AbR 1982/83 Nr. 20, S. 66: Art. 47 Abs. 1 SchKG. Betreibung Unmündiger. Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983 Aus den Erwägungen: 2. Die Betreibung und die in Zusammenhang mit ihr erfolgten Verfügungen sind hingegen im vorlieg
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 20, S. 66:Art. 47 Abs. 1 SchKG. Betreibung Unmündiger.
Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983
Aus den Erwägungen:
Die Betreibung und die in Zusammenhang mit ihr erfolgten Verfügungen sind hingegen im vorliegenden Fall aus folgendem Grunde nichtig: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG ist der Betreibungsschuldner, wenn er unmündig ist und einen gesetzlichen Vertreter hat, an dessen Wohnsitz zu betreiben und die Zustellung der Betreibungsurkunden hat an letzteren zu erfolgen. Dagegen hat das Bundesgericht festgestellt, dass das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebende unmündige Kind in bezug auf den eigenen Arbeitserwerb betreibungsfähig ist (BGE 106 III 9 und dort zitierte Entscheide). Diese Voraussetzungen indessen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Kommen dem Unmündigen die Schuldnerrechte nicht zu, hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren den Namen des Betriebenen unter ausdrücklicher Benennung des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Unterlässt dies der Gläubiger wie im vorliegenden Fall, und stellt in der Folge das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden nur dem (unmündigen) Schuldner zu, so ist es Sache desselben oder dessen gesetzlichen Vertreters, auf dem Beschwerdeweg dagegen Einsprache zu erheben (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 4 zu Art. 47).