Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 20, S. 59:Art. 61 Abs. 1 Bst. a StPO. Fluchtgefahr besteht dann, wenn der Angeschuldigte konkrete Anzeigen schafft, welche ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Vom fehlenden Wohnsitz in der Schweiz allein kann nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. November 1979
Sachverhalt:
L. wurde wegen Flucht- und Kollusionsgefahr verhaftet, da er im Verdachte stand, zahlreiche Diebstähle begangen zu haben. Er ersucht die Obergerichtskommission um Haftentlassung. Der Verhörrichter beantragt, das Gesuch abzulehnen und macht geltend, der Angeschuldigte würde nach seiner Haftentlassung voraussichtlich die Flucht ergreifen, da er Saisonnier ist und keine Familie in der Schweiz hat. Die Obergerichtskommission heisst das Gesuch gut und hebt die Haft auf.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 61 Abs. 1 StPO kann ein Angeschuldigter nur verhaftet werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt ist und zudem ein Verhaftungsgrund vorliegt, nämlich Flucht oder Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder sicherheitspolizeiliche Gründe gemäss Art. 61 Abs. 2 StPO. Die Aufrechterhaltung der Haft verstösst gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit und gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK, wenn die Gründe, die die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigen, fehlen oder inzwischen dahingefallen sind (BGE 105 Ia 26 ff.). Es besteht klarerweise keine Kollusionsgefahr mehr. Es stellt sich noch die Frage, ob der Verhaftungsgrund der Fluchtgefahr gegeben sei. Fluchtgefahr besteht dann, wenn der Angeschuldigte konkrete Anzeichen schafft, welche ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die bloss objektive Möglichkeit, dass der Angeschuldigte die Flucht ergreift, genügt für die Annahme von Fluchtgefahr nicht (M. Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Langenthal 1937, 184 f.; P. Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, 74; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel und Stuttgart 1978, 169; H. Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, Hergiswil 1976, 79; BGE 95 I 205, 242; vgl. auch SJZ 1974, 124; ZR 1973 Nr. 76). Für den Verhörrichter waren die Umstände, dass der Angeschuldigte Saisonnier ist, keine Familie in der Schweiz hat und lediglich in einem Zimmer in Alpnach wohnt, Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr. Es mögen dies zwar alles Umstände sein, die dem Fluchtwilligen den Entschluss erleichtern, doch machen sie allein eine konkrete Fluchtgefahr noch nicht wahrscheinlich; insbesondere darf vom fehlenden Wohnsitz in der Schweiz nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der Angeschuldigte die Flucht ergreifen werde (vgl. ZR 1969 Nr. 60). Angesichts der heutigen Fahndungs- und Auslieferungsmöglichkeiten darf die Gefahr von Fluchtversuchen auch nicht allzu hoch bewertet werden (Hauser, S. 169). Es liegen keine konkreten Anzeichen vor, dass der Angeschuldigte irgendwelche Fluchtgedanken hegt oder sogar Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat. Die Untersuchungshaft ist daher nicht gerechtfertigt.