Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 25, S. 67:Art. 31 Abs. 1 IVG. Die ventrale Spondylodese bedeutet keine zumutbare Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 6. November 1979
Sachverhalt:
Die 1935 geborene Versicherte leidet an verschiedenen Defekten der Wirbelsäule, u.a. an einem M. Scheuermann. Die IV lehnte die Ausrichtung einer halben Rente ab, da sich die Versicherte geweigert hatte, sich einer ventralen Spondylodese zu unterziehen. Der Spezialarzt Dr. G. hatte nämlich die Ansicht geäussert, dass durch diese Operation eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sollte erzielt werden können. Die IV betrachtete die Operation als zumutbare Eingliederungsmassnahme.
Die Rekurskommission hat einen gegen den abweisenden Rentenentscheid erhobenen Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Die IV-Kommission hatte auf eine spezielle Aufforderung der Versicherten verzichtet. Ein solcher Verzicht ist dann möglich, wenn mit Sicherheit eine zumutbare Eingliederungsmöglichkeit besteht, der Versicherte aber zum vorneherein jeder Massnahme ablehnend gegenübersteht. Einer Aktennotiz der IV ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich gegenüber der IV und zwar erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung in dem Sinne geäussert hatte, sie könne sich nicht entschliessen, die Operation vornehmen zu lassen. Ziel der Androhung ist es, den Versicherten unter Einräumung einer Überlegungsfrist auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam zu machen (ZAK 1975, 259). Im vorliegenden Fall erfolgte diese Besprechung erst nach Erlass der Verfügung. Zum andern geht aus der Aktennotiz nicht genügend klar hervor, ob die Versicherte bei ihrer Bemerkung, sich zur Operation nicht entschliessen zu können, sich der allfälligen Folgen dieses Verhaltens voll bewusst war. Die Rekurskommission erachtet es als notwendig, dass in einem solchen Fall eine förmliche Anordnung mit Androhung der Säumnisfolgen ergeht. Die angefochtene Verfügung ist schon aus diesem Grunde aufzuheben.
b) Die ventrale Spondylodese stellt eine recht eingreifende Operation dar, auch wenn die Operationsmortalität sehr klein ist. Es kommt dazu, dass die zahlreichen und gravierenden Nebenbefunde der Versicherten den Eingliederungserfolg wesentlich zu beeinträchtigen vermögen. Die Erfolgsaussichten einer Spondylodese sind auch in Bezug auf die postoperative Schmerzfreiheit erfahrungsgemäss nicht besonders gut; in der Regel wird nur die Hälfte der Operierten beschwerdefrei. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass die ventrale Spondylodese eine zumutbare medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG darstellt. Die Frage, ob durch die Vornahme einer ventralen Sponylodese eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei, kann daher offen bleiben.
Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob nicht mit einem orthopädischen Lendenmieder die Wirbelsäule fixiert werden könnte, um dadurch die Schmerzen beheben zu können, was wiederum die Erwerbsfähigkeit verbessern könnte. Die Versicherte leidet an verschiedenen Defekten der Wirbelsäule, unter anderem an einem M. Scheuermann. Dies verbietet die Anwendung eines orthopädischen Lendenmieders, da eine solche Stütze wohl im Bereich der unteren Wirbelsäule die Beschwerden teilweise beheben könnte, jedoch der Patientin neue, bloss örtlich verlagerte Beschwerden bringen würde. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten änderte sich auch bei Anwendung eines orthopädischen Lendenmieders nicht.