann teilte er S. telefonisch mit (drittes Telefon), jetzt könne er die Weiche umstellen. S., in der Meinung, die Rangierkomposition befinde sich auf Geleise 1, stellte die Weiche 12 gerade für die Ausfahrt des Brünigzuges in Richtung Sarnen und fertigte den Personenzug 3791 ab, der mit der auf dem Streckengeleise stehenden Wagengruppe des Rangiermanövers kollidierte.
Mit Urteil vom 10. November 1977 verurteilte das Kantonsgericht die Beteiligten S. und A. mit je Fr. 100.-- Busse wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs. Es ging davon aus, dass A. ein Verschulden an dem den Zusammenstoss verursachenden Missverständnis traf und dass er durch eine Benachrichtigung des Stationsvorstandes S. im letzten Moment die Kollision noch hätte verhindern können. Während S. die Verurteilung akzeptierte, appellierte A. rechtzeitig beim Obergericht und beantragte Freispruch. Das Obergericht hat die Appellation gutgeheissen und A. freigesprochen.
Aus den Erwägungen:
Die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf die Bedeutung des Schadens bzw. der Verletzung im Falle der Verwirklichung der Gefahr (A.O. Germann, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1974, 367 mit Hinweisen). Dass der Eisenbahnverkehr und Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wurden, lässt sich nicht bestreiten, dies namentlich, da es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb, sondern die Gefahr sich verwirklicht hat und der Schaden auf rund Fr. 177'000.-- geschätzt wurde.
Was nun S. anlässlich des zweiten Telefongesprächs genau gesagt hatte, lässt sich nicht feststellen, da die Darstellungen der beiden Beteiligten hierüber auseinandergehen. Immerhin ist nicht auszuschliessen und muss mangels Beweises im Zweifel zugunsten von A. angenommen werden, S. habe das gesagt, was A. verstanden hat ("Ihr müsst abdecken, der Zug ist fällig, ihr könnt nachher wieder weitermanövrieren"), zumal S. selber erklärt, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er auch noch gesagt habe "ihr müsst abdecken". Unter diesen Umständen hätte aber eine Quittierung dieses Befehls durch A. bei S. logischerweise keinen Widerspruch hervorgerufen und das Missverständnis, das offenbar dadurch entstand, dass A. den Worten von S. einen andern Sinn gab als dieser selber, hätte auch durch eine Quittierung nicht beseitigt werden können. Da somit zwischen der fehlenden Befehlsquittierung und dem Missverständnis zwischen S. und A. der Kausalzusammenhang fehlt, kann das Missverständnis, das A. veranlasste, die Rangierkomposition in das Streckengeleise vorziehen zu lassen, diesem nicht zum Verschulden gereichen.
Dieses Missverständnis wurde auch durch das nachfolgende (dritte) Telefon nicht geklärt. Auch bezüglich des Inhaltes dieses Gesprächs besteht zwischen den Aussagen von S. und A. ein Widerspruch. A. will gesagt haben, man könne jetzt die Weiche llb für die Rückfahrt ins obere Geleise umlegen, während S. angeblich verstanden hat "Sie können die Weichen 12 und lla geradelegen". Geht man zugunsten des Angeklagten von der Darstellung von A. aus, hätte eine Quittierung des Befehls durch S. das Missverständnis aufdecken und Klarheit schaffen können. A. als "Befehlsgeber" hatte indes keine Veranlassung, seinen Befehl zu wiederholen. Dass das Missverständnis über den Standort der Rangierkomposition auch nach diesem Telefongespräch weiter dauerte, kann wiederum A. nicht zum Verschulden gereichen.
Beim Art. 238 StGB handelt es sich um eine Verbotsnorm; verboten ist die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung des Eisenbahnverkehrs. Im Normalfall wird eine Verbotsnorm durch eine positive Handlung, durch aktives Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges verletzt. Mitunter macht sich nicht nur strafbar, wer eine verbotene Handlung begeht, sondern auch wer eine gebotene Handlung unterlässt (unechtes Unterlassungsdelikt). Die Unterlassung einer Handlung zur Abwendung eines verbotenen Erfolges ist aber nicht in jedem Falle strafbar. Es muss eine Verpflichtung zur Sicherung des Rechtsgutes vorliegen (Garantenstellung). Eine Garantenstellung wird angenommen, wenn jemand aufgrund einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, das Rechtsgut zu schützen, oder aufgrund des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass, wer eine Gefahr schafft, alles unternehmen muss, um den Schaden zu verhindern (Imgerenzprinzip; H. Schultz, Strafrecht I. Bern 1973, 101 ff. 111; V. Schwander, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1964, Nr. 155 ff., 158 a; E. Hafter, Schweizer Strafrecht, Berlin 1926, 70 ff.).
