Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 24, S. 71:Art. 80 SchKG. Erteilung definitiver Rechtsöffnung für urteilsmässig nicht ausgewiesene Verzugszinsen? (E. 2).Bedeutet die Ellipse "Saldo zu unsern Gunsten" eine Saldoquittung? Saldoquittung im öffentlichen Recht?
Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Juni 1983
Sachverhalt:
Am 29. Oktober 1982 hatte die Gemeindesteuerverwaltung K. mitgeteilt, dass ihr aufgrund der definitiven Steuerrechnungen für die Jahre 1977 bis 1980 nach Eingang seiner Zahlung vom 29. Oktober 1982 noch ein Saldo von Fr. 6'256.30 zustehe. Am 3. November 1982 bezahlte K. diese Restanz.
Am 11. Januar 1983 forderte die Gemeindesteuerverwaltung K. auf, noch zusätzlich Fr. 3'049.45 Verzugszinsen für die Steuerschulden der Jahre 1979 und 1980 zu bezahlen. Die Gemeindesteuerverwaltung hatte die Verzugszinsen aufgrund der vom Regierungsrat für die betreffenden Jahre festgelegten Fälligkeitstermine berechnet. K. anerkennt diese Schuld nicht, da Verzugszinsen definitive Steuerrechnungen voraussetzten. Solche seien jedoch erst am 14. Oktober 1982 ergangen. Demgegenüber stellt sich die Gemeindesteuerverwaltung auf den Standpunkt, Steuerrechnungen seien unbekümmert darum, ob definitive Steuerrechnungen oder aber wie im vorliegenden Fall zunächst provisorische Steuerrechnungen ergangen seien, ab Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung berief sich K. zudem darauf, dass es sich bei der von ihm am 3. November 1982 bezahlten Steuerrechnung nach Darstellung der Steuerverwaltung selber um eine Saldoabrechnung gehandelt habe, weswegen es schon deshalb nicht angehe, Verzugszinsen nachzufordern. Der Kantonsgerichtspräsident hat der Gemeindesteuerverwaltung definitive Rechtsöffnung erteilt. Einen dagegen erhobenen Rekurs hat die Obergerichtskommission abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene nur noch die Einwände des Schuldenerlasses, der Schuldentilgung, der Schuldenstundung sowie der Verjährung erheben. Der Rekurrent erhebt keine dieser Einwendungen. Andere, zusätzliche Einwendungen dürfen in diesem Verfahren nicht gehört werden. Die Vorbringen des Betriebenen sind im wesentlichen denn auch keine Einwendungen im technischen Sinne, sondern sinngemäss die Bestreitung, dass die Zinsforderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhe, was der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat.
Von der Praxis wird die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für urteilsmässig nicht ausgewiesene Verzugszinsen mitunter dann bejaht, wenn einerseits die Hauptforderung durch ein rechtskräftiges Urteil ausgewiesen ist und andererseits die Voraussetzungen des Verzuges und die Höhe des Verzugszinses durch Gesetz bestimmt werden (PKG 1956, Nr. 56 = SJZ 1957, 292 (113); PKG 1969, Nr. 28 E. 3; ebenso Luz. Maximen 1980, Nr. 592, wo lediglich der Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Mahnung verlangt wird). Damit wird nun allerdings der Anwendungsbereich von Art. 80 SchKG über den Wortlaut hinaus auch auf Forderungen ausgedehnt, die auf einem vollstreckbaren Urteil beziehungsweise Urteilssurrogat und einer gesetzlichen Bestimmung beruhen. In der Praxis wird dies namentlich mit prozessökonomischen Motiven begründet (SJZ, a.a.O.). Wo sich Voraussetzungen und Höhe des Verzugszinses unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergeben, mag dies vor allem aus praktischen Überlegungen angehen. So kann es aufgrund von Art. 109 Abs. 1 und 4 aStG überhaupt keinen Zweifel geben, dass Steuerforderungen ab dem vom Regierungsrat festgesetzten Fälligkeitstermin mit fünf Prozent zu verzinsen sind. Dies gilt auch bei provisorischer Rechnungsstellung (Art. 110 Abs. 2 aStG).
Aus den Erläuterungen zur Steuerrechnung, die sich auf der Rückseite des dem Steuerschuldner zugestellten Rechnungsformulars befinden, ergibt sich, dass Steuerforderungen nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist zu den vom Regierungsrat im Amtsblatt festgesetzten "Bedingungen" zu verzinsen sind. Ferner ist dort ausdrücklich festgehalten, dass für provisorische Rechnungen sowie bei angefochtenen Veranlagungen "die gleichen Fälligkeiten" gelten, was nichts anderes heissen kann, als dass bei provisorischen und angefochtenen Veranlagungen wie bei definitiven Veranlagungen die Steuerforderung 30 Tage nach der Fälligkeit zu verzinsen ist. Aus den erwähnten Erläuterungen ergibt sich ebenfalls das Einspracherecht.
Die rechtskräftige Steuerveranlagung beziehungsweise definitive Steuerrechnung umfasst infolgedessen neben dem Steuerbetrag noch ausdrücklich Hinweise auf die Verzinsungspflicht, auf den Beginn der Verzinsung sowie auf die regierungsrätlichen Beschlüsse im Amtsblatt und ferner die Gleichstellung provisorischer Veranlagungen mit definitiven. Den Einwand, im Falle provisorischer Veranlagungen sei der Steuerbetrag erst ab definitiver Rechnungsstellung beziehungsweise Veranlagung zu verzinsen, und nicht bereits ab dem vom Regierungsrat festgesetzten Zeitpunkt, hätte K. mittels Einsprache im Steuerverwaltungsverfahren geltend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann er nicht gehört werden.
Die sogenannte Saldoquittung bedeutet eine negative Schuldanerkennung in dem Sinn, dass nach erfolgter Bereinigung keine weiteren Forderungen mehr bestehen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr hat sich dafür die Formulierung "per Saldo aller Ansprüche" eingebürgert (E. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, 283; Guhl/Merz/Kummer, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 1972, 261, 269; ZR 43 Nr. 2 d;AbR 80/81 Nr. 9, Erw. 3). Demgegenüber kommt dem Ausdruck "Saldo" oder "Saldo zu unseren Gunsten" nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht dieselbe Bedeutung zu. Saldo bedeutet lediglich Unterschied zwischen den beiden Seiten eines Kontos. Mit der Formulierung "Saldo zu unseren Gunsten" brachte die Gemeindekasse lediglich zum Ausdruck, dass K. der Gemeinde noch einen gewissen Steuerbetrag schuldet. Daraus ableiten zu wollen, sie hätte damit kundgegeben, auf sämtliche weiteren Ansprüche zu verzichten, ginge an der Realität vorbei. Abgesehen davon lässt sich das aus dem Privatrecht stammende Institut der Saldoquittung nicht ohne weiteres ins öffentliche Recht übertragen. Während es Privaten freigestellt ist, auf (weitere) Forderungen gegenüber Schuldnern zu verzichten, hat die Gemeinde sämtliche Steuerforderungen im Rahmen des Gesetzes einzutreiben und kann nicht auf künftige Forderungen verzichten (Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, Nachdruck 1963, 137). Der Einwand der Saldoabrechnung ist unbehelflich.