AbR 1982/83 Nr. 27
AbR 1982/83 Nr. 27Ow Obergericht12.08.1983
AbR 1982/83 Nr. 27, S. 79: Art. 265 Abs. 1 SchKG. Entgegen einer verbreiteten Praxis sind in Gesellschaftskonkursen Verlustscheine und nicht blosse Ausfallbescheinigungen auszustellen. Beschluss der Obergerichtskommission vom 12. August 19
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 27, S. 79:Art. 265 Abs. 1 SchKG. Entgegen einer verbreiteten Praxis sind in Gesellschaftskonkursen Verlustscheine und nicht blosse Ausfallbescheinigungen auszustellen.
Beschluss der Obergerichtskommission vom 12. August 1983
Aus den Erwägungen:
Art. 265 Abs. 1 SchKG lautet:
"Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersten Fall gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82."
Der Verlustschein hat die in Art. 149 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann auf Grund desselben eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Zudem können Betreibungen im Gegensatz zum Pfändungsverlustschein nicht einfach fortgesetzt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG), sondern müssen neu angehoben werden, da zufolge Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 SchKG).
Es ist freilich zutreffend, dass Verlustscheine im Konkurs von Gesellschaften ihre betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht äussern, da diese durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst und nach der Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht werden. In diesen Fällen bilden die Konkursverlustscheine lediglich ein Beweismittel für die Höhe des Ausfalls. Dies scheint auch der Grund zu sein, weshalb viele Konkursämter in solchen Fällen anstelle der in Art. 265 Abs. 1 SchKG vorgeschriebenen Verlustscheine nur schriftliche Bescheinigungen des Ausfalls ausstellen.
Indessen trifft Art. 265 keine Unterscheidung zwischen Gesellschaftskonkursen und anderen Konkursen, sondern schreibt vorbehaltlos das Ausstellen von Konkursverlustscheinen vor und überlässt es nicht dem Konkursamt, in speziellen Fällen von der Ausstellung von Konkursverlustscheinen abzusehen (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 2 zu Art. 265). Für das Ausstellen von Konkursverlustscheinen ist das obligatorische Formular Nr. 11 zu verwenden. Wäre das Ausstellen sogenannter Ausfallbescheinigungen zulässig, müsste sich in der Formularsammlung ein entsprechendes Formular finden, was indessen nicht der Fall ist.
Auch der Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom Dezember 1981 sieht diesbezüglich keine Änderung vor. Ebensowenig enthält der Bericht der Expertenkommission vom Vorentwurf diesbezügliche Hinweise.