AbR 1982/83 Nr. 15
AbR 1982/83 Nr. 15Ow Obergericht11.11.1983
AbR 1982/83 Nr. 15, S. 58: Art. 39 ff. ZPO (Beteiligung Dritter am Prozess). Die Hauptintervention ist grundsätzlich zulässig (E. 1). Hauptintervention im Appellationsstadium? (E. 2). Urteil des Obergerichts vom 11. November 1983 Aus den E
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 15, S. 58:Art. 39 ff. ZPO (Beteiligung Dritter am Prozess). Die Hauptintervention ist grundsätzlich zulässig (E. 1).Hauptintervention im Appellationsstadium? (E. 2).
Urteil des Obergerichts vom 11. November 1983
Aus den Erwägungen:
Im Abschnitt "Beteiligung Dritter am Prozess" werden in der ZPO die Nebenintervention und die Streitverkündung nicht aber die Hauptintervention erwähnt (Art. 39 ff. ZPO). Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit bestimmt jedoch Art. 17 ZPO, dass das Gericht der Hauptsache auch für alle Nebensachen, die im Laufe des Prozesses zwischen den gleichen Parteien streitig werden, ebenso für Haupt- und Nebenintervention zuständig ist. Die wenn auch nur nebensächliche Erwähnung der Hauptintervention bedeutet immerhin, dass sie nicht ausgeschlossen ist. Da sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Regelung erfahren hat, müssen diesbezügliche Lücken vom Richter geschlossen werden. So stellt sich die Frage, ob die Hauptintervention im Appellationsverfahren überhaupt noch möglich ist.
Mit der Hauptintervention schliesst sich jemand nicht einfach den Parteien an, sondern es entsteht ein neuer selbständiger Prozess. Die Klage des Hauptintervenienten richtet sich gegen die beiden bisherigen Parteien, die ihm gegenüber eine Streitgenossenschaft bilden (Sträuli/Messmer, ZPO, § 43; H.U. Walder, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, § 12). Die Gesuchstellerin verlangt denn auch, dass ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von Klageanträgen und einer ausführlichen Klagebegründung angesetzt werde. Gemäss Art. 267 Abs. 1 ZPO können indessen die Parteien in appellatorio neue Behauptungen und Beweismittel nur vorbringen, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Dies muss selbstverständlich auch für Dritte gelten, die beanspruchen, am Prozess teilzunehmen. Im Hauptinterventionsverfahren muss aber der Intervenient notwendigerweise neue tatsächliche Behauptungen, Begehren, Einreden und Beweisanträge vorbringen. Die Gesuchstellerin wusste längst, dass zwischen den Parteien ein Prozess hängig ist, war sie doch am 25. Januar 1983 als Zeugin einvernommen worden. Sie hätte demnach Gelegenheit und Veranlassung gehabt, im erstinstanzlichen Verfahren als Hauptintervenientin aufzutreten. Eine Zulassung in appellatorio muss deshalb schon am Novenverbot scheitern, weshalb das Zulassungsgesuch abzuweisen ist. Wie es sich verhielte, wenn ein Gesuchsteller den Nachweis erbringen würde, erst nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vom Prozess erfahren zu haben, braucht hier nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben.