Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 14, S. 56:Art. 15 Abs. 2 ZPO. Für vermögensrechtliche Ansprüche können Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, auch da belangt werden, wo die Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist oder wo sie Vermögen haben. Es ist auch nicht notwendig, dass sie sich am Orte, wo sie belangt werden, aufhalten.Art. 59 BV. Die in Art. 15 Abs. 2 ZPO getroffene Regelung hält vor Art. 59 BV stand.
Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 1982
Sachverhalt:
Mit Klage vom 19. März 1981 machte die X.AG gegenüber dem in der BRD wohnhaften N. eine Forderung von Fr. 21'500.-- nebst Zins zu 5% seit 9. September 1980 geltend. Im wesentlichen stellt die eingeklagte Forderung eine Konventionalstrafe dar, welche in der öffentlichen Urkunde vom 14. Juni 1980 zwischen den Parteien vereinbart worden war für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem 31. August 1980 mindestens fünf Wohnungen in dem durch die Klägerin zu erstellenden Appartementhauses verkauft haben sollte. Mit Urteil vom 4. Dezember 1981 trat das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, da die Parteien im Kanton Obwalden weder Wohnsitz noch Aufenthalt besitzen. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin rechtzeitig Appellation, die vom Obergericht gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen:
1 Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, können am Orte ihres Aufenthaltes belangt werden.
2 Für vermögensrechtliche Ansprüche können solche Personen auch da belangt werden, wo die Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist oder wo sie Vermögen haben.
3 Klagen aus unerlaubter Handlung gegen solche Personen können auch am Orte der Tat oder Erfolgseintrittes erhoben werden.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts nach Art. 15 Abs. 2 ZPO gegeben, da der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Verbindlichkeit in Obwalden entstanden und auch hier zu erfüllen ist. Voraussetzungen dieses Spezialgerichtsstandes sind kumulativ:
a) es muss sich um die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs handeln;
b) der Entstehungs- oder Erfüllungsort der Verbindlichkeit oder der Vermögensort muss in Obwalden liegen.
Diese Voraussetzungen sind klar gegeben. Es handelt sich bei der eingeklagten Forderung um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Unter dem Entstehungsort nach Art. 15 Abs. 2 ZPO ist der Ort des Vertragsabschlusses zu verstehen. Dass die Verbindlichkeit in Giswil entstanden ist beziehungsweise der Vertrag dort abgeschlossen wurde, wird vom Beklagten nicht bestritten. Im übrigen ergibt sich dies auch aus der öffentlichen Beurkundung, welche in Giswil durch den dortigen öffentlichen Schreiber vorgenommen wurde. Die Urkunde trägt die Ortsbezeichnung "Giswil". Ob der Vertrag auch in Obwalden zu erfüllen ist, kann dahingestellt bleiben.
Nach Auffassung der Vorinstanz erfüllt der Beklagte indessen eine zusätzliche, in Abs. 1 formulierte Voraussetzung nicht, da er sich nicht in der Schweiz aufhält. Dieser Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal der Spezialgerichtsstände von Art. 15 ZPO ist der fehlende Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz und nicht auch dessen Aufenthalt in der Schweiz. Dies ergibt sich bereits aus dem Marginale (C. Besonderer Gerichtsstand. 4. bei fehlendem Wohnsitz). Ist die Voraussetzung des fehlenden Wohnsitzes gegeben, ist, falls sich der Beklagte in Obwalden aufhält, der Aufenthaltsort Gerichtsstand (Abs. 1). Für vermögensrechtliche Ansprüche können Personen mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz ebenfalls in Obwalden belangt werden, sofern die Verbindlichkeit in Obwalden entstanden oder zu erfüllen ist oder sie Vermögen in Obwalden haben (Abs. 2). In diesen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich auch in Obwalden aufhalten. Dies ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung, bezieht sich doch der Hinweis auf "solche Personen" auf den Tatbestand des fehlenden Wohnsitzes und nicht auf die Rechtsfolge von Abs. 1 (Gerichtsstand des Aufenthaltsortes). Nach der Auslegung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, hätte der Gesetzgeber in allen Fällen von Abs. 2 und 3 von Art. 15 ZPO wahlweise zwei Gerichtsstände zur Verfügung gestellt. Für eine solche Auslegung findet sich keine sinnvolle Begründung (vgl. auch die Art. 24 bis 26 der Zivilprozessordnung des Kantons Bern; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1974, 46). Art. 15 Abs. 2 ZPO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass für vermögensrechtliche Ansprüche Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, auch da belangt werden können, wo die Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist oder wo sie Vermögen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie sich dort aufhalten oder nicht. Damit ist aber die Zuständigkeit der obwaldnerischen Gerichte im vorliegenden Streitfall gegeben.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Regelung von Art. 15 Abs. 2 ZPO vor Art. 59 BV standhält, gilt doch für persönliche Ansprachen der Gerichtsstand des Wohnsitzes, der in interkantonaler und internationaler Beziehung Spezialgerichtsstände ausschliesst. Spezialgerichtsstände sind jedoch zulässig, sofern die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 59 BV nicht gegeben sind; so für Schuldner, welche in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben (Urs Hess, Die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV in der heutigen Rechtswirklichkeit, Diss. Zürich 1979, 161 ff.). Art. 15 ZPO bezieht sich ausdrücklich nur auf Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Dies ist beim Beklagten der Fall. Die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV wird durch die Bestimmung von Art. 15 ZPO daher nicht verletzt.