AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30: Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982. (Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 1
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30:Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982.
(Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981).
Die Protokolle sind zu archivieren.
Die übrigen Akten sind wie folgt aufzubewahren:
2.1. Zivilrechtspflege Friedensrichter 10 Jahre Kantonsgerichtspräsident 20 Jahre Gerichtsausschuss 30 Jahre Arbeitsgericht 30 Jahre Kantonsgericht 30 Jahre Obergerichtskommission 30 Jahre Obergericht 30 Jahre 2.2. Strafrechtspflege Jugendanwalt 10 Jahre Schulrat/Gemeindebeauftragte 10 Jahre Jugendschutzkommission 15 Jahre Jugendrichter 15 Jahre Verhörrichter 10 Jahre Strafkommission 10 Jahre Kantonsgericht 40 Jahre Obergerichtskommission 40 Jahre Obergericht 40 Jahre bei lebenslänglichem Freiheitsentzug dauernd 2.3. Versicherungsgericht 30 Jahre 2.4. Verwaltungsgericht 30 Jahre 2.5. Stundungsgericht (Banken und Sparkassen) dauernd
Die zuständigen Behörden können in jedem Fall beschliessen, dass Akten abweichend von Ziffer 2 länger aufzubewahren sind. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Vor der Vernichtung von Akten ist der Staatsarchivar zu orientieren.
Wichtige Akten und namentlich solche, die historische Bedeutung haben, sind zu archivieren. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.