Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 29, S. 81:Art. 7 StGB. Untersteht jemand in bezug auf ehrverletzende Äusserungen, die sich gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person richten, die er aber im Ausland gegenüber Dritten vorgebracht hat, dem schweizerischen Strafrecht?
Urteil des Obergerichts vom 17. März 1983
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einem sein Grundstück in Sarnen betreffenden Arrestverfahren wurde der damals in Frankreich in den Ferien weilende deutsche Staatsangehörige F. am 28. August 1981 durch das Polizeikommissariat von Cape d'Agde zur Entgegennahme der Arresturkunden vorgeladen. Dabei gab F. dem Polizeibeamten unter anderem zu Protokoll, dass er die Annahme verweigere, und bezeichnete laut dem von ihm unterzeichneten Protokoll den Arrestgläubiger als "un escroc international" und warf ihm "une activité commerciale frauduleuse" vor. In der Folge gelangte das Protokoll über das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an das Betreibungsamt von Sarnen zurück und von da an den Arrestgläubiger. Dieser klagte dann F. wegen Ehrverletzung beim Kantonsgericht ein. Dieses trat mit Urteil vom 15. April 1982 nicht darauf ein, da die inkriminierten Äusserungen gegenüber einem französischen Beamten gemacht worden seien und auch der Erfolg im Ausland eingetreten sei. Die dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
- Im vorliegenden Appellationsverfahren geht es einzig um die Frage der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und - damit verbunden - des Gerichtsstandes. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist schweizerisches Strafrecht für alle Delikte anwendbar, die auf schweizerischem Boden begangen werden. Als Begehungsort gilt sowohl der Ort, wo der Täter die Handlung ausführt, als auch der Ort, wo der Erfolg des Delikts eintritt (Art. 7 Abs. 1 StGB). Bei dem vom Appellanten angerufenen Art. 346 Abs. 1, zweiter Satz, StGB handelt es sich dagegen um eine prozessuale Bestimmung, welche die Verfolgbarkeit, nicht aber die Frage der Strafbarkeit regelt. Nur wenn die F. vorgeworfene Handlung in der Schweiz strafbar ist, stellt sich die Frage des Gerichtsstandes, die von Art. 346 StGB beantwortet wird. Aufgrund von Art. 7 StGB gilt auch ein im Ausland ausgeführtes Delikt als in der Schweiz begangen und ist nach schweizerischem Recht zu bestrafen, wenn der Erfolg, das heisst die tatbeständlich erfassten Deliktsfolgen in der Schweiz eingetreten sind, so die Kenntnisnahme einer im Ausland begangenen ehrverletzenden Äusserung durch den Betroffenen oder Dritte in der Schweiz (BGE 102 IV 37 ff.).
Die Bezeichnung "escroc international" und der Vorwurf einer "activite commerciale frauduleuse" waren geeignet, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. Bei vorsätzlichen Delikten wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch den Vorsatz eingeschränkt, da sich dieser nur auf das beziehen kann, was der Täter voraussah (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bern 1982, I, 126). Sah der Täter die Kenntnisnahme der im Ausland begangenen ehrverletzenden Äusserung in der Schweiz voraus und nahm er sie zumindest in Kauf, ist der in der Schweiz eingetretene Erfolg ihm anzulasten und er untersteht diesbezüglich dem StGB. Sah er hingegen den Eintritt des Erfolges in der Schweiz nicht voraus, und trat dieser für den Täter dort nur zufällig ein, kann der Erfolgseintritt in der Schweiz nicht ihm angelastet werden und er untersteht nicht dem StGB.
- Für die Frage, ob der Beklagte in bezug auf die in Frankreich gemachten inkriminierten Äusserungen dem StGB unterworfen ist, ist somit entscheidend, ob der Beklagte den Eintritt des Erfolges, das heisst Kenntnisnahme seiner inkriminierten Äusserungen durch den Betroffenen und Dritte in der Schweiz voraussah oder nicht. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich folgendes: Am 27. Juli 1981 ersuchte die Obergerichtskanzlei Obwalden im Auftrag des Betreibungsamtes Sarnen das Bundesamt für Polizeiwesen um Zustellung eines gegen den Beklagten gerichteten Arrestbefehls und Zahlungsbefehls an diesen in der BRD. Da der Beklagte offenbar an seinem dortigen Wohnort nicht anzutreffen war, wurde die Zustellung in Cape d'Agde (Frankreich) versucht, wo der Beklagte in den Ferien weilte. Die damit beauftragte Police National von Agde legte dem Beklagten am 9. Oktober 1981 die Betreibungsurkunde vor. Bei dieser Gelegenheit gab der Beklagte gegenüber der Polizei die inkriminierten Äusserungen ("un escroc international" und "une activité commercial frauduleuse") zu Protokoll, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass es für die Weitergabe in die Schweiz bestimmt ist ("Dont procès-verbal clos pour être transmis à Monsieur le Procureur de la Republique de Berne"). Dieser ausdrückliche Hinweis befindet sich allerdings auf der zweiten Seite des Protokolls, die vom Beklagten nicht unterschrieben wurde, so dass nicht als erwiesen gelten kann, dass er diesen Hinweis gelesen oder aber der Polizeibeamte sich ihm gegenüber ausdrücklich in diesem Sinne geäussert hatte. Doch auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis war die Kenntnisnahme der gegenüber dem französischen Polizeibeamten abgegebenen Erklärungen in der Schweiz für den Beklagten ohne weiteres voraussehbar. Aufgrund der ersten Seite des Protokolls, welche die Unterschrift des Beklagten trägt, wusste dieser, dass es sich um eine rechtshilfeweise Zustellung von Betreibungsurkunden des Betreibungsamtes von Sarnen mittels der französischen Polizei handelte. Als Rechtsanwalt und Steuerberater, wie er sich bezeichnet, musste er zudem wissen, dass die französischen Behörden, da er die Annahme verweigerte ("Je refuse de donner acte de la notification ..."), diese von ihm unterzeichnete Erklärung mitsamt den Betreibungsurkunden in die Schweiz retournieren würden. Er konnte namentlich nicht annehmen, die französischen Behörden würden das Protokoll einfach für sich erstellen und es nicht weiterleiten, zumal dieses Dokument seine unterschriftliche Annahmeverweigerung festhielt. Sein Einwand, die Einlassverweigerung zeige, dass er mit den Schweizer Behörden nichts zu tun haben wollte, ist unbehelflich, war doch die dem französischen Beamten ebenfalls abgegebene Erklärung, er sei wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht durch die Schweizer Behörden zu belangen, gerade an letztere gerichtet. War aber die Kenntnisnahme seiner Äusserungen in der Schweiz für den Beklagten voraussehbar, hat er diese zumindest in Kauf genommen, und der Eintritt des Erfolges in der Schweiz ist ihm anzulasten. Deshalb gelten die ehrverletzenden Äusserungen als in der Schweiz begangen, und der Beklagte untersteht diesbezüglich dem schweizerischen Strafgesetzbuch.
In bezug auf den Gerichtsstand kann die Frage, wo überall der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist, offen bleiben. Jedenfalls ist er in Sarnen eingetreten, wo das Protokoll unter anderem dem Betreibungsamt und dem Betroffenen zur Kenntnis gelangte, und wo auch die Untersuchung angehoben wurde. Es ist nicht bekannt, dass auch andernorts diesbezüglich eine Untersuchung angehoben worden wäre, so dass die obwaldnerischen Behörden für die Beurteilung der Strafklage zuständig sind (Art. 346 Abs. 2 StGB).