"Droht der Rangierbewegung von irgendeiner Seite Gefahr, so sind durch den Bediensteten, der sie zuerst wahrnimmt, alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Verhütung zu treffen (z.B. zum Anhalten: Anziehen der Handbremsen, Betätigung der Luftbremse, Haltsignale geben usw.). Das übrige Personal hat gleich zu verfahren".
Konnte A. bis zum dritten Telefongespräch darauf vertrauen, dass sich S. darüber klar war, wo sich die Rangierkomposition befände, so hätte er mindestens in dem Zeitpunkt, als er sah, dass S. statt der Weiche llb die gekuppelten Weichen lla und 12 gerade stellte, erkennen können, dass sich S. über den Standort der Rangierkomposition irrte und beabsichtigte, den Personenzug über das Geleise 2 auf das Streckengeleise ausfahren zu lassen. Zwar besteht die Pflicht zur Gefahrenabwehr für das Rangierpersonal aufgrund ausdrücklicher Dienstvorschrift an sich unabhängig von der Funktion der einzelnen am Rangiermanöver Beteiligten. Indes wird zur Begründung einer Garantenstellung neben der Existenz einer Rechtspflicht zusätzlich noch verlangt, dass die Unterlassung an Unrechtsgehalt und im Mass des Schuldvorwurfes und damit in der Strafwürdigkeit einer entsprechenden positiven Handlung wenigstens annähernd gleichwertigist (R. Meyer, Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt, Diss. Zürich 1972, 134; Armin Kaufmann, Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, Göttingen 1959, 284 f.; Schultz, a.a.O. 102). Dies lässt sich nicht nach allgemeinen Kriterien beurteilen sondern muss im jeweiligen konkreten Fall untersucht werden (Kaufmann, a.a.O. 287). Unter diesen Gesichtspunkten kann nun die Funktion eines Beteiligten entscheidend sein. Da der Rangierleiter die Verantwortung für das ganze Manöver trägt und verpflichtet ist, immer einen umfassenden Überblick über die jeweilige Situation zu haben, sind an ihn bezüglich der Pflicht, allfällige Gefahren zu erkennen und abzuwehren, generell höhere Anforderungen zu stellen als an das übrige Rangierpersonal. Deshalb ist die Frage bedeutsam, ob A. als Rangierleiter fungierte, wie es die Vorinstanz ohne weiteres angenommen hat.
Gemäss Ziff. 12c RDR obliegt die Leitung des Rangierdienstes bei Rangierbewegungen zu bahndienstlichen Zwecken für den Fall, dass kein Weichenwârter vorhanden ist, dem Stationsvorstand oder einem von ihm bezeichneten Bediensteten. Gemäss den Ziffern 6 und 11 RDR darf aber nicht irgendein Stationsarbeiter sondern nur ein für den Rangierdienst eigens instruierter und geprüfter als Rangierarbeiter bezeichnet werden. A. wurde zwar als Schienentraktorführer ausgebildet und geprüft; eine Instruktion oder gar Ausbildung im Rangierdienst hat er jedoch nie erhalten. Daraus folgt, dass Stationsvorstand S. die Leitung des fraglichen Rangiermanövers nicht auf A. übertragen durfte. Dadurch, dass er A. teilweise mit Aufgaben betraute, die normalerweise der Rangierleiter selbst zu erfüllen hat, konnte er deshalb nicht auch die Verantwortung für das Rangiermanöver auf A. übertragen. Rangierleiter im Sinne des Dienstreglementes und somit für einen reibungslosen Ablauf des Rangiermanövers verantwortlich blieb auf jeden Fall primär S. Ihm wäre es auch möglich gewesen, vom Stellwerk aus die Rangierfahrt zu überwachen. A. hingegen war nicht Rangierleiter sondern übte lediglich eine Hilfsfunktion aus.
Im vorliegenden Fall hätte nur ein sofortiges, ja blitzschnelles Handeln zum Erfolg geführt, da die Zeitspanne zwischen dem Geradestellen der Weiche 12 und der Abfertigung des Personenzuges nur sehr knapp war. Es wäre nötig gewesen, dass A. die Situation sofort erfasst und ohne lange zu überlegen richtig reagiert hätte. Dürfte man dies vom Rangierleiter erwarten, würde es zu weit führen, dasselbe im vorliegenden Fall auch vom übrigen Rangierpersonal zu verlangen, insbesondere weil es nicht ohne weiteres den Überblick über das ganze Manöver haben konnte.
Im Vergleich zu einer positiven Gefährdungshandlung wie z.B. dem Falschstellen einer Weiche erscheint das Zögern von A. im vorliegenden Fall weit weniger strafwürdig. Fehlt nun aber mit der Gleichwertigkeit eine notwendige Voraussetzung der Garantenstellung, hat A. den Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 StGB nicht erfüllt und ist deshalb freizusprechen.