Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 23, S. 63:Art. 43bis AHVG; Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVV. Begriff der schweren Hilflosigkeit. Die Kumulierung der Erfordernisse des dauernd in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter Angewiesenseins u n d der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV entbehrt der gesetzlichen Grundlage (Erw. 1).Erheblichkeit der Hilfe im konkreten Einzelfall (Erw. 2).Die rechtliche Würdigung eines zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes ist nicht Sache des Sachverständigen sondern der Rekurskommission (Erw. 3).
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 7. Juni 1979
Sachverhalt:
Seit dem Jahre 1974 ist der 1907 geborene Versicherte wegen einer Herzinsuffizienz in ärztlicher Behandlung. Er erlitt im Mai 1977 einen schweren apoplektischen Insult mit Hemiparese links und Hypertonie. Er musste vom 28. Mai bis zum 10. September 1977 hospitalisiert werden.
Am 29. Mai 1978 machte der Versicherte eine Hilflosenentschädigung geltend. Die IV-Kommission hat das Gesuch abgewiesen. Der Versicherte hat dagegen rechtzeitig rekurriert. Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen und dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Eine vom BSV dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist beim EVG noch hängig.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall stellt sich deshalb die Frage, ob eine Hilflosigkeit schweren Grades vorliege. Dabei sind für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit die Bestimmungen des IVG bzw. der IVV sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 104 V 127 ff.).
Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist.
Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist under überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 1 IVV; Wegleitung, a.a.O. Rz 298). Indem Art. 36 Abs. 1 IVV die vom IVG alternativ vorgesehenen Voraussetzungen kumuliert (und dadurch hilflose Altersrentner vom Bezug einer Hilflosenentschädigung praktisch ausschliesst), entbehrt sie diesbezüglich der gesetzlichen Grundlage. Indes erfüllt der Versicherte, wie noch zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen auch kumulativ.
Aufgrund der Berichte von Dr. N. sowie der Pro Infirmis ergibt sich hinsichtlich der Erheblichkeit der Hilfe Dritter, auf welche der Versicherte angewiesen ist, folgendes Bild: Beim An- und Auskleiden ist der Versicherte dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Hilfe ist erheblich. Der Versicherte vermag zwar ohne Hilfe Dritter abzusitzen und aufzustehen sowie abzuliegen. Indessen vermag er sich, wenn er stürzt, nicht ohne Hilfe Dritter vom Boden aufzurichten. Unter diesen Umständen hat die Hilfe auch unter diesem Gesichtspunkte als erheblich zu gelten. Vermag der Versicherte wie im vorliegenden Fall das Essen nicht selber zu zerkleinern, ist die Hilfe Dritter erheblich (vgl. Wegleitung, a.a.O. Rz 298.3). Der Versicherte ist zwar in der Lage, Gesicht und Hânde zu waschen sowie sein Haar zu kämmen, doch vermag er sich nicht selber gründlich, also auch an andern Körperteilen, zu waschen; eine Verrichtung, die täglich notwendig ist, zumal der Versicherte über kein Bad verfügt. Auch diese Hilfe ist erheblich. Sowohl im Freien wie auch zeitweise im Innern des Hauses bedarf der Versicherte fremder Hilfe, um sich fortzubewegen. Treppensteigen vermag er ohne fremde Hilfe nicht. Auch diese Hilfe ist erheblich. Tagsüber sucht der Versicherte das WC ohne fremde Hilfe auf. Man muss ihm nachher die Kleider ordnen, was allerdings unter die Verrichtung "An- und Auskleiden" fällt (Wegleitung, a.a.O. Rz 298.3). Nachts ist er auf die Urinflasche angewiesen. Einmal in der Nacht muss ihm die Ehefrau die Flasche leeren, da er sie sonst nicht mehr zu halten vermag. Unter diesen Umständen hat auch diese Hilfeleistung als erheblich zu gelten. Hinzu kommt als zusätzliches anspruchsbegründendes Element ferner, dass der geistig noch vife Versicherte zur Herstellung des Kontaktes zur Umwelt ebenfalls auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Versicherte der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bericht der Pro Infirmis wird ausgeführt, der Behinderte könne auch nur kurze Zeit nicht allein gelassen werden, da er schon zweimal in der Wohnung gestürzt sei und sich nicht mehr aus eigener Kraft zu erheben vermöge.
Ob eine Hilflosigkeit schweren Grades vorliegt, ist Rechtsfrage. Wohl hat die Rekurskommission grundsätzlich von den Sachverhaltsdarstellungen des Arztes und der Pro Infirmis auszugehen. Indessen ist sie an die (an sich unzulässige) rechtliche Würdigung durch Sachverständige nicht gebunden. Die Rekurskommission hält in Würdigung aller Umstânde dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Hilflosigkeit schweren Grades im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG handelt.