Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 24, S. 65:Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV. Übernahme physiotherapeutischer Massnahmen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit (Erw. 1).Der Versicherte hat die Therapie selbst zu machen, soweit ihm dies möglich ist (Erw. 2).
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 14. Dezember 1978
Sachverhalt:
G. ist Geburtsinvalide. Sie weist eine angeborene distal- und armbetonte rechtzeitige cerebrale spastische Hemiparese mit Kontrakturen im Bereiche der Hand und der Finger auf. Die rechte Hand ist praktisch gebrauchsunfähig. Von 1962 an wurden der Versicherten alle erforderlichen medizinischen Nassnahmen und Hilfsmittel bewilligt. Später machte die berufliche Eingliederung erhebliche Schwierigkeiten. Auch in dieser Richtung tat die IV ihr möglichstes durch Berufsberatung, Übernahme von Ausbildungskursen, Abgabe von speziellen Hilfsmitteln und Anpassung derselben an die Behinderung. Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Versuchen konnte G. bei einer Bank eine Stelle antreten. Da sie wegen der massiven körperlichen Beeinträchtigung keine vollwertige Arbeitsleistung zu erbringen vermag, billigte ihr die IV eine halbe Rente ab 1. September 1974 zu. Ab diesem Datum wurden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art mehr durchgeführt.
Der Hauptanteil an medizinischen Massnahmen war von Anfang an auf die Physiotherapie entfallen. Mit dieser Behandlung war schon 1962 begonnen worden; die Gutsprache wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis Ende 1975.
Kurz vor Ablauf der Verfügung stellte die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Therapie um ein weiteres Jahr. Sie wurde darin unterstützt durch ihren Hausarzt Dr. N. Letzterer erklärte, dass die Patientin bis zu ihrem Lebensende Physiotherapie brauche. Die Arbeitsfähigkeit des Armes werde dadurch nur gering verbessert, doch würde eine völlige Kontraktur vermieden. Die IV hat das Gesuch abgewiesen. Die Rekurskommission hat einen dagegen geführten Rekurs in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV die in Abständen von drei Monaten jeweils in sechs Sitzungen durchzuführende Physiotherapie übernimmt.
Aus den Erwägungen:
Bei der Versicherten trifft dies zu, führt doch Dr. M. in seinem neuen Bericht aus, ohne physikalische Therapiemüssten immer wieder Arbeitsausfälle wegen Schmerzen erwartet werden. Unter diesen Umständen bedeuten physiotherapeutische Vorkehren nicht Behandlung des Leidens an sich und die Versicherte hat einen Anspruch auf sie.