Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 27, S. 72:Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963. Entgegen dieser Vorschrift ist die Rekurskommission für Sozialversicherung für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft Fürsorgekasse des Staats- und Gemeindepersonals des Kantons Obwalden und ihren Mitgliedern nicht zuständig.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 6. November 1979
Aus den Erwägungen:
Die Rekurskommission für Sozialversicherung ist ein für die Beurteilung von Streitigkeiten auf dem Gebietes Sozialversicherungsrech- tes zuständiges Spezialverwaltungsgericht (A. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, 485), welches die Kantone einzuführen verpflichtet sind (Art. 85 Abs. 1 AHVG). Der Regierungsrat hat der Rekurskommission aber auch die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft Fürsorgekasse des Staats- und Gemeindepersonals des Kantons Obwalden und ihren Mitgliedern übertragen (Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963).
Die Fürsorgekasse ist eine Genossenschaft des privaten Rechts im Sinne der Art. 828 ff. OR. Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern sind Zivilrechtsstreitigkeiten, die grundsätzlich vor den Zivilrichter gehören. Gemäss Art. 58 Abs. 1 BV dürfen zwar keine Ausnahmegerichte eingeführt werden, doch darf die Beurteilung von Zivilstreitigkeiten sog. Sonder- oder Spezialgerichten übertragen werden, beispielsweise Arbeitsgerichten, Handelsgerichten, Versicherungsgerichten usw. (M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 17 ff.; W. Burckhardt, Kommentar zur BV, Bern 1931, 535). Die Organisation der Gerichte, die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und namentlich die Schaffung von Sondergerichten ist Sache der Kantone (Art. 64 Abs. 3 BV). Die obwaldnerische Kantonsverfassung zählt die für die Zivilrechtspflege zuständigen Behörden abschliessend auf. Es sind dies für die allgemeine Zivilrechtspflege der Friedensrichter, der Kantonsgerichtspräsident, der Gerichtsausschuss, das Kantonsgericht, die
Obergerichtskommission und das Obergericht. Besondere Zivilstreitigkeiten sind dem Arbeitsgericht, dem Versicherungsgericht oder den Schiedsgerichten zu übertragen. Indes lässt die Kantonsverfassung keinen Raum für die Schaffung weiterer Sondergerichte. Ob ein eigens für die Beurteilung von Streitigkeiten einer bestimmten Genossenschaft und ihren Mitgliedern geschaffenes Gericht vor dem in Art. 58 BV ausgesprochenen Verbot von Ausnahmegerichten überhaupt standhielte, mag offen bleiben (M. Guldener, a.a.O. 17 Anm. 1; Burckhardt, a.a.O.). Die Rekurskommission für Sozialversicherung ist für die Beurteilung der ihr vorgelegten zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht zuständig.