AbR 1982/83 Nr. 16
AbR 1982/83 Nr. 16Ow Obergericht07.05.1982
AbR 1982/83 Nr. 16, S. 59: Art. 97 ZPO. Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 16, S. 59:Art. 97 ZPO. Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch der Kostenentscheid, ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten wird, nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Mai 1982
Aus den Erwägungen:
Gegen die Verlegung der Kosten durch das Kantonsgericht als Berufungsinstanz erhob die Klägerin Rekurs bei der Obergerichtskommission. Nach Art. 97 ZPO ist der Rekurs gegen Kostenentscheide zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Gegen Urteile des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz ist das Rechtsmittel der Appellation unzulässig (Art. 37 Bst. a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 35 Bst. b GOG). Damit entfällt auch der in Art. 97 ZPO vorgesehene Kostenrekurs als Rechtsmittel.
Kostenentscheide können mit der Hauptsache, aber auch selbständig angefochten werden. Werden sie selbständig angefochten, folgt der Rechtsweg grundsätzlich der Hauptsache (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 243 mit Hinweisen). Unterliegt die Hauptsache dem Rekurs, ist demnach auch die selbständige Anfechtung des Kostenentscheides mit Rekurs geltend zu machen. Ist als Rechtsmittel gegen die Hauptsache nur die Kassationsbeschwerde gegeben, kann der Kostenentscheid ebenfalls nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden. Demgegenüber stellt Art. 97 ZPO, welcher für die selbständige Anfechtung des Kostenpunktes appellabler Urteile den Rekurs vorsieht, eine Ausnahmebestimmung dar. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kostenentscheid des Kantonsgerichts (als Berufungsinstanz), ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten wird, nicht mit dem Rekurs angefochten werden kann. Er unterliegt gleich der Hauptsache der Kassationsbeschwerde. Demnach ist der Rekurs als Kassationsbeschwerde entgegenzunehmen.