Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 10, S. 48:Art. 32 ff. OR. Tragweite einer sogenannten Bankvollmacht. Bezieht sich die Vollmacht (nur) auf ein Kontokorrent, umfasst sie nur solche Rechtshandlungen, welche in der Verfügung über Guthaben bestehen, nicht aber im Eingehen von Verbindlichkeiten.
Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 1982
Sachverhalt:
Am 19. Januar 1978 eröffnete B. bei der Ersparniskasse N. ein Kontokorrent und erteilte A. Einzelvollmacht. In der Folge wickelte sich über dieses Konto ein reger Geldverkehr ab. Unter anderem gewährte die Ersparniskasse N. gegen die Abtretung von Forderungen Kredite. Am 12. Juni 1979 entzog B. seinem Vertreter die Vollmacht.
Im Juli 1979 wurde gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung eingeleitet und am 19. November 1979 der Konkurs ausgesprochen. Mit Klage vom 3. Dezember 1980 verlangte die Ersparniskasse N. von B. die Bezahlung von Fr. 35'159.-- nebst Zins. B. bestritt diese Forderung. Nach seiner Auffassung hatte die Ersparniskasse N. ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie keine Erkundigungen über seinen Vertreter A. eingeholt und die Abtretungen nicht notifiziert hatte und damit ein beträchtliches Risiko eingegangen war.
Mit Urteil vom 5. November 1981 hat das Kantonsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde vom Obergericht bestätigt.
Aus den Erwägungen:
..mit der Befugnis, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Verkehr mit der Ersparniskasse N., obiges Konto betreffend vorkommen können, insbesondere mit dem Rechte, über meine Rechnungen und Titel, gleichgültig auf welche Weise auch immer, für mich verbindlich Schecks und Wechsel zu unterzeichnen und zu zedieren."
Eine Vollmacht, die auf die Vornahme aller Rechtshandlungen und namentlich die Ausstellung von Schecks und Wechseln bezogen ist, umfasst an sich auch die Befugnis, Verbindlichkeiten einzugehen. Nun wurde aber diese Vollmacht insofern eingeschränkt, als die Rechtshandlungen, die der Bevollmächtigte vorzunehmen befugt war, das Bankkonto, mithin einen bestimmten Vermögensgegenstand betreffen mussten (vgl. F. Erb, Die Bankvollmacht, Zürich 1975, 142 bei Anm. 12). Gleichzeitig und auf dem gleichen Formular, mit welchem B. seinen Buchhalter A. in der geschilderten Weise bevollmächtigt hatte, hatte er nämlich bei der Ersparniskasse N. ein Kontokorrent eröffnet.
Wird das Kontokorrent wie im vorliegenden Fall nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites eröffnet, funktioniert es selbstredend auf Guthabenbasis. Der Inhaber kann grundsätzlich nur über sein Kontoguthaben verfügen (Kreditorenkonto; vgl. Handbuch, 391). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Banken in der Regel in einem gewissen Rahmen das Überziehen des Kontos dulden. Da zwischen den Parteien ein gewöhnliches Kontokorrentverhältnis begründet worden war, konnte sich die klar auf dieses Verhältnis eingeschränkte Vollmacht grundsätzlich nur auf diejenigen Rechtshandlungen beziehen, welche in der Verfügung über Guthaben auf dem Kontokorrentkonto bestanden, und umfasste nicht auch das Eingehen von Verbindlichkeiten, die Aufnahme von Krediten usw.
Der Vollmacht kommt auch nicht der Umfang einer Prokura zu; schon deshalb nicht, weil sie sich auf Verfügungen über einen bestimmten Vermögensgegenstand beschränkte. Etwas anderes kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis umfasste, verbindlich Schecks und Wechsel auszustellen. Auch diese Befugnis reichte nicht weiter als "obiges Konto", nämlich soweit dieses ein Guthaben zu Gunsten des Inhabers aufwies. Hätte die Bank mit dem Kontoinhaber direkt einen Kreditvertrag abgeschlossen oder hätte die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis umfasst, Verbindlichkeiten einzugehen, hätte der Bevollmächtigte freilich über das Kontokorrent Kredite mit Rechtswirksamkeit für den Vollmachtgeber aufnehmen können. Davon kann aber nicht die Rede sein